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Durchführung des Erlasses des Kultusministers vom 2.7.1976 "Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche" aufgehoben
Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche
Legasthenie-Untersuchungen 1998/99

Landesschulamt Schleswig-Holstein Aufgehoben durch


- LSA 16o - Az.. 4.7oo.o1 - 23 Kiel 1, den 29 März 1977

An die
Schulämter der Kreise

die Herren Schulräte in Kiel, Flensburg, Lübeck und Neumünster

Regionalkursleiter für Legasthenie

Betr. Durchführung des Erlasses des Kultusministers vom 2.7.1976 "Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche"
hier: Kriterien für das Feststellungsverfahren von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche


Während der Schulrätedienstversammlung in Malente am 28. Sept. 1976 wurde von mir für den Beginn des 2. Schulhalbjahres 1976/77 die schriftliche Bekanntgabe der Kriterien für die Feststellung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche angekündigt. Die im folgenden mitgeteilten Kriterien stellen die notwendige Entscheidungshilfe zur Durchführung des in dem o.a. Erlaß aufgeführten Anerkennungsverfahren von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche dar. Sie wurden nach ausführlichen und gründlichen Erörterungen mit Lehrern, Psychologen, Vertretern der Schulverwaltung und Elternvertretern erarbeitet und entsprechen dem derzeitigen wissenschaftlichen Erfahrungsstand. Sie sind als Entscheidungshilfe zu verstehen, weil wegen der immer wieder beobachtbaren, sehr verschiedenen Ausprägung der Lese-Rechtschreibschwäche dem Lehrer, der die Untersuchung durchführt und dem Schulaufsichtsbeamten, der die abschließende Entscheidung trifft, ein pädagogischer Beurteilungsspielraum offengelassen werden muß, damit er auf den Einzelfall eingehen kann.

In Fortführung und Anlehnung an die im Bezugserlaß gegebene Definition:
"Eine Lese-Rechtschreibschwäche liegt vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz erhebliche Ausfälle im Lesen und/oder in der Rechtschreibung auftreten; d.h.. in der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erhielt" (Tz. 2.3.2 des Bezugserlasses) sind für das Anerkennungsverfahren im 4. Schuljahr folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Allgemeine Voraussetzung für das Bestehen einer Lese-Rechtschreibschwäche ist neben dem Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung ist mindestens durchschnittliches Intelligenzniveau, d.h. der ermittelte Intelligenzquotient muß einen Mindestwert von 90- aufweisen.

2. Bei einem Prozentrang in einem Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/5) von höchstens 10 und mindestens durchschnittlicher Intelligenz (IQ mindestens 90) liegt in der Regel eine Lese-Rechtschreibschwäche vor.

3. Bei einem Prozentrang im Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/5) von 11 bis 25 liegt eine Lese-Rechtschreibschwäche dann vor, wenn, zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Im Rechtschreibtest finden sich besonders auffällige Verstöße gegen lautgetreue Schreibweise. (z.B. sog. Wahrnehmungsfehler).

b) Es wurden bereits längerfristige Fördermaßnahmen im häuslichen oder schulischen Bereich durchgeführt.

c) Die Leseleistung (z.B. beim Vorlesen) ist deutlich unterdurchschnittlich.

d) Die Ergebnisse bisher durchgeführter Untersuchungen und die bisherige Entwicklung der Schüler im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung deuten bereits auf Lese-Rechtschreibschwäche hin.

e) Das Intelligenzniveau ist deutlich überdurchschnittlich.

- 4. Bei einem Prozentrang im Rechtschreibtest (z.B. DRT 4/S) über 25 kann eine Lese-Rechtschreibschwäche auch noch vorliegen. Neben einem sehr hohen Intelligenzniveau sollten mindestens zwei der unter Punkt 3 a) bis 3 d) aufgeführten Bedingungen erfüllt sein.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit bei Schülern, deren Rechtschreibleistungen deutlich gegenüber ihren anderen Schulleistungen abfallen, einen entsprechenden Hinweis für die weiterführenden Schulen in das Grundschulgutachten unter Punkt III (Gründe für größere Leistungsunterschiede) aufzunehmen.

Im Auftrage

( Arnhold )


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26. Januar 1998

An die Schulleiterinnen und Schulleiter
der Grundschulen, Grund- und Hauptschulen
Hauptschulen, Realschulen in Kiel


nachrichtlich:   
Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel
Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Kiel
Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen
Freie Waldorfschule Kiel, Private Realschule Düsternbrook,
Christliche Schule Kiel


Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel sind in einem gemeinsamen Gespräch Änderungen im Rahmen der Förderung von lese-rechtschreibschwachen Schülerinnen und Schülern, die bisher gemäß § 35 a SGB VIII vom Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel finanziert wurde, besprochen worden.

Rechtsgrundlage für die Förderung von Lese-Rechtschreibschwäche ist der Erlaß des Kultusministeriums vom 02.07.1976 in der Fassung vom 20.09.1985. Danach ist die Schule grundsätzlich zuständig für die Legasthenieförderung. Eine Lese-Rechtschreibschwäche kann erst in der 4. Klasse festgestellt werden und auch gefördert werden. Für Privatschulen findet der Legasthenie-Erlaß keine Anwendung, gleichwohl sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler von dort zu fördern.
Die Förderung im Rahmen der Jugendhilfe ist gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII nachrangig.

Für die Schulen ergeben sich daraus folgende Änderungen:

· Die Schulen sind für die Eltern Ansprechpartner, sofern die Eltern für ihre lese-rechtschreibschwachen Kinder zusätzliche Förderung wünschen,

· nur, wenn die grundsätzliche Förderung durch die Schule völlig ausgeschöpft ist, kann ein Antrag der Eltern auf zusätzliche Förderung an das Schulamt Kiel weitergeleitet werden,

· das Schulamt Kiel führt dann eine Diagnostik durch, prüft welcher weiterer Förderbedarf besteht und leitet entsprechende Maßnahmen ein,

· sofern eine weitere Hilfe nicht gewährleistet werden kann, wird der Vorgang an das Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel weitergegeben,

· das Jugendamt prüft den Vorgang vorab und informiert das Amt für soziale Dienste; das Amt für Soziale Dienste stellt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII den Hilfebedarf fest, beteiligt hierbei gegebenenfalls das Gesundheitsamt zur Begutachtung der Art der Behinderung und leitet die erforderlichen Hilfemaßnahmen ein.

Die vom Jugendamt bisher im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII bewilligten Anträge laufen zum Ende des Schuljahrs 1997/98 aus. Die Eltern der dadurch betroffenen Kinder werden vom Jugendamt informiert und zur Klärung des weiteren Förderbedarfs an die zuständigen, bisher besuchten Schulen verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Guttenberger
Schulrat

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Sabine Camps         Kiel, November 98
LRS-Beratungsstelle des Schulamtes Kiel
Königsweg 88-90
23114 Kiel Tel.0431 /641639

Legasthenie-Untersuchungen 1998/99


Es ist Anliegen der Schule, lese-rechtschreibschwache Kinder so früh wie möglich zu erkennen und angemessen zu fördern. Man geht davon aus, daß in der vierten Klasse ein Stand der Lese-Rechtschreibentwicklung erreicht ist, der es dem Kind ermöglicht, auf einer seiner Begabung angemessenen Schulart beschult zu werden. Weist das Kind noch Entwicklungsrückstände auf, weil es durch Teilleistungsschwächen erschwert und verzögert Lesen und Schreiben gelernt hat und die Rechtschreibleistung nicht den Anforderungen entspricht, sollte eine Legasthenie förmlich festgestellt werden.
Die Überprüfung wird mit WRT 4/5 und CFT 20 durchgeführt und eine Beurteilung unter Berücksichtigung des Grundschulgutachtens stattfinden.
Diktate eignen sich als Beurteilungskriterium nicht, da die Praxis immer wieder gezeigt hat, daß Diktat und Rechtschreibleistung erschütternd abweichend sein können.
WRT 4/5 kann erst ab 16. bis 24. Unterrichtswoche ( ab 21.12.1998) durchgeführt werden. Bei Schülern im 5. Schulbesuchsjahr muß in der Liste 5. Klasse nachgesehen werden und zwar unter der Gesamtnorm 2. bis 12. Woche.
Andere neuere Rechtschreibtests können zusätzlich durchgeführt werden, um mit ihnen Erfahrungen zu sammeln. Es ist geplant, den WRT4/5 im kommenden Schuljahr zu ersetzen.
Auswertung: Bei einem Prozentrang unter 10 ist davon auszugehen, daß die Rechtschreibentwicklung erheblich verzögert ist ,und das Kind den Schutz im Sinne des Erlasses benötigt, um die Regelschule erfolgreich zu durchlaufen.
Bei einem Prozentrang unter 25 liegt die Rechtschreibleistung unter dem Durchschnitt und das Kind sollte ebenfalls unter dem Schutz des Erlasses stehen, wenn:
- noch viele Wahrnehmungsfehler (WT,WD, WR) auftreten,
- schon über längere Zeit zusätzlich gefördert wurde,
- die Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich liegt,
- die Leseleistung noch sehr beeinträchtigt ist.

Man kann davon ausgehen, daß ein Kind einen hohen Prozentrang in der Rechtschreibung braucht, um auf dem Gymnasium problemlos arbeiten zu können.
Beim CFT 20 muß Folgendes beachtet werden.:
Bei Kindern mit optischen Differenzierungsproblemen kann es zu Werten kommen, die der realen Intelligenz nicht entsprechen, weil diese Testform nur über den optischen Wahrnehmungskanal mißt.
Deshalb sollte das Grundschulgutachten zur Beurteilung hinzugezogen werden.
Der Standartmeßfehler des Tests beträgt 7 Punkte. Das bedeutet, daß ein IQ 85-90 noch ausreichend Gewähr dafür bietet. daß diese Werte zur Durchschnittsintelligenz gezählt werden können.
Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an mich wenden.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein