Realschulordnung 1995   Seite drucken

Ergänzung zum Erlass "Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule"
Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule - Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Februar 2001
Berichtigung zum Erlass "Zeugnisvordrucke für Realschulen"
Zeugnisvordrucke für Realschulen - Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Februar 2001
Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlußprüfung an der Realschule (RO)
Vom 27. Februar 1995
Verfahrensweisen bei der Realschulabschlußprüfung nach der neuen Realschulordnung in chronologischer Abfolge
Unterricht in der 2. Fremdsprache
Stundentafel für die Realschule

Ergänzung zum Erlass "Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule"
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Februar 2001 - III 41 - 320.8001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 190)
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.299)

Der o.g. Erlass wird wie folgt ergänzt:
Unter Punkt 9. Inkrafttreten wird vor dem Wort "aufgehoben" eingefügt:
"sowie der Runderlass über das einheitliche Unterrichtsangebot an allgemeinbildenden Schulen vom 9. Juni 1979 (NBI. KM. Schl.-H. S. 175) nebst den Tz 8.1.1 bis 8.1.5 des Runderlasses über das einheitliche Unterrichtsangebot an allgemeinbildenden Schulen vom 20. Mai 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 191)"



Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Februar 2001 - III 41 - 320.8001 ( NBI. MBWFK. Schl.-H. 2001 S.190)

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) wird bestimmt:

1. Ziel der Wahlpflichtkurse
Die Wahlpflichtdifferenzierung gilt für die Klassenstufen 9 und 10. Ziel der Wahlpflichtkurse ist die Vertiefung, Verknüpfung und Erweiterung von Themen, die in den Lehrplänen vorgesehen sind.

2. Grundsätze zur Struktur der Kurse
2.1 Die Wahlpflichtkurse werden themenzentriert, fächerübergreifend und projektorientiert gestaltet. Ihre Themen sind so zu wählen, dass der unterrichtsleitende Schwerpunkt in einem der in 3.1 genannten Lernbereiche liegt. Wahlpflichtkurse mit einem unterrichtsleitenden Schwerpunkt in Deutsch, Englisch, Mathematik und Sport sind nicht zugelassen. Teamarbeit der Lehrkräfte ist ausdrücklich erwünscht.
2.2 In der zweiten Fremdsprache können die Kurse auch in Form eines Fachkurses erteilt werden.

3. Angebot der Schule
3.1 Das Angebot in der zweiten Fremdsprache ist verbindlich. Darüber hinaus bieten die Schulen Kurse an, die den folgenden Lernbereichen zuzuordnen sind (Lernbereichskurse):
• Naturwissenschaften (NW)
• Gesellschaftswissenschaften (GW) 
• Arbeit/Wirtschaft/Technik (AWT)
• Ästhetische Bildung (ÄB)
3.2 Über das Kursangebot entscheidet die Schule auf Grund der örtlichen Gegebenheiten. Lernbereichskurse werden jahrgangsübergreifend oder auch jahrgangsbezogen angeboten.
3.3 Die Kurse werden unter Angabe der Lernbereiche mit den Themen, der Zielsetzung und den Bewertungskriterien am Ende der Klassenstufe 8 und 9 vorgestellt.

4. Beteiligung der Schülerinnen und Schüler
4.1 Die Schülerinnen und Schüler wählen ihre Kurse aus dem Bereich der zweiten Fremdsprache und einem Lernbereich oder aus mindestens zwei Lernbereichen.
4.2 Nach der Wahl sollen die Schülerinnen und Schüler im Blick auf die Stärkung selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens die Möglichkeit erhalten, inhaltliche Schwerpunkte zu setzen, die ihren besonderen Lerninteressen entsprechen.

5. Dauer der Kurse
Der Kurs in der zweiten Fremdsprache wird in der Regel vierstündig für zwei Schuljahre angeboten. Die übrigen Kurse können zwei- und vierstündig und für die Dauer von einem oder zwei Jahren angeboten werden. 

6. Kurswechsel
6.1 Ein Kurswechsel nach einem Jahr ist grundsätzlich möglich.
6.2 Ein Wechsel in den Kurs der zweiten Fremdsprache ist in der Regel nicht möglich.

7. Benotung
Bewertung und Benotung richten sich nach den Vorgaben in den Lehrplänen und der Zeugnisordnung. Vierstündige Kurse gehören zur Fächergruppe A, zweistündige zur Fächergruppe B. Die Schülerinnen und Schüler erhalten pro Kurs eine Note. Alle Noten sind versetzungsrelevant.

8. Bezeichnung der Kurse in den Zeugnissen
Im Zeugnis werden die unter 3.1 genannten Lernbereiche und das Thema bzw. die Bezeichnung der zweiten Fremdsprache angegeben. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind dem Zeugnis nähere Erläuterungen zu Zielsetzung, Thema und Inhalten der Kurse als Anlage beizufügen.

9. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass über die Erprobung "Neugestaltung der Wahlpflichtkurse der Realschule" vom 27. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 72) aufgehoben


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Berichtigung zum Erlass "Zeugnisvordrucke für Realschulen"
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 20. Februar 2001 - III 41 -320.03.2 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.191)
In Anlage 3 (Abgangszeugnis), Seite 2 ist folgende Zeile zu streichen:
Der Abschlussprüfung lag die Realschulordnung vom 27. Februar 1995 zugrunde."



Zeugnisvordrucke für Realschulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 20. Februar 2001
- III 41 - 320.03.2 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.191)

Der Erlass "Wahlpflichtdifferenzierung in der Realschule" erfordert eine Änderung der Zeugnisformulare. 

1. Für die Ausfertigung von Zeugnissen gelten mit dem Beginn des Schuljahres 2001/02 nach Maßgabe des § 4 Zeugnisordnung die nachstehend als Muster aufgeführten Anlagen 1 - 3. 
Das Zeugnis kann aus zwei Blättern bestehen oder doppelseitig bedruckt werden.

2. Hat eine Schülerin oder ein Schüler am zweijährigen Einführungskurs in der zweiten Fremdsprache teilgenommen, so wird auf ihren oder seinen Wunsch die hier erreichte Note mit dem Zusatz "Zweijähriger Einführungskurs" in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis übernommen.

3. Wünscht eine Schülerin oder ein Schüler nähere Erläuterungen zu Zielsetzung, Thema und Inhalten der Wahlpflichtkurse, so sind diese dem Zeugnis als Anlage beizufügen. Als Muster wird die Anlage 4 nachstehend aufgeführt.

4. Dieser Erlass tritt zum 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass "Zeugnisvordrucke für Realschulen" vom 27. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 75) außer Kraft.

Anlagen hier nicht abgedruckt.


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Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlußprüfung an der Realschule (RO)
Vom 27. Februar 1995
Präambel
Ziel der Realschule ist es, den Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung zu vermitteln, die Grundlage für eine Berufsausbildung mit gesteigerten Anforderungen ist und daneben weitere schulische Bildungsgänge eröffnet. Die Realschule hat sechs Klassenstufen und führt nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung zum Realschulabschluß.
In diesem Rahmen gibt sich die Realschule durch ihre Fächer und Lernbereiche ein besonderes Profil, das Zusammenhänge der Arbeitswelt, Berufs- und Lebensplanung berücksichtigt. Die Wahlpflichtdifferenzierung in den Klassenstufen 9 und 10 dient in besonderer Weise der Ausprägung individueller Neigungen, und Interessen und einer leistungsorientierten Schwerpunktbildung.
Im fachbezogenen und fächerübergreifenden Unterricht werden zugleich Kenntnisse erworben sowie intellektuelle, soziale und praktische Fähigkeiten entwickelt. Dabei ist die Förderung einer umfassenden Sprachkompetenz von zentraler Bedeutung. Die Schülerinnen und Schüler sollen dazu erzogen werden, selbständig und verantwortungsbewußt zu entscheiden und zu handeln, kritisch zu urteilen und mit anderen sachbezogen zusammenzuarbeiten. Dadurch werden sie befähigt, in einer sich wandelnden Welt ständig zu lernen und sich zu orientieren.
Mit der geforderten Ganzheitlichkeit des Lehrens und Lernens ist die Realschule ein Ort gemeinsamen Lebens, der konkrete Erfahrungen ermöglicht. Demokratische Verhaltensweisen wie Fairneß, Toleranz, Bereitschaft zum Kompromiß sowie zur gewaltfreien Konfliktlösung und Haltungen wie Rücksichtnahme,
Hilfsbereitschaft, Verläßlichkeit, Gemeinschaftssinn und Solidarität sind wichtige Erziehungsziele.
Auf der Grundlage der genannten Ziele verfolgt die Realschule ein Konzept der Persönlichkeitsbildung, das durch Ausbildung von Sach-, Methoden- und Sozialkompetenz bestimmt wird.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Aufnahme in die Realschule
§ 1 Wechsel von anderen Schulen und Schularten § 2 Aufnahmeentscheidung
Abschnitt II
Aufsteigen nach Klassenstufen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Versetzung
§ 5 Zurücktreten auf Antrag
§ 6 Entlassung aus der Schule
Abschnitt III
Realschulabschlußprüfung
§   7 Zweck und Gliederung der Prüfung
§   8 Zeitplan und Vorbereitung der Prüfung
§   9 Prüfungsausschuß
§ 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 13 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Realschulabschlusses
§ 15 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
§ 16 Wiederholung der Prüfung
§ 17 Niederschriften
Abschnitt IV
§ 18 Inkrafttreten
Aufgrund des § 35 Abs.1 Satz 2, des § 94 Abs. 2, des § 121 Abs. 2 und des § 125 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 569), wird verordnet:
Abschnitt I Aufnahme in die Realschule
§1 Wechsel von anderen Schulen und Schularten
Die Aufnahme in die Realschule erfolgt
1. durch den Wechsel aus einer Grundschule oder den Wechsel während der Orientierungsstufe nach den Vorschriften der Orientierungsstufenordnung,
2. durch den Wechsel aus einer anderen Realschule, 3. durch den Wechsel vom Gymnasium gemäß § 3 Abs. 4 der Versetzungsordnung Gymnasien vom 18. Februar 1982 (NBI.KM. Schl.-H. S. 88) [ Gymnasiumsordnung ]in der Regel spätestens mit Beginn der Klassenstufe 10 der Realschule,
4. durch den Wechsel aus einer Gesamtschule, wenn das Zeugnis mindestens die Abschlußeinschätzung Realschule enthält,
5. durch den Wechsel aus einer anderen als den in ' den Nummern 2 bis 4 genannten Schulen, wenn die Aufnahme pädagogisch sinnvoll erscheint und zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler in der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann.
§2 Aufnahmeentscheidung
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 44 Abs.1 oder 5 und des § 38 Abs. 3 SchuIG. Sie oder er entscheidet, welcher Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler zugewiesen wird. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsichtbehörde
Abschnitt II Aufsteigen nach Klassenstufen
§3 Allgemeines
(1) Für das Aufsteigen in die Klassenstufe 6 gilt die Orientierungsstufenordnung.
(2) In die Klassenstufe 7 bis 10 steigt die Schülerin
oder der Schüler zum Schuljahresende durch Versetzungsbeschluß der Klassenkonferenz auf. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Leistungen in Fächern, die halbjährig unterrichtet werden, sind auch dann bei der Entscheidung über die Versetzung heranzuziehen, wenn sie nur im Halbjahreszeugnis benotet worden sind. Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern sind mit Beginn des Halbjahres schriftlich darauf hinzuweisen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt sind, wiederholen die bisherige Klassenstufe, soweit sie nicht aus der Schule entlassen sind oder entlassen werden.
§4 Versetzung
(1) Die Fächer der Stundentafel der Realschule werden den folgenden Gruppen zugeordnet:
1. Fächergruppe A: Deutsch, Englisch, Mathematik sowie ab Klassenstufe 9 der Wahlpflichtkurs in der zweiten Fremdsprache und weitere vierstündige Wahlpflichtkurse
2. Fächergruppe B: die übrigen Fächer der Stundentafel - außer der zweiten Fremdsprache - sowie ab Klassenstufe 9 zweistündige Wahlpflichtkurse
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn die Jahresleistungen in den einzelnen Fächern und Wahlpflichtkursen, die Lernfortschritte und die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, daß sie oder er in der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Das ist immer dann anzunehmen, wenn ihre oder seine Leistungen in den Fächern/Wahlpflichtkursen mindestens ausreichend und in nicht mehr als einem Fach/Wahlpflichtkurs mit der Note mangelhaft bewertet werden.
(3) Die Versetzung ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn die Leistungen
1. in zwei oder mehr Fächern/Wahlpflichtkursen ungenügend sind,
2. in zwei oder mehr Fächern/Wahlpflichtkursen der Fächergruppe A nicht ausreichend sind oder
3. in drei oder mehr Fächern/Wahlpflichtkursen nicht ausreichend sind.
(4) In den Fällen, die in Absatz 3 nicht erfaßt sind, entscheidet die Klassenkonferenz, ob ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Dabei ist im allgemeinen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Ungenügende Leistungen werden durch mindestens gute, mangelhafte durch mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen.
2. Für ein Fach/einen Wahlpflichtkurs der Fächergruppe A wird ein Ausgleich durch ein anderes Fach/einen anderen Wahlpflichtkurs der Fächergruppe A oder durch zwei Fächer/Wahlpflichtkurse der Fächergruppe B hergestellt.
3. Für ein Fach/einen Wahlpflichtkurs der Fächergruppe B wird der Ausgleich durch ein Fach/einen Wahlpflichtkurs der Fächergruppe A oder ein anderes Fach/einen anderen Wahlpflichtkurs der Fächergruppe B hergestellt.
4. Mindestens befriedigende Noten in der zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 und 8 können als Ausgleich herangezogen werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 können bei einer Versetzungsentscheidung nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 4 zugunsten der Schülerin oder des Schülers herangezogen werden:
1. besondere Leistungen in Arbeitsgemeinschaften und in selbständig gestalteten schriftlichen Arbeiten größeren Umfangs sowie
2. außerordentliche Leistungen in der selbständigen und verantwortungsbewußten Mitgestaltung des Schullebens.
(6) Unter Berücksichtigung von Absatz 2 Satz 1 kann eine Schülerin oder ein Schüler versetzt werden, wenn ihre oder seine Lernentwicklung im Schuljahr durch außergewöhnliche Bedingungen erheblich beeinträchtigt worden ist oder wenn sie oder er einseitig begabt ist.
(7) Die Begründung für die Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung ist im Protokoll festzuhalten.
§5 Zurücktreten auf Antrag
(1) Für das Zurücktreten in die Klassenstufen 5 und 6 gilt die Orientierungsstufenordnung.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag in die Klassenstufe 7 bis 9 zurücktreten. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten.
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet innerhalb einer Frist von 14 Tagen über den Antrag. Im Falle der Zustimmung steigt die Schülerin oder der Schüler beim nächsten Versetzungstermin ohne erneute Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
(4) Ein Zurücktreten ist während der Dauer des
Schulbesuchs nur einmal zulässig. Ein Zurücktreten in die Klassenstufe, die die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist nicht zulässig. Als Wiederholungsjahr zählt die Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler zurückgetreten ist.
§6 Entlassung aus der Schule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist nach bestandener Abschlußprüfung oder nach Überschreiten der in § 38 SchuIG festgelegten Zeiten entlassen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, wird auf Antrag entlassen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag
entlassen, wenn sie oder er den Schulbesuch in einer anderen Schule fortsetzt.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen,
wenn aufgrund der Leistungen zu erwarten ist, daß der Realschulabschluß nicht mehr innerhalb von insgesamt zwölf Schuljahren erreicht werden kann. Wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch ihre oder seine Eltern zu vertreten haben, kann die untere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von den festgelegten Zeiten zulassen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen,
wenn sie oder er ab Klassenstufe 7 zweimal dieselbe Klassenstufe besucht und auch im Wiederholungsjahr das Ziel der Klasse nicht erreicht hat.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen,
wenn sie oder er ab Klassenstufe 6 nach Wiederholung einer Klassenstufe in dem auf das Wiederholungsjahr folgenden Schuljahr das Ziel der Klasse nicht erreicht hat. Dies gilt entsprechend bei einem Zurücktreten nach § 5.
(7) Sie oder er kann im Laufe eines Wiederholungsjahres schon vor Ablauf des Schuljahres aus der Schule entlassen werden, wenn zu erwarten ist, daß sie oder er das Ziel der Klasse nicht erreichen wird.
(8) Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Eltern mindestens zehn Wochen vorher unter Angabe der Gründe darauf hingewiesen worden sind.
(9) Eltern erhalten die schriftliche Mitteilung, daß ihre Tochter oder ihr Sohn im Falle einer weiteren Nichtversetzung die Schule verlassen muß, wenn sie oder er nach acht Schulbesuchsjahren nicht in die Klassenstufe 8, nach neun Schulbesuchsjahren nicht in die Klassenstufe 9 oder nach zehn Schulbesuchsjahren nicht in die Klassenstufe 10 versetzt worden ist.
(10) Verläßt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von zehn Wochen vor dem letzten Unterrichtstag die Schule und geht mit einem für die Versetzung nicht ausreichenden Zeugnis in eine andere Realschule über, kann sie oder er zum Versetzungstermin in der Regel nicht in die nächsthöhere Klassenstufe aufsteigen.
(11) Auf Antrag kann die untere Schulaufsichtsbehörde einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach Abschluß der Klassenstufe 9 ohne Versetzung abgeht, den im Abgangszeugnis nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluß gleichwertig anerkennen, wenn die Nichtversetzung begründet ist in nicht ausreichenden Leistungen in den Fremdsprachen und in Chemie. Im übrigen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
Abschnitt III Realschulabschlußprüfung
§7 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) (n der Abschlußprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen; daß sie oder er das Ziel der Realschule erreicht hat.
(2) An der Abschlußprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlußklassen teil.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§8 Zeitplan und Vorbereitung der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung an öffentlichen Realschulen beginnt in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien und dauert vier Unterrichtswochen (Prüfungszeitraum).
(2) Vor der schriftlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern die von den Lehrkräften erteilten Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten mitgeteilt. Diese sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche und/oder schriftliche Prüfung eine Änderung erfolgt.
(4) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel in der ersten Unterrichtswoche des Prüfungszeitraumes statt. Die Arbeiten dürfen nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden.
(5) Den Termin der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Übernimmt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein
Schulaufsichtsbeamter den Vorsitz, legt sie oder er den Termin im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
(6) An den prüfungsfreien Tagen findet Unterricht statt.
§9 Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht den Vorsitz führt, .
3. die Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet haben,
4. weitere Lehrkräfte, die bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden berufen werden.
(2) Die Vorsitzenden des Elternbeirats der Abschlußklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme eingeladen. Wenn ihre Mitwirkung bei der Beratung und Beschlußfassung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen ist, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses ist für die Mitglieder Pflicht. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Sie bestehen aus der Lehrkraft, die in dem Fach zuletzt unterrichtet hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und einer weiteren Lehrkraft. Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind stimmberechtigt. Stimmenthaltung ist nur für die Lehrkräfte zulässig, die die Schülerin oder den Schüler im Laufe des letzten Schuljahres nicht unterrichtet und die nicht an der Beurteilung der Schülerin oder des Schülers im Prüfungsverfahren mitgewirkt haben.
(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
§10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einem deutschen Aufsatz (fünf Zeitstunden),
2. einer Englischarbeit (drei Zeitstunden),
3. einer Mathematikarbeit (vier Zeitstunden).
Anstelle der Arbeit nach Nummer 2 kann die untere
Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen.
(2) Jede Schule reicht bei den von der unteren
Schulaufsichtsbehörde zu bildenden Fachausschüssen zwei Vorschläge für jede Arbeit der einzelnen Abschlußklasse ein. Gemeinsame Vorschläge der einzelnen Schule sind anzustreben.
(3) In den jeweiligen Fachausschuß werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde mindestens drei und höchstens fünf Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung berufen.
(4) Die Fachausschüsse überprüfen die Vorschläge
auf Richtigkeit und Unter- und Überforderung hin und nehmen, falls erforderlich, Änderungen vor. Sie wählen einen Vorschlag aus oder stellen nach Rücksprache mit der Schule einen neuen zusammen.
(5) Die Vorschläge werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde genehmigt.
(6) Näheres bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule zur Verfügung stellt. Mit der Reinschrift sind gleichzeitig alle Aufzeichnungen abzugeben.
(2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülerinnen
und Schülern erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die
Schülerinnen und Schüler auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Schülerinnen und Schüler dürfen bei den Arbeiten nur die genehmigten Hilfsmittel benutzen.
(5) Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten ihre Aufgaben unter Aufsicht. Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Wer nach Ablauf der vorgegebenen Zeit ihre oder seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, gibt sie unvollständig ab.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Lehrkraft, die das Fach in der Klasse unterrichtet, und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf eine Einigung hinzuwirken. Wird diese nicht erzielt, so entscheidet die oder der Vorsitzende. Ist diese oder dieser nicht fachkundig, kann sie oder er eine weitere Lehrkraft mit entsprechender Lehrbefähigung beratend hinzuziehen.
(7) Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Unterrichtstage vor der Sitzung des Prüfungsauschusses, auf der die Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden, mitzuteilen. Nach Abschluß der Prüfung wird auf Antrag Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten gewährt.
§12 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler nimmt in der Regel an mindestens einer und höchstens drei mündlichen Prüfungen teil. Vorrangig finden mündliche Prüfungen in den Wahlpflichtkursen und in den Fächern statt, in denen keine Arbeit geschrieben worden ist. Soweit erforderlich und sinnvoll, können mündliche Prüfungen auch in schriftlich geprüften Fächern durchgeführt werden, wenn das Ergebnis um mindestens eine Notenstufe von der Vornote abweicht.
(2) Bis zur Sitzung des Prüfungsauschusses kann jede Schülerin und jeder Schüler sich in einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, oder in einem Wahlpflichtkurs zur mündlichen Prüfung melden. Auf die Durchführung dieser Prüfung kann nur im Einvernehmen mit der Schülerin oder dem Schüler verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuß tritt zusammen und stellt
fest, in welchen Fächern oder Wahlpflichtkursen die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler geprüft werden soll. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Wahlpflichtkurse sind den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, ist die Endnote nach § 8
Abs. 3 festzustellen oder als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Arbeit festzulegen.
(4) Der Prüfungsausschuß kann eine Schülerin oder
einen Schüler von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten befriedigend oder besser sind. Der Vermerk im Zeugnis lautet: ". . . wurde von der mündlichen Prüfung befreit." Eine Schülerin oder ein Schüler kann trotz der vorgesehenen Befreiung darauf bestehen, in einem Fach oder in einem Wahlpflichtkurs nach Absatz 2 geprüft zu werden. In diesem Fall lautet der Vermerk: ". . . wurde die Befreiung von der mündlichen Prüfung zuerkannt."
(5) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung bereits nach Abschluß der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, daß die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen.
(6) Für den Fall, daß eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluß nach Absatz 5 nicht erreichen kann, kann der Prüfungsausschuß sie oder ihn auf Wunsch zur Prüfung zulassen, damit sie oder er die Möglichkeit erhält, einzelne Noten in ihrem oder seinem Abgangszeugnis zu verbessern.
(7) Nach der Sitzung des Prüfungsausschusses teilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder dem Schüler mit, in welchen Fächern oder Wahlpflichtkursen sie oder er geprüft wird, ob sie oder er von der mündlichen Prüfung befreit werden kann oder die Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden hat.
§13 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist nach den in den Klassenstufen 9 und 10 geübten. Arbeitsweisen durchzuführen. Der Schülerin oder dem Schüler ist dabei Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer Prüfgruppe von in der Regel drei bis fünf Schülerinnen und Schülern eine Teilaufgabe selbständig zu lösen. Einzelprüfungen sind in begründeten Fällen zulässig. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig.
(2) Die Themen sind aus den Stoffgebieten der Klassenstufen 9 und 10 zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen.
(3) Für die Vorbereitung können bis zu 30 Minuten vorgesehen werden. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) In Einzelprüfungen soll die Dauer der Prüfung in
der Regel die Dauer von 10 bis 15 Minuten je Fach und Schülerin oder Schüler nicht überschreiten. Gruppenprüfungen sollen in der Regel eine Zeitstunde nicht überschreiten.
(5) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuß die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest. Sie wird der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mitgeteilt.
(6) Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats sowie Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.
(7) Die Zahl der Gäste darf die Größe der Prüfgruppe nicht übersteigen.
§14 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Realschulabschlusses
(1) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Diese Endnote wird von der Fachlehrkraft vorgeschlagen und vom Prüfungsausschuß unter sorgfältiger Abwägung von Jahresleistung und Prüfungsergebnis in freier Würdigung jedes einzelnen Falles festgelegt.
(2) Nach Festlegung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zuerkennung des Abschlußzeugnisses. § 4 gilt entsprechend.
(3) Die Noten der nach Klassenstufe 8 oder 9 abgegebenen Fächer und Wahlpflichtkurse bleiben bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Realschulabschlusses unberücksichtigt. Sie werden auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers in das Abschlußzeugnis übernommen. Das Abschlußzeugnis wird von der oder dem Prüfungsausschußvorsitzenden, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
§15 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so werden diese Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet.
(5) Der Prüfungsausschuß kann für eine Schülerin
oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuß von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die durch den Ausschluß entfallenden Prüfungsteile werden mit "ungenügend" bewertet.
(7) Bei Ausschluß minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
§16 Wiederholung der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung kann nur im ganzen und erst nach einem weiteren Jahr der Teilnahme am Unterricht der Abschlußklasse einer Realschule wiederholt werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 bereits wiederholt haben.
(2) Eine zweite Wiederholung der Abschlußprüfung ist nur mit Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zulässig.
§17 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses
und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den
Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der
einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 15,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
Abschnitt IV Schlußbestimmung
§18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlußprüfung an der Realschule in Schleswig-Holstein vom 19. März 1982 (NBI. KM. Schl.-H. S. 89),
2. Durchführungsbestimmungen zur Realschulordnung vom 19. März 1982 (NBI.KM. Schl.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Erl. vom 20. April 1994 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.187).
Kiel, 27. Februar 1995
Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
Gisela Böhrk

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Freiherr-Vom-Stein-Schule, Kiel     Januar 1996
Verfahrensweisen bei der Realschulabschlußprüfung nach der neuen Realschulordnung in chronologischer Abfolge
( alle Paragrafennennungen beziehen sich darauf)
1. Abgabe der Vornoten - - _8
- Die Vornoten sind "Noten über die Jahresleistung",
- Die Vornoten sind Endnoten, soweit in dem Fach bei dem Sch. keine Prüfung stattfindet
2. Bekanntgabe der Vornoten - -_8
- Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer teilen den Schülerinnen und Schüler die Vorzensuren mit.
3. Abschlußarbeit in:- Deutsch, - Englisch, - Mathematik - -10 u. _11
- Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülerinnen und Schüler absolut nicht bekannt sein.
- Belehrung über Verfahren bei Täuschung usw. und Störung (_15) (Protokoll)
- gestempeltes Papier,
- nur ein/e Sch. zur Zeit verläßt den Raum, (Protokoll)
- Abgabe aller Unterlagen
- Protokoll,
- Korrektur durch die Fachlehrkraft und ein weiteres "Mitglied des Prüfungsausschusses, das der Schulleiter hierzu bestellt".
- Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung - -_15
4. Betrifft alle Prüfungsteile:
- Wichtig ist, daß bei Täuschung usw. der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Folgen eine Täuschung usw. für die/den Sch. haben soll.
- Wiederholung des Prüfungsteils
- Ausschluß von der Prüfung - gleich nicht bestanden (sofortige Elterninformation)
- Bei Störung kann der Prüfungsausschuß eine/n Sch. von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. In diesem Fall werden alle ausgefallenen Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet.
5. Die Noten der Prüfungsarbeiten werden termingerecht eingetragen. - - _11
- Dieses Datum ergibt sich aus der Regelung, daß die Noten der Prüfungsarbeiten den Schülerinnen und Schüler "spätestens zwei Unterrichtstage vor der Sitzung des Prüfungsausschusses, auf der die Fächer für die Prüfung festgelegt werden," mitgeteilt werden müssen.
- Termin der Abgabe der Arbeiten beim Schulleiter ergibt sich daraus!
6. Noten werden Schülerinnen und Schüler mitgeteilt! - -_11 _12 _14
- Hier sollten die Klassenlehrkräfte spätestens erfragen:
- ein Wahlprüfungsfach pro Schülerinnen und Schüler, aber nur eines und nicht Deutsch, Englisch oder Mathematik. Andere Absprachen mit den Schülerinnen und Schüler sind nicht zulässig!(s.u. Punkt 4)
- welche Noten der in Klasse 8 und 9 (WPK) abgegebenen Fächer sollen ins Abschlußzeugnis übernommen werden
7. Zulassungskonferenz - -_15 _9 _12
- Dies ist in der Regel die erste Sitzung des "Prüfungs-ausschusses". (Bei Täuschung oder Störung der schriftlichen Prüfung wäre eine vorherige Sitzung des Prüfungsausschusses nötig.)
- Zum Prüfungsausschuß gehören:
a) Vorsitzende/Vorsitzender ( wenn untere/ obere Dienstaufsicht diesen übernimmt)
b) Schulleiter ( ggf. als Vorsitzender)
c) Lehrerinnen und Lehrer der 10. Klassen
d) Lehrerinnen und Lehrer, die in den Ausschuß berufen worden sind,
e) Vorsitzende des Elternbeirates der 10. mit beratender Stimme (nicht bei eigenen Kind)
- Enthaltungen sind nur möglich, wenn eine Lehrkraft den Sch. nicht unterrichtet hat, nicht seine Arbeit "zweitkorrigiert" hat, nicht an einer mündlichen Prüfung teilnehmen wird/ teilgenommen hat (Betr.: Abschlußkonferenz).
- Bis zu dieser Konferenz können Schülerinnen und Schüler ein Fach als Prüfungsfach wählen. (s.o.)
- In dieser Konferenz schon werden die Endnoten in den Fächern festgestellt, in welchen keine Prüfungen vorgesehen werden.
- Eine Befreiung von der Prüfung bleibt - wie gehabt - möglich, "wenn die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten befriedigen oder besser sind".
- Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.
8. Zahl und Fächer der mündlichen Prüfungen: mindestens eine, höchstens drei
- "soweit erforderlich und sinnvoll" können auch Prüfungen in De, En, Ma vorgesehen werden, wenn dieVornote und die Note der Arbeit "um mindestens eine Notenstufe" von einander abweichen.
- Die Prüfung einer/s Sch. kann bereits zu diesem Zeitpunkt für "nicht bestanden" erklärt werden, "wenn die Vornoten und die Noten der schriftlichen Arbeiten ergeben, daß die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann." In diesem Fall hat die/der Sch. das Recht, mündliche Prüfungen zu machen, um in einzelnen Fächern seine Leistungen zu verbessern ( sofortige Elterninformation).
9. Mitteilung über die Prüfungsfächer - -_12 _13 _8
- Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer teilen ihren Schülerinnen und Schüler die Prüfungsfächer mit.
- Die Organisation - Prüfungsplan - muß zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig sein.
- "Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen"
- Die Sch. haben an den prüfungsfreien Tagen Unterricht.
10. Mündliche Prüfung - - _9 _13
- Die Unterausschüsse bleiben zusammengesetzt wie bisher.
- Die Prüfung wird nach eingeübten Arbeitsweisen in Klasse 9 & 10 durchgeführt.
- Die Themen kommen aus den Stoffgebieten, die in 9 und 10 behandelt wurden.
- "Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen"
- Vorbereitungszeit "bis zu 30 Minuten"
- Eine einzelne Prüfung dauert nicht länger als 10/15'
- Der Unterausschuß legt die Note für die Leistung der mündliche Prüfung fest.
- Zu den Prüfungen werden bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirates eingeladen.
- Prüflinge können noch vor der Prüfung die Teilnahme von Eltern ablehnen.
11. Abschlußkonferenz - -_14 _4
- Hier wird wieder der Prüfungsausschuß tätig:
- Die Endnote wird von der Fachlehrkraft vorgeschlagen.
- Der Prüfungsausschuß legt die Endnote fest.
- Der Prüfungsausschuß entscheidet dann über die Zuerkennung des Abschlußzeugnisses nach den Regelungen über die Versetzung.
- "Die Noten der nach Klassenstufe 8 und 9 abgegebenen Fächer und Wahlpflichtkurse" sind nicht versetzungsrelevant.
- Diese Noten werden auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler ins Abschlußzeugnis übernommen.
- Die Abschlußzeugnisse werden von dem Vorsitzenden, dem Schulleiter und den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern unterschrieben, alle anderen Unterschriften entfallen
12. Zeugnisausgabe
- Es wird durch das Bildungsministerium festgelegt, ab welchem Zeitpunkt die Zeugnisse an die Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden können
13. Grundsätzliches zu den Verfahrensweisen, soweit Spielräume bleiben, diskutiert die Lehrerkonferenz vor dem Prüfungszeitraum. Es sei ausdrücklich daraufhin gewiesen: Der Prüfungsvorsitzende ist von der Aufgabe befreit worden, mündliche Prüfungen festzusetzen. Jeder Einzelfall muß vom Prüfungsausschuß beschlossen werden.
Stephan Ratschow

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Stundentafel für die Realschule
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 27. Februar 1995 - I II 310 - 320.03.1
Geändert durch Erlass vom 30. Juni 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 306)
Das Konzept zur Weiterentwicklung der Realschule sieht eine Neugliederung der Stundentafel nach Fächern und Lernbereichen vor.
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird für die Realschule folgende Stundentafel (Anlage) bestimmt:
1. Bis auf Deutsch, Englisch, Mathematik, 2. Fremdsprache und Sport werden die übrigen Fächer den folgenden Lernbereichen zugeordnet:
- Gesellschaftswissenschaften (Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde)
- Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)
Realschule
Klassenstufe 5 6 7 8 9 10  
Fach/Lernbereich 5/200            
Deutsch 5/200 5/200 4/160 4/160 4/160 4/160 26/1040
Englisch 5/200 5/200 4/160 3/120 4/160 4/160 25/1000
2. Fremdsprache - - 3/120 3/120 - - 6/240
Mathematik 5/200 5/200 4/160 4/160 4/160 4/160 26/1040
Sport 3/120 3/120 3/120 3/120 3/120 3/120 18/720
NATURWISSENSCHAFTEN
Biologie 2/80 2/80 - 2/80 2/80 1/40 9/360
Chemie - - - 1/40 2/80 1/40 4/160
Physik - - 2/80 2/80 2/80 2/80 8/320
GESELLSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
Religion/Philosophie 2/80 2/80 2/80 - 2/80 2/80 10/400
Geschichte - 1/40 2/80 2/80 2/80 1/40 8/320
Erdkunde 2/80 1/40 2/80 2/80 - 2/80 9/360
ARBEIT/WIRTSCHAFT/TECHNIK
Wirtschaft/Politik { - - - - 1/40 2/80 3/120
Technik 2/80 2/80 2/80 2/80 - - 8/320
Textiles Werken {            
Hauswirtschaft {            
ÄSTHETISCHE BILDUNG
Musik {            
Textiles Werken {2/80 2/80 2/80 2/80 - - 8/320
Kunst {            
WAHLPFLICHTKURSE - - - - 6/240 6/240 12/480
Wochenstunden/
Jahrestunden
28/1120 28/1120 30/1200 30/1200 32/1280 32/1280 180/7200
- Arbeit/Wirtschaft/Technik (Wirtschaft/Politik, Technik, Textiles Werken, Hauswirtschaft)
- Ästhetische Bildung (Musik, Kunst, Textiles Werken, aber auch Angebote wie Darstellendes
Spiel, Tanz, Fotografie)
2. Das Fach Textiles Werken kann je nach didaktischem Ansatz dem Lernbereich Ästhetische Bildung oder Arbeit/Wirtschaft/Technik zugeordnet werden.
3. Die Stundentafel enthält sowohl Wochenstunden als auch Jahresstundenwerte.
4. Von der Wochen- bzw. Jahresstundentafel kann im Umfang von bis zu 10 % für die einzelne Klasse abgewichen werden, um besondere pädagogische Schwerpunkte zu setzen. Dabei ist zu gewährleisten, daß kein Fach überproportional betroffen ist.
5. Fächerübergreifende Projekte, Freiarbeit, Fachtage oder andere Maßnahmen, die durch Zusammenfassung von Stunden oder Stundenanteilen organisiert werden, liegen innerhalb der Stundentafel. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden ist Gruppenbildung möglich für Stütz- und Förderkurse, für katholischen Religions- oder Philosophieunterricht, bei begrenzter Zahl technisch ausgestatteter Arbeitsplätze, für Wahlpflichtkurse, für Parallelunterricht im Bereich der zweiten Fremdsprache, für Chor, Orchester und Arbeitsgemeinschaften.
6. Einstündiger Unterricht ist im Wochenstundenplan in der Regel nicht zugelassen.
7. Die Stunden für die Fächer aus den Lernbereichen Ästhetische Bildung und Arbeit/Wirtschaft/Technik können in den Klassenstufen 5 bis 8 auch lernbereichsübergreifend zusammengefaßt werden.
8. Diese Stundentafel tritt zum 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stundentafel (Realschule) vom 22. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 206) außer Kraft.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein