Planstellenerlass 2003

Archiv Planstellenerlass

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Schulämter
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Telefon (0431)
988-2317
Datum 
14.02.2003
 
Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2003/2004;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen

Der Erlass für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
 
0. Allgemeines

Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.

Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.

Bei der sonderpädagogischen Förderung in den Förderschwerpunkten „Lernen und Sprache" werden zu 70% die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 - 10 aller Schularten und zu 30% die Sozialstruktur der Bevölkerung berücksichtigt."

Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 17 und 20 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 19 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

Über die zugewiesenen Planstellen hinaus steht keine Reserve zur Verfügung, so dass Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.

An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen auf allen Ebenen erinnern. Den Schulen sollte ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung gestellt werden.

Die Ausgleichsstunden des Innovationsbudgets sind an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben.

Das IPTS-Budget (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen worden.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Auf zusätzliche Klassenbildungen soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

Um den Schulämtern mit einem gegenüber dem Landeswert höheren Schülerzahlanstieg Rechnung zu tragen, werden auch in diesem Schuljahr wieder bei den Schularten Haupt- und Realschule Planstellen für Aufwuchs bereitgestellt. Diese Zuweisung basiert auf dem durchschnittlichen Anstieg der letzten 5 bzw. in Hauptschulen an kombinierten Systemen 4 Jahre.

Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen für die Schulart Grund- und Hauptschulen und 30,24 Planstellen für die Schulart Realschulen zur Verfügung. Diese sind für Kurse und Förderstunden Deutsch als Zweitsprache zu verwenden.
Schulen, die mehr als 10 Stunden für diese Aufgabe erhalten, haben den Einsatz dieser Stunden im Rahmen der Schulprogrammarbeit zu berücksichtigen und zu evaluieren.

Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 2003 Stellen, deren Anzahl durch die Umwandlung von Stundengebermitteln angehoben wurde, zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen bzw. kurzfristige Aufstockungen zu veranlassen. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten.

Die Vergütungen für die daraus zu zahlenden BAT-Verträge sind mit AP-Vordruck aus folgenden Titeln anzuweisen:

Grund- und Hauptschulen bei Titel 0711 425 01,
Sonderschulen bei Titel 0712 425 01 und
Realschulen bei Titel 0713 425 01.

Bitte weisen Sie die Verwendung der Stellenanteile in einer für das Schulhalbjahr zu führenden Tabelle gemäß Anhang I bzw. bei Aufstockungen Anhang II nach.
Stundengebermittel selbst stehen nicht mehr zur Verfügung.

Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.
Die Schulen dokumentieren weiterhin jede Unterrichtsstunde, anderweitigen Einsatz der Lehrkräfte sowie Unterrichtsausfall.
 
1. Grund- und Hauptschulen

Für die Grund- und Hauptschulen bleibt - wie bisher- der Klassenteiler aufgehoben und die Stundentafel relativiert.
Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört, dass Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten. Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Anstelle von Förderunterricht in kleinen Gruppen ist die Binnendifferenzierung zu bevorzugen.

Für die Einführung der verlässlichen Grundschule stehen je 22 Schülerinnen/Schüler 1,1 LWstd als Grundzuweisung zur Verfügung. Zum Ausgleich besonderer Situationen im Einzelfall sowie für Vertretungszwecke erhalten die betreffenden Schulämter insgesamt 25 weitere Planstellen, die dem Umfang der Grundzuweisung entsprechen. Die teilnehmenden Schulen sind im Anhang III genannt.

Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.

Um die Berufsfähigkeit der Hauptschülerinnen und Hauptschüler zu stärken, sollen etwa 3 Prozent der Hauptschulstunden für die Förderung in Deutsch und Mathematik sowie den Ausbau der Berufswahlvorbereitung eingesetzt werden.
 
2. Sonderschulen/Förderzentren

Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen / Förderzentren. Die Planstellenzuweisung erfolgt in allen Förderschwerpunkten unabhängig vom Förderort.

Prävention erfolgt schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich in den Förderschwerpunkten Sprache, Sehen und Hören. Präventionsangebote im schulischen Bereich sollen vor allem auf die Eingangsphase der Grundschule ausgerichtet sein. Den Umfang seiner Präventionsangebote legt das Förderzentrum auch nach regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des Schulamtes fest.

Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf soll ausgeweitet werden. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung der Sonderpädagogikstunden für integrative Maßnahmen und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten.

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich „empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse). Dabei ist die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten. Klassengrößen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen.

Bei intensiven sprachheilpädagogischen und sprachfördernden Maßnahmen im Vorfeld der Schule kann von einem deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden. Dem wird durch das Sprachfördernetz im Elementarbereich Rechnung getragen. Es umfasst nicht nur die sprachheilpädagogische Förderung in Kindertageseinrichtungen, sondern auch eine allgemeine Sprachförderung durch entsprechende Fortbildungen für Erzieherinnen und Erzieher. Diese Fortbildungskurse sind inzwischen um die Themen „phonologische Bewusstheit" und „Sprachförderung bei Kindern nichtdeutscher Erstsprache" erweitert werden. Diese Arbeit soll von den Schulämtern bei ihrer Zuweisung angemessen berücksichtigt werden.

Die Förderzentren entwickeln ein Konzept zur Beratung und Unterstützung der Schulen in ihrem Einzugsbereich im Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung. In jedem Schulamt soll eine Lehrkraft bestellt werden mit dem kreisweiten Aufgabengebiet, die notwendige Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe im Bereich schulischer Erziehungshilfe zu koordinieren und das Schulamt in besonders schwierigen Einzelfällen zu beraten.

Auf Umschulungen von Schülerinnen und Schülern von Förderschulen in Schulen für Geistigbehinderte nach Klassenstufe 4 soll in der Regel verzichtet werden (Ausnahme: Unfall oder progrediente Krankheit).
Klassengrößen in Schulen für Geistigbehinderte unter 6 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Die Schulen für Geistigbehinderte sollen gemeinsam mit ihren Trägern Konzepte für Ganztagsangebote bzw. Ganztagsschulen entwickeln.

Es sollen weiterhin in jeder Sonderschule (mit Ausnahme der Sprachheilgrundschulen) mindestens zwei Wochenstunden für Berufswahlorientierung eingesetzt werden, um die Berufswahlfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Hierzu soll eine Lehrkraft mit dem Aufgabengebiet „Berufsorientierung" benannt werden, die den Berufswahlprozess jeder Schülerin und jedes Schülers in den letzten beiden Schuljahren individuell begleitet.
 
3. Realschulen

Für die Realschulen gilt der Klassenteiler für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf
eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen.
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.

Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 17 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.

Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, sind zu nutzen. Die durch das Auslaufen der Abendrealschulen bedingte geringere Schülerzahl ist bei der Zuweisung durch die Schulämter zu berücksichtigen.
 
4. Personalbewirtschaftung

Termine:

1. Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A
- Haus des Sports. Kiel, Winterbeker Weg 49 (043116486-129) -

08.04.2003 09.00 Uhr - 12.00 Uhr RS
08.04.2003 14.00 Uhr - 17.00 Uhr SOS
09.04.2003 09.00 Uhr - 16.00 Uhr GHS

2. Einstellungsrunde Typ B

13.-15.05.2003 (Verbeamtungen und unbefristete Verträge)
26.-27.06 2003
Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK

3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)

02.06.-04.06.2003 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK
Im übrigen verweise ich auf den Zeitplan vom 23.10.2002.
 
Dr. Doris Köster-Bunselmeyer

Dienstgebäude
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Telefon (04 31) 9 88 -0
Telefax (04 31) 9 88 -2532
e-mail: Poststelle@kumi.landsh.de
Internet www.schleswig-holstein.de/landsh/mbwfk

 

Anlagen

Die Anlagen liegen als pdf-Datei vor.
 

Anlage 1.1 Erläuterungen zu Anlage 1.1 und 1.2
Anlage 1.2
Anlage 1.3
Anlage 2.1 Erläuterungen zu Anlage 2.1 und 2.2
Anlage 2.2
Anlage 2.3
Anlage 3.1 Erläuterungen zu Anlage 3.1 und 3.2
Anlage 3.2
Anlage 3.3
Anhang zu den Anlagen 1.2 (Spalte 14), 2.2 (Spalte 15) und 3.2 (Spalte 16)

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein