Rechenschwäche 2013 

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siehe auch: Legasthenie
Änderungserlass zum Erlass Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen (Rechenschwäche)  

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen (Rechenschwäche)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 19. März 2012 –III 225
(NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 56)

1. Grundsätze
Zu den Aufgaben insbesondere der Grundschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern tragfä­hige Grundlagen im mathematischen Kompetenzbereich zu vermitteln.
Die Unterrichtsgestaltung im Fach Mathematik der Grundschule trägt in besonderem Maße den unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfortschritten Rechnung, z.B. durch veranschaulichende und aktiv-entdeckende Lehr- und Lernformen (Prävention).
Besondere Bedeutung kommt gerade in der Mathematik dem frühen Erfassen der individuel­len Fähigkeiten zu (auch der Vorläuferfähigkeiten mathematischen Denkens). Wesentlich ist ferner eine kontinuierliche, prozessbegleitende Beobachtung der Entwicklung mathematischer Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den verschiedenen Stufen sowie eine früh einsetzende, geeignete und wirk­same individuelle Förderung bei Lernschwierigkeiten (Intervention).
Bei einer erheblichen Anzahl von Schülerinnen und Schülern ist der Schulerfolg durch besondere, anhaltende Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen Denken und Handeln stark beeinträchtigt (Rechenschwäche). Die nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, den schulischen Umgang mit diesen Lernschwierigkeiten in Mathematik zu regeln, den Beeinträchtigungen..so weit wie möglich entgegen zu wirken sowie Angsten, Misserfolgen, Motivationsverlust und einer Generalisierung von Lernversagen und Schulunlust vorzubeugen. Ausgenommen von den Bestimmungen sind Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf mit den Schwerpunkten „Lernen" oder „Geistige Entwicklung" festgestellt wurde.

2. Diagnostischer Prozess

2.1 Erkenntnisse aus dem vorschulischen Bereich werden - soweit unter Beachtung der datenschutz­rechtlichen Bestimmungen zugänglich - für den Anfangsunterricht im Fach Mathematik einbezogen. Es wird empfohlen, bei Schuleintritt den Lernstand bezüglich elementarer mathematischer Fähigkeiten zu erheben.

2.2 Zentral ist die prozessbegleitende Beobachtung und deren Dokumentation ab Schuleintritt und insbesondere in der Eingangsphase der Grundschule, um Schwierigkeiten und Verzögerungen in den Lernfortschritten frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.

2.3 Zeigen die Beobachtungen, Fehler- und Denkanalysen sowie Lernstandserhebungen bzw.Leistungsmessungen oder geben Eltern begründete Hinweise, dass zurückliegend erarbeitete mathematische Grundvorstellungen, Inhalte und Techniken bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht gesichert sind, muss der diagnostische Prozess ergänzt und objektiviert werden durch standardisierte oder informelle Verfahren. Dabei ist die Handreichung des IQSH zu den besonderen Lernschwierigkeiten in Mathematik zu beachten. Lehrkräfte des Förderzentrums können hinzugezogen werden. Eine Beteiligung des schulpsychologischen Dienstes im Rahmen des diagnostischen Prozesses kann im Einvernehmen mit den Eltern (schriftliche Einwilligung) erfolgen.

2.4 Von einer Rechenschwäche im Sinne dieses Erlasses ist auszugehen, wenn sich nach Durchführung der in Ziff. 2.3 bezeichneten Verfahren ergibt,
dass die mathematischen Grundvorstellungen und Lösungsstrategien der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers erheblich unter dem Niveau liegen, das für ihre bzw. seine Jahrgangsstufe maßgeblich ist. Dasselbe gilt, wenn die Ergebnisse von standardisierten Tests unterdurch­schnittlich ausfallen.

3. Interventionen

Es ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Aufbau adäquater Lösungsstrategien und mathematischer Grundvor­stellungen dauerhaft den Anschluss an die Lerngruppe erlangt.

3.1 Lernplan
Bei Vorliegen einer Rechenschwäche soll früh­zeitig auf der Basis der unter Ziff. 2.3 ermittelten Lernausgangslage ein differenzierter Lernplan erstellt werden. Zuständig ist gern. § 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG die Klassenkonferenz. Diese Regelung weicht insoweit vom Erlass „Lernpläne an allgemein bildenden Schulen" vom 24. April 2003 mit der Änderung vom 1. September 2010 ab.
Im Lernplan werden neben den Fördermaßnahmen im engeren Sinne (Ziff. 3.2) auch weitere pädagogische Maßnahmen im Rahmen der individuellen Förderung (Ziff. 3.3) sowie Maßnahmen bezüglich der Beurteilung von Klassenarbeiten oder sonstigen schriftlichen Lernstandserhebungen in der Grundschule (Ziff. 4.2) schriftlich dokumentiert.

3.2 Fördermaßnahmen
Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler - individuell im Rahmen des Unterrichts - entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden klassen- und jahrgangsübergreifend oder - in anderen organisatorischen Einheiten, z.B. schulübergreifenden Intensivkursen.

3.3 Besondere pädagogische Maßnahmen
Zu den Elementen der individuellen Förderung und den pädagogischen sowie methodisch-didakti­schen Handlungsmöglichkeiten gehören Maßnah­men wie z.B. an der Lernausgangslage orientierte Aufgaben, unterrichtsorganisatorische und unterrichtsinhaltliche Veränderungen, Bereitstellen und Zulassen von Hilfsmitteln und differenzierte Hausaufgabenstellungen. Dies gilt nicht bei der Anfertigung von Klassenarbeiten oder sonstigen schriftlichen Lernstandserhebungen.

4. Leistungsbewertung in der Grundschule

4.1 Schülerinnen und Schüler mit einer Rechenschwä­che unterliegen den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung.

4.2 Es kann in der Grundschule im Rahmen eines Lernplans die Regelung getroffen werden, dass Klassenarbeiten statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungsentwicklung trotz gezielter Förderung über mindestens drei Monate nicht den Anforderungen entspricht (schwach ausreichend und schlechter) oder gravierende, grundlegende Defizite vor allem in den arithmetischen Kompetenzen erst nach der Eingangsphase erkannt werden.

4.3 Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkraft für Mathematik.

4.4 Im Zeugnis erhält die Schülerin oder der Schüler eine Note nach allgemeinem Bewertungsmaßstab. Verbale Angaben und Ergänzungen zur Darstellung der individuellen Leistungsentwicklung und Sachkompetenz sind zulässig, soweit sie sich auf im Lehrplan vorgesehene Teilbereiche des Faches Mathematik beziehen.

4.5 Die Eltern sind regelmäßig über den Leistungsfortschritt und -stand sowie über die Fördermaßnah­men ihres Kindes zu unterrichten und zu beraten.

5. Sekundarstufe I

5.1 In den Jahrgangsstufen 5 und 6 können Maß­nahmen gemäß Ziff. 3.1, 3.2 und 3.3 gewährt werden, wenn die Leistungen in Mathematik nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen (schwach ausreichend und schlechter). Die Maß­nahmen sollen gewährt werden, wenn
- erhebliche Rechenschwierigkeiten im Sinne von Ziff. 2.3 bereits in der Eingangsphase der Grundschule aufgetreten sind,
- entsprechende grundlegende Defizite erst nach der Eingangsphase erkannt worden sind und die Förderung noch nicht abgeschlossen ist.

5.2 Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkraft für Mathematik jeweils für das folgende Schulhalbjahr.

5.3 Ziff. 4.4 gilt entsprechend.

5.4 Besondere pädagogische Maßnahmen gemäß Ziff. 3.3 können über die Jahrgangsstufe 6 hinaus, maximal bis zum Ende der Sekundarstufe I, gewährt werden, wenn die Leistungen in Mathematik nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen und Maßnahmen gemäß Ziff. 5.1 durchgeführt wurden.
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz zu Beginn sowie zur Hälfte des Schuljahres für das jeweils folgende Schulhalbjahr.

6. Allgemeine Bestimmungen

Jede Grundschule und jedes Förderzentrum zeigt der zuständigen Schulaufsicht mindestens eine Lehrkraft an, die durch eine vom IQSH zertifizierte Fortbildung über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Erscheinungsformen, diagnostische Verfahren und Fördermöglichkeiten bei Rechenschwäche verfügt (Fachkraft Rechenschwäche). Für die weiterfüh­renden Schulen wird dies empfohlen.
Das IQSH unterstützt die Schulen insbesondere mit einer Handreichung (siehe Ziff. 2.3), Fortbil­dungen, Beratung sowie Materialien.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Der Erlass tritt zum 1. August 2012 in Kraft.
7.2 Der Erlass tritt zum 31. Juli 2017 außer Kraft.  Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.


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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen
(Rechenschwäche)
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
vom 7. Juni 2017 - III 22 (NBI.MBWK Schl.-H. 2017 S.177)

Der Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen (Rechenschwäche) vom 19. März 2012 (NBl. MBK. S. 56) wird wie folgt geändert:
Ziffer 7.2 erhält folgende Fassung:
„Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.“

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein