Parallelarbeiten

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Deregulationserlass - gültig bis: 31.12.2005

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zum neuen Erlass


Parallelarbeiten
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. Juli 2002 - III 4
(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 434)

Am Ende des ersten Schulhalbjahres sind in allen Klassenstufen der allgemein bildenden Schulen, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, Parallelarbeiten zu schreiben.
Mit der Erarbeitung von Parallelarbeiten soll das fachliche Gespräch über Lernergebnisse und Beurteilungsmaßstäbe verstärkt und weiterentwickelt werden. Das Ziel ist eine reflektierte und abgestimmte Praxis der Leistungsbewertung sowie eine klassenstufen- ggf. schulübergreifende Verständigung über die Anforderungen in den Fächern.

Für die Durchführung der Parallelarbeiten ist Folgendes zu beachten:
1. Parallelarbeiten sind ab der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik und zusätzlich ab der Klassenstufe 5 in der 1. Fremdsprache zu schreiben.
2. Eine Parallelarbeit ersetzt eine im Lehrplan vorgeschriebene Klassenarbeit.
3. Parallelarbeiten können auch in weiteren Fächern, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, geschrieben werden.
4. Die jeweilige Fachkonferenz erarbeitet auf der Basis der Lehrpläne die Parallelarbeit und legt die Kriterien für die Leistungsbeurteilung fest.
5. Schulen, in denen es keine Parallelklassen gibt, kooperieren mit benachbarten Schulen gleicher Schulart in der Region.
6. Die Ergebnisse der Parallelarbeiten werden schulintern ausgewertet. Sofern benachbarte oder kooperierende Schulen schulübergreifende Parallelarbeiten durchführen, wird auch die Auswertung schulübergreifend vorgenommen

Dieser Erlass tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Ute Erdsiek-Rave

 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein