KLAUS

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siehe auch Pflichtstundenerlaß 1997 und Ausgleichsstundenerlaß 1997
ECKPUNKTE DER ANHÖRUNGSFASSUNG
ENTWÜRFE 1
ENTWÜRFE 2
Fortgang der Entwicklung des Konzepts zur Sicherung des Unterrichts an Schulen
die Frage, wie angesichts der schwierigen Haushaltslage des Landes die Unterrichtsversorgung gesichert werden kann, beschäftigt Sie und uns seit Monaten
Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte

ECKPUNKTE DER ANHÖRUNGSFASSUNG

Die bisherige Struktur der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden bleibt weitestgehend erhalten. Der Erlaßentwurf beinhaltet im, wesentlichen folgende Änderungen:
a) Die Altersermäßigung wird auf eine Stunde für Lehrkräfte ab Vollendung des 58. Lebensjahres reduziert. Hierdurch werden 400 Stellen für die Unterrichtsversorgung erwirtschaftet. Im Umfang der verbleibenden Unterrichtsermäßigung sollen den Lehrkräften Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden: Für Lehrkräfte, die bereits Altersermäßigung nach der bisherigen Regelung erhalten, gibt es keine Besitzstandswahrung.

b) Der bisherige Pädagogikpool wird um 90 Stellen reduziert und in dem verbleibenden Umfang von 230 Stellen einem neuen, Innovationspool (innovative Projekte für Schule und Unterricht) zugeführt. Die Vergabe der Projekte wird jeweils auf Schul-, Kreis- oder Landesebene vorgenommen.

c) Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter und Trägerinnen und Träger bestimmter herausgehobener Funktionen erhalten funktionsbezogene Ausgleichsstunden für Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die mit der jeweiligen Funktion verbunden sind. Diese Ausgleichsstunden entsprechen einem Umfang von insgesamt 770 Stellen. Die bisher insgesamt für Organisation und Verwaltung bereitgestellten Stellen werden damit um 250 reduziert.

Die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung gemäß a) bis c) erwirtschafteten Stellen belaufen sich mithin auf insgesamt 740 Stellen (400 + 90 + 250).


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ENTWÜRFE 1
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Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischen Innovationen (Ausgleichsstundenerlaß) Erlaß des Ministeriums für Bildung; Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1997 - III 140 a - 0311.122

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§ 1
Begriff der Ausgleichsstunden
(1) Für Aufgaben in der Schulleitung; Schulorganisation..[(,.,.)]. sowie im Rahmen schulischer Innovationen können Lehrkräften im nachstehenden Umfang auf das Regelstundenmaß Ausgleichsstunden gewährt werden. Die Verpflichtung zum Erteilen von Unterricht reduziert sich in entsprechendem Umfang. Darüber hinaus können Ausgleichsstunden für besondere Aufgaben im Einzelfall aus zwingenden Gründen nur durch die oberste Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Unberührt bleiben die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an Gesamtschulen im Entstehen sowie für Lehrkräfte, die im Rahmen der Arbeit an Förderzentren außerhalb der eigenen Schule tätig sind.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist, abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung; entweder die Schülerzahl einer Schule oder die Gesamtzahl der von allen Lehrkräften erteilten Lehrerwochenstunden nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 1995/96. Ausgenommen hiervon sind die Gesamtschulen im Entstehen, solange der volle Ausbau noch nicht erreicht ist. In diesem Fällen wird die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres maßgebend, in dem der volle Ausbau erreicht worden ist. [(alter Satz 2 gestrichen)]

§ 2
Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von Abendrealschulen und Abendgymnasien ergeben sich aus folgender Staffel:
30 bis        49 Schülerinnen und Schüler       5,
50 bis        80 Schülerinnen und Schüler       6,   
81 bis      110 Schülerinnen und Schüler       7,
111 bis    140 Schülerinnen und Schüler      8;
141 bis    170 Schülerinnen und Schüler      9,
171 bis    200 Schülerinnen und Schüler    10,
201 bis    260 Schülerinnen und Schüler    11,
261 bis    320 Schülerinnen und Schüler    12,
321 bis    399 Schülerinnen und Schüler    13,
400 bis    499 Schülerinnen und Schüler    14
500 bis    599 Schülerinnen und Schüler    15;
600 bis    749 Schülerinnen und Schüler    16,
750 bis    849 Schülerinnen und Schüler    17,
850 bis    949 Schülerinnen und Schüler    18,
950 bis  1099 Schülerinnen und Schüler    19,
ab           1100 Schülerinnen und Schüler   
je weitere angefangene  200 Schülerinnen und  Schüler eine weitere   Ausgleichsstunde.
[(Sätze 2 bis 4 gestrichen)]

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten zwei Ausgleichsstunden und zuzüglich eine Ausgleichsstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen), ab 301 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden [(...)].

§ 3
Ausgleichsstunden für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden betragen für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von Abendrealschulen und Abendgymnasien
bei
81 bis.      200 Schülerinnen und Schülern    1
201 bis     260 Schülerinnen und Schülern    2
261 bis     290 Schülerinnen und Schülern    3
291 bis     350 Schülerinnen und Schülern    4
351 bis     449 Schülerinnen und Schülern    5
450 bis     499 Schülerinnen und Schülern    6
500 bis     599.Schülerinnen und Schülern    7
600 bis     699 Schülerinnen und Schülern    8
700 bis    799 Schülerinnen und Schülern     9
800 bis    949 Schülerinnen und Schülern   10    
950 bis  1299 Schülerinnen und Schüler     11
ab 1300.5chülerinnen und Schüler je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere Ausgleichsstunde.
[(Satz 2 gestrichen)]

(2) Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten für volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) eine Ausgleichsstunde und darüber hinaus für jeweils volle l00 weitere Lehrerwochenstunden eine zusätzliche Ausgleichsstunde, hiernach jedoch höchstens neun Ausgleichsstunden.

§ 4
Ausgleichsstunden für besondere Funktionen

(1) Die Zahl der Ausgleichsstunden für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und für die Leitung eines Fachgymnasiums beträgt bei bis zu 100 Schülerinnen und Schülern drei, bei 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern vier; bei 201 bis 300 Schülerinnen und Schülern fünf und bei mehr als 300 Schülerinnen und Schülern sechs Ausgleichsstunden.
(2) Für die Leitung von Schularten an kooperativen Gesamtschulen werden 3 Ausgleichsstunden gewährt. Für die Koordination an integrierten Gesamtschulen werden fünf Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Stufen an integrierten Gesamtschulen ,werden vier Ausgleichsstunden gewährt.
(3) Für die. Leitung einer Abteilung in der Berufsschule werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Außenstellen berufsbildender Schulen werden zwei, ab 101 Schülerinnen und Schüler vier Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer Landesberufsschule, einer Berufsfachschule; einer Fachoberschule oder einer Fachschule wird je Fachrichtung eine Ausgleichsstunde gewährt.

(4) Für die Leitung eines Gymnasiums mit Realschulteil werden drei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer Realschule mit Grund- und Hauptschulteil werden drei, für die Leitung einer Realschule mit Grund- oder Hauptschulteil werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer Grund- und Hauptschule wird eine Ausgleichsstunde gewährt. Für die Leitung einer Grund- und Hauptschule mit Sonderschulteil oder die Leitung einer Sonderschule mit Außenstellen oder mit Klassen für andere Behinderungsarten wird eine Ausgleichsstunde gewährt.

§ 5
Aufgaben der Schulorganisation
Lehrkräften, die nach § 1 des Pflichtstundenerlasses eine Altersermäßigung erhalten, sollen im Umfang der gewährten Unterrichtsermäßigung Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden.

§ 6
Stundenpool für schulische Innovationen
(1) Für Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit stehen den Schulen für schulische Innovationen weitere Ausgleichsstunden zur Verfügung. Solche Aufgaben können im wesentlichen aus den Bereichen Schulorganisation (Organisationsstruktur, Schulprofil, Evaluation der organisatorischen und unterrichtlichen Arbeit), Bildungsangebot der Schule, Unterrichtsgestaltung und Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen stammen.

(2) Jede Schule erhält je volle 110 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde.

(3) Über die Vergabe von Ausgleichsstunden aus dem Stundenpool für schulische Innovationen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SchulG). Die Vergabe erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.

(4) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (u.a. Kreisbeauftragte für Natur- und Umwelterziehung, Kreisschulsportobleute, Kreisfachberater für Verkehrserziehung, Kreisbeauftragte für Betriebspraktika) in ihrem Bereich erhalten die Schulämter für je volle 1.000 Lehrerwochenstunden der Schulen aller Schularten ihres Bereiches eine Ausgleichsstunde. Über die Vergabe dieser Ausgleichsstunden entscheiden die Schulämter nach Beteiligung der Schulleiterinnen und Schulleiter.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bildet einen zusätzlichen Stunden-Pool für schulische Innovationen im Umfang von 30 v.H. der den Schulen aller Schularten insgesamt nach Absatz 2 zugewiesenen Ausgleichsstunden, aus dem .sie Ausgleichsstunden für besondere pädagogische Aufgaben zur Verfügung stellt.

§ 7
Ausgleichsstunden für Lehreraus-, Lehrerfort- und -weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung
(1) Lehrkräfte, die die Aufgabe haben, Lehrkräfte in Ausbildung in der Unterrichtspraxis zu betreuen und in allen Angelegenheiten des Schullebens zu beraten (Mentorinnen/Mentoren), erhalten für die Dauer der Ausbildungshalbjahre eine Ausgleichsstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder Fachrichtung:
(2) Für Aufgaben der Lehrerfort- und -weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung kann das Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde Ausgleichsstunden im Umfang von 0,20% der im Landeshaushalt für Lehrkräfte veranschlagten Stellen vergeben.
[ ( 3 ) gestrichen ]

§ 8
Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden, Delegation, Mindestunterrichtsverpflichtung

(1) Weder durch Ausgleichs- oder Ermäßigungsstunden allein noch durch das Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden darf bei Schulleiterinnen oder Schulleitern sowie ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Mindestunterrichtsverpflichtung von fünf Stunden unterschritten werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen Ausnahmen zulassen:

(2) Bei anderen Lehrkräfte dürfen Ermäßigungs- und Ausgleichsstunden auch zusammen mit einer Pflichtstundenermäßigung für nicht dazu führen; daß die verbleibende Unterrichtsverpflichtung unter die Hälfte des Regelstundenmaßes oder einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung sinkt. Dies gilt nicht für Mitglieder des Hauptpersonalrates der Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

(3) Werden Aufgaben, für die funktionsbezogene Ausgleichsstunden gewährt werden, nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Funktionsträgerin oder den Funktionsträger wahrgenommen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die entsprechenden Ausgleichsstunden [(.:.)] auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.

(4) Wenn durch die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Mindestunterrichtsverpflichtung weitere zustehende Ermäßigungs- oder Ausgleichsstunden nicht mehr in Anspruch genommen werden können, dürfen diese nicht auf andere Lehrkräfte übertragen werden.

§9 Schlußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom l. August 1998 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307) außer Kraft.

In Vertretung

Gyde Köster


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ENTWÜRFE 2
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Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1997 - III 140 a - 0311.121

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1
    Regelmäßige wöchentliche
    Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer         27
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer                          26
3. Realschullehrerinnen und -lehrer-                              26
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien                 23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie
    nicht in der Oberstufe eingesetzt werden                 25
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
    Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und.
    -lehrer                                                                           23.
7.Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller
    theologischer Ausbildung                                          23
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
    der Sekundarstufe I                                                    26
9.andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
    der Sekundarstufe II                                                   23
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
    A 10 an berufsbildenden Schulen                            27
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
    A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden
    Schulen                                                                       26,
12.Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
    ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe       24
13.Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe
mit mindestens einem Grundkurs                                23

Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde. Im Umfang dieser Unterrichtsermäßigung sollen gem. § 5 Ausgleichsstundenerlaß Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden.

[(alter Absatz 2 in Absatz 1 integriert)]

(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer, im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in :anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht; gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit bei
5 bis 7       Integrationsstunden von 26 um 0,5      auf.25,5,
8 bis 14     Integrationsstunden von 26 um 1         auf 25,
15 bis 21  Integrationsstunden von 26 um 1,5     auf 24,5,
über 21     Integrationsstunden von 26 um 2         auf 24
festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.

(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 3 keine gesonderte Regelung enthalten.

(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber hinaus stehen sie nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während der. ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u.a. für innerschulischen Dienst.

(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung 2 1 I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses entsprechend mit der Maßgabe, daß sie der Gruppe beamteter Lehrkräfte zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen. .

(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden, Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt. sind, innerschulischen Dienst. Auf diesen Dienst werden für. häusliche Vorbereitungen und andere dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule vier Stunden angerechnet. Diese Anrechnung vermindert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel auf zwei Stunden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2
Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1) Die in § l festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.

(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr, auszugleichen.

(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen
ausgeglichen werden.

§ 3
Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
[derzeit geltende Fassung (weitere Abstimmung einer Änderung
erfolgt durch gesondertes Verfahren)]

§ 4
Zusammentreffen von Stundenermäßigungen -und Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um die Hälfte.

[(2) gestrichen]   

§ 5
Schlußvorschrift    "
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte vom 19. Juli 1990.(NBI. MBWJK. Schl.-H: S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Juli 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H..S. 269), außer Kraft.
(3) Der Pflichtstundenergänzungserlaß vom 4. Mai1994 (NBI. MWEK/MFBWS, Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.

In Vertretung

Gyde Köster


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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Telefon (0431) 988-2300

Staatssekretärin
Kiel, 14. Januar 1997

An alle
Schulleiterinnen und Schulleiter

An alle
Schulrätinnen und Schulräte

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie frühzeitig über den Fortgang der Entwicklung des Konzepts zur Sicherung des Unterrichts an Schulen unterrichten. Ich lege großen Wert darauf, daß Sie als Schulleiterin oder Schulleiter die Lehrkräfte Ihrer Schule genau über die Anhörungsfassung informieren und gegebenenfalls gezielten Fehlinformationen entgegentreten.
Zur Neuregelung von Altersermäßigung und Ausgleichsstunden für Lehrkräfte im Rahmen des Konzeptes zur langfristigen Sicherung der Unterrichtsversorgung wurden im Koalitionsvertrag vom Mai 1996 folgende Vereinbarungen getroffen:
"Das gegenwärtig zur Verfügung stehende Potential an rund 52. 000 Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden (Stand 1995), das für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zur Verfügung steht, wird deutlich zurückgeführt, um die Arbeitszeit der Lehrkräfte wieder unmittelbar für die Erteilung von Unterrichtsstunden zu nutzen.

- Der Stundenpool für sogenannte Verwaltungsaufgaben und für Schulleitungen (rund 24. 700 Stunden) soll dabei bis auf besondere Leistungssachverhalte auf dem Gebiet der Schulverwaltung aufgelöst werden in einem Gegenwert von 250 Stellen.
- Der Stundenpool für sogenannte pädagogische Aufgaben wird deutlich reduziert und durch einen Innovationsstundenpool ersetzt, der einen Umfang von 1 % der Lehrerplanstellen umfaßt und mit dem die Organisationsentwicklung im Prozeß von mehr Eigenverantwortung und besonderen innovativ und integrativ ausgerichteten pädagogischen Aufgaben an den Schulen abgesichert werden soll.
- Die gegenwärtig gültige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab 55 .Jahren mit zwei Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte ab 60 Jahren mit drei Unterrichtsstunden wird im Gegenwert von 400 Stellen in dieser Legislaturperiode reduziert. "
Das Konzept sieht vor, daß der für die nächsten vier Jahre aufgrund eines Schülerzuwachses von rund 35.000 zu erwartende Bedarf von ca. 2.100 zusätzlichen Stellen folgendermaßen gedeckt wird:
- 622 zusätzliche Stellen werden vom Land finanziert (64 neue
Stellen im Schuljahr 1996/97, insgesamt 450 neue Stellen in vier Jahren ab.1997, Rücknahme von 108 geplanten Einsparungen). Vergleichbare Anstrengungen sind bisher in kaum einem anderen Land unternommen worden; im Gegenteil.: In einigen Ländern werden sogar Stellen abgebaut.
- 226 Stellen werden durch organisatorische Veränderungen (Straffung von Kursen, Auslaufen des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsaufbauschule, Rückführung von Abordnungen; Schulentwicklungsplanung) für den Unterricht frei,
- 740 Stellen kommen dem Unterricht durch Kürzung der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte zugute,
-    der Restbedarf von 500 Stellen wird durch eine zweiprozentige Unterrichtskürzung vor allem im "Angebotsbereich"
    innerhalb der nächsten vier Jahre erbracht:
Im laufenden Schuljahr sind im Rahmen des Konzeptes zur langfristigen Unterrichtssicherung bereits 64 zusätzliche Stellen
in den Schulen angekommen.
Auch organisatorische Veränderungen wie die Vermeidung von zu kleinen Kursen und Klassen, Auslaufen des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsaufbauschule;
Rückführung von Abordnungen und Schulentwicklungsplanung wurden bereits umgesetzt bzw. eingeleitet.
Aufgrund der steigenden Pensionierungszahlen und der Wiederbesetzung aller freiwerdender Stellen sowie der zusätzlich geschaffenen Stellen werden die Kollegien erheblich verjüngt. So ermöglicht das Konzept die Einstellung von mehr als 2.000 jungen Lehrkräften.
Der nächste Schritt zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ist die Kürzung der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte. Dies erfordert eine Änderung des Erlasses über die Pflichtstunden der Lehrkräfte sowie des Erlasses über Ausgleichsstunden.
Ausgehend von den obigen Vorgaben und unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisherigen Erörterungen hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die anliegend beigefügten Erlaßentwürfe erarbeitet. Die bisherige Struktur der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden bleibt danach weitestgehend erhalten.

Die Erlaßentwürfe beinhalten im wesentlichen folgende Eckpunkte:

a)    Die Altersermäßigung wird auf eine Unterrichtsstunde für Lehrkräfte ab Vollendung des 58. Lebensjahres reduziert.
Hierdurch werden 400 Stellen für die Unterrichtsversorgung erwirtschaftet. Im Umfang der verbleibenden Unterrichtsermäßigung übernehmen die Lehrkräfte     Aufgaben der Schulorganisation. Für Lehrkräfte, die bereits Altersermäßigung nach der bisherigen Regelung erhalten, gibt es keine Besitzstandswahrung.

b) Der bisherige Pädagogikpool wird um 90 Stellen reduziert und in dem verbleibenden Umfang von 230 Stellen einem neuen Innovationspool (innovative Projekte für Schule und Unterricht) zugeführt. Die Vergabe der Projekte wird jeweils auf Schul-, Kreis- oder Landesebene vorgenommen.

c)    Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schul leiterinnen und Schulleiter und Trägerinnen und Träger bestimmter herausgehobener Funktionen erhalten funktionsbezogene Ausgleichsstunden für Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die mit der jeweiligen Funktion verbunden sind. Diese Ausgleichsstunden entsprechen einem Umfang von insgesamt 770 Stellen. Die bisher insgesamt für Organisation und Verwaltung bereitgestellten Stellen werden damit um 250 reduziert.
Die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung gemäß a) bis c) erwirtschafteten Stellen belaufen sich mithin auf insgesamt 740 Stellen (400 + 90 + 250).
Die weitere Abstimmung einer Änderung der Entlastungsregelungen bei Krankheit und Schwerbehinderung, die im bisherigen Entwurf für das Verfahren "Verhandeln statt Verordnen" vorgesehen waren, deren Inkrafttreten jedoch nicht notwendig an den 01. August 1997 gebunden ist, soll durch gesondertes Verfahren erfolgen. Hier sind zunächst noch Gespräche mit dem Hauptschwerbehindertenvertreter vorgesehen.
Die Änderungen gegenüber den derzeit geltenden Erlassen sind zur besseren Übersicht durch Unterstreichung kenntlich gemacht
worden.
Die entsprechenden Entwürfe des Ausgleichsstundenerlasses und des Pflichtstundenerlasses sind kürzlich den Gewerkschaften und Verbänden zur Anhörung nach § 110 Abs. 3 LBG zugeleitet worden. Anliegend übersende ich Ihnen ebenfalls ein Entwurfsexemplar.

Für die anzuhörenden Verbände besteht durchaus die Möglichkeit zu weiteren, alternativen Vorschlägen, wie die erforderlichen Stellen erwirtschaftet werden können; unabdingbar bleibt aber die Erwirtschaftung von 740 Stellen aus dem Lehrerbereich, um angesichts des temporären Schülerzuwachses das Ziel der langfristigen Sicherung der Unterrichtsversorgung zu erreichen. Die Gesamtkonzeption des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur basiert auf Beiträgen aller Beteiligten, sowohl des Landeshaushalts, der Schüler-/Elternschaft als auch der Lehrkräfte. Daher ist es nicht möglich, einen der drei Bereiche hiervon auszunehmen oder später in den "Solidarpakt" einzubinden.
Darüber hinaus ist zu bedenken, daß zum Ende des Schuljahres 1998/99 die befristete Arbeitszeitverlängerung im Schulbereich ausläuft. Der dadurch entstehende Stellenbedarf wird in Form von Arbeitszeitkonten gedeckt werden müssen. Entsprechende Modelle werden mit den Gewerkschaften und Verbänden verhandelt werden.
Das beigefügte Schreiben der Ministerin für Bildung, Wissenschaft; Forschung und Kultur, Frau Gisela Böhrk, bitte ich, an die Lehrkräfte Ihrer Schule auszuhändigen

Mit freundlichen Grüßen

Gyde Köster


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Gisela Böhrk
Ministerin für Bildung
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, 14. Januar 1997
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Telefon (0431) 988-2200 Telefax (0431) 988-2525

An die Lehrerinnen und Lehrer
an den Schulen des
Landes Schleswig-Holstein

Sehr geehrte Herren und Damen, liebe Kollegen und Kolleginnen,

die Frage, wie angesichts der schwierigen Haushaltslage des Landes die Unterrichtsversorgung gesichert werden kann, beschäftigt Sie und uns seit Monaten. Ganz unterschiedliche Nachrichten kursieren mittlerweile und - wie so oft - schlägt auch hier das Phänomen der Stillen Post zu: Den eigentlichen Empfänger erreicht eine verstümmelte Nachricht, die bestenfalls viel Raum für Interpretationen zuläßt, schlimmstenfalls völlig verfälscht ist. Dazu beigetragen haben mag auch die unterschiedliche Informationslage hinsichtlich der vier Varianten zur Neuregelung der lehrerspezifischen Altersermäßigung und der Ausgleichsstunden, die wir dem DGB und dem DBB im Rahmen von "Verhandeln statt Verordnen" vorgeschlagen haben.
Deshalb möchte ich mich nun direkt an Sie wenden. Mit diesem Brief geht jeder Schule ein Entwurf für die Neuregelung von Altersermäßigung und Ausgleichsstunden für Lehrkräfte zu. Dieser Entwurf ist ebenfalls im Rahmen des offiziellen Anhörungsverfahrens, das im Landesbeamtengesetz geregelt ist, an den DGB, den DBB und die Lehrergewerkschaften und -verbände versandt worden mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 28. Februar. Wenn Sie Vorschläge und Anregungen zu diesen Themen haben, besteht die Möglichkeit, sich an die Gewerkschaften und Verbände zu wenden.
Nach Ablauf der sechswöchigen Frist werden die Ergebnisse der Anhörung ausgewertet und gegebenenfalls in die Entwürfe eingearbeitet. Am 1. April beginnt dann das Mitbestimmungsverfahren, bei dem die Personalvertretungen beteiligt werden. Erst wenn auch dieses Verfahren abgeschlossen ist, werden die entsprechenden Erlasse neu verfaßt, so daß sie beginnend mit dem Schuljahr 1997/98 in Kraft treten können.
Schleswig-Holstein hat als erstes Bundesland ein Gesamtkonzept zur Unterrichtsversorgung für den Zeitraum von vier Jahren erarbeitet und die Karten offen auf den Tisch gelegt. In allen alten Bundesländern wird zur Zeit an ähnlichen Konzepten gearbeitet, da alle unter dem Zwang stehen, den Schülerzuwachs bei noch nie in diesem Umfang vorhandener Finanznot so aufzufangen, daß kein Schaden für die Bildung der Schülerinnen und Schüler entsteht. In den einzelnen Bundesländern wird diese Frage unterschiedlich gelöst: So hat zum Beispiel das wesentlich finanzstärkere Bayern in seinem Doppelhaushalt 1997/98 keine neuen Planstellen für Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien geschaffen und will stattdessen die wachsende Schülerzahl insbesondere durch eine weitere Verkürzung des Unterrichts auffangen. In Niedersachsen wird bis zum Jahr 1999 jede zweite freiwerdende Stelle gestrichen.
In Schleswig-Holstein dagegen wird nicht nur jede freiwerdende Stelle wieder besetzt, sondern darüber hinaus hat die Landesregierung auch das "Konzept zur langfristigen Unterrichtsversorgung" vorgelegt, das auf den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Eckdaten basiert.
In vier Jahren wird sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein um rund 35.000 erhöhen. Es müssen mehr Planstellen aufgewendet werden, um die Altersermäßigung und die Ausgleichsstunden für Lehrkräfte aufzubringen. Zudem erfordern die Integration Behinderter und die Ausweitung des Berufsschulunterrichts mehr Stellen. Insgesamt ergibt sich so ein zusätzlicher Bedarf von 2100 Planstellen bis zum Jahr 2000.
Das Konzept zur Unterrichtssicherung stützt sich auf drei Säulen, um die erforderlichen Stellen zu mobilisieren:
Die erste Säule besteht aus 622 zusätzlichen Stellen, die bis zum Ende der Legislaturperiode aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Insgesamt werden bis zum Jahr 2000 mehr als 2000 junge Lehrkräfte in unseren Schulen einen dauerhaften Arbeitsplatz erhalten und zur Verjüngung der Lehrerkollegien beitragen.
Die zweite Säule bilden 226 Stellen, die durch organisatorische Veränderungen für den Unterricht freigemacht werden. So werden zum Beispiel Kurse gestrafft, das Berufsgrundbildungsjahr und die Berufsaufbauschule sind weitgehend ausgelaufen, die Schulentwicklungsplanung wird fortgesetzt, und Abordnungen von Lehrkräften an Universitäten, Museen und andere Einrichtungen wurden wieder zurückgeführt.


Die dritte Säule besteht aus 740 Planstellen, die durch die Kürzung von Altersermäßigung und Ausgleichsstunden für den Unterricht bereitgestellt werden sollen. Bislang erhalten alle Lehrkräfte, die 55 Jahre alt sind, eine Altersermäßigung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Wenn sie 60 Jahre alt sind, werden ihnen drei Unterrichtsstunden erlassen. Diese Altersermäßigung entspricht im laufenden Schuljahr einem Umfang von 360 Stellen. Da der Altersdurchschnitt in den kommenden Jahren trotz unserer Bemühungen um Neueinstellungen steigen wird, erhöht sich auch die Zahl der Stellen, die dafür aufgebracht werden müssen: Im Jahr 2000 wären es 540 Stellen. Das Konzept zur Unterrichtsversorgung sieht vor, daß ein Teil dieser Stellen für den Unterricht zur Verfügung gestellt wird. Den Lehrkräften soll künftig erst nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Unterrichtsstunde erlassen werden. Damit würde im Zeitraum von vier Jahren eine zusätzliche Unterrichtskapazität von 400 Stellen geschaffen. Neben der Altersermäßigung gibt es, wie bekannt, Ausgleichsstunden für Verwaltungsaufgaben, besondere pädagogische Aufgaben und die Lehrerbildung. Dafür werden allein im laufenden Schuljahr 1630 Stellen aufgewendet. Wenn diese Ausgleichsstunden, wie vorgesehen, gekürzt werden, kann im Wert von 340 Stellen mehr Unterricht erteilt werden. Dazu soll der bisherige "Stundenpool für besondere pädagogische Aufgaben" um 90 Stellen reduziert und in einen Innovationspool umgewandelt werden, aus dem Ausgleichsstunden für innovative Projekte für die Schule oder den Unterricht gewährt werden können. Im Umfang von 250 Stellen sollen die Ausgleichsstunden für Verwaltungsaufgaben gekürzt werden. Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten wie bisher funktionsbezogene - in der Regel geringfügig gekürzte - Ausgleichsstunden.
Auf diese Weise werden rund 1600 zusätzliche Planstellen für den Unterricht mobilisiert. Nur so ist es möglich, die Kürzung des Unterrichts im Zeitraum von vier Jahren auf ein erträgliches Maß von weniger als zwei Prozent zu beschränken (umgerechnet 500 Planstellen).
Ich weiß aus vielen Schulbesuchen von den Belastungen der Lehrkräfte. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ich kennen die Arbeitsverdichtung in den Schulen, die sich parallel zu der entsprechenden Entwicklung in der freien Wirtschaft und in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes vollzieht. Gleichwohl bleibt ein Beitrag der Lehrkräfte im Umfang von 740 Stellen unverzichtbar.
Bei aller Kritik an diesem Beitrag der Lehrkräfte, die sicherlich insbesondere im Hinblick auf die Kürzung der Altersermäßigung zu erwarten ist, gebe ich zu bedenken, daß mit dem vorgelegten Konzept
a) der bisherige Klassenteiler bestehen bleibt, die Klassenfrequenzen nur begrenzt steigen werden und die Stundentafel nicht gekürzt wird,
b) die Unterrichtsversorgung in Schleswig-Holstein im Bundesvergleich insgesamt akzeptabel, in einigen Schularten überdurchschnittlich bleibt,
c) anders als in anderen Bundesländern - und vor allem in der freien Wirtschaft - neue und dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden,
d) erstmalig ein verläßlicher Rahmen über das einzelne Schuljahr hinaus geschaffen wird.
Wenn wir die Altersermäßigung kürzen müssen - auch bei Kolleginnen und Kollegen, die bereits Stundenreduzierungen in Anspruch nehmen konnten -, wenn wir in vergleichsweise geringem Umfang die Ausgleichsstunden für Schulverwaltungsarbeit reduzieren und den Pädagogikpool verringern müssen, dann geschieht das nicht, weil wir die bisherige Arbeit der Lehrkräfte nicht schätzen oder gar die Ermäßigungen für ungerechtfertigt halten, sondern schlicht: Weil das Land sie in bisher geleistetem Umfang nicht mehr bezahlen kann.
Ich bitte Sie deshalb um Verständnis für die jetzt notwendigen Einschnitte.
Nicht die Schule hat sich zum Negativen verändert, sondern die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in Deutschland - wie in anderen Industrienationen - sind schwieriger geworden. Ein Blick auf die aktuellen Arbeitslosenzahlen ist dafür ein bedrückender Beweis. Schleswig-Holstein als kleines Bundesland ist von diesen Entwicklungen besonders betroffen, zumal es nur etwas mehr zehn Prozent seiner Einnahmen aus Landessteuern decken kann. Um so größer ist der Beitrag des Landes von 622 zusätzlichen Stellen einzuschätzen. Um so wichtiger ist es aber auch, daß die Lehrkräfte ihren Beitrag von 740 Stellen erbringen.
Nur so kann verhindert werden, daß die Zukunft derjenigen Generation durch eine schlechte Unterrichtsversorgung und durch weitere Verschuldung der öffentlichen Haushalte aufs Spiel gesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Böhrk


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Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte

Die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte wird in § 3, Abs. 1 und 2 des Pflichtstundenerlasses geregelt.
Im Rahmen des Prozesses "Verhandeln statt Verordnen" zu KLAUS im Herbst 1996 wurde vom Ministerium eine veränderte Fassung des § 3 in die öffentliche Diskussion gegeben, die das bisherige System der pauschalierten Ermäßigungsstunden ( § 3, Abs. 1) nicht mehr enthielt. Dieses führte insbesondere im Bereich der Vertrauensfrauen und -männer der schwerbehinderten Lehrkräfte zu scharfen Protesten.

Der HPR(L) war zu dieser Zeit nicht an KLAUS beteiligt (das Mitbestimmungsverfahren findet zwischen April und Juni 1997 statt). Seit Jahren beschäftigt er sich aber sehr intensiv mit der Materie: einerseits im Zusammenhang mit der großen Zahl der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit und der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und andererseits im Zusammenhang mit Einzelfällen im Mitbestimmungsverfahren.
Durch Gespräche mit dem Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrkräfte, mit Amtsärzten und mit dem Ministerium wurde intern eine Beschlußlage herbeigeführt, die u.a. eine Verbesserung der Ermäßigungspauschale beinhaltete. Die Erweiterung der Ermäßigungsmöglichkeiten im Einzelfall sowie rechtliche Klarstellungen im Rahmen des geltenden Rechts waren weitere Ziele. Im einzelnen:
"1. Eine Pauschale aufgrund des GdB bleibt erhalten. Sie sollte als Nachteilsausgleich in folgender Größenordnung vergeben werden:
ab 50 GdB 2 Pflichtstunden,
ab 70 GdB 4 Pflichtstunden,
ab 90 GdB 6 Pflichtstunden

2. Darüber hinaus ist für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises eine weitere Pflichtstundenreduzierung zu ermöglichen, wenn dieses aufgrund der Leistungseinschränkung der schwerbehinderten Lehrkraft nötig ist. Dabei sollen die Amtsärztinnen/Amtsärzte eine Aussage über die tägliche Belastungsfähigkeit ( in Pflichtstunden) der schwerbehinderten Lehrkräfte machen. 30 % als Grenze der Pflichtstundenreduzierung wird akzeptiert.
3. Für Lehrkräfte, deren Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorübergehend beeinträchtigt ist, können Pflichtstundenreduzierungen für die Dauer von höchstens 1 Jahr gewährt werden. Dieses gilt unabhängig von 1. Und 2. auch für die schwerbehinderten Lehrkräfte. " Warum setzt sich der HPR(L) in den Zeiten von KLAUS für eine Erweiterung der Ermäßigungsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte ein?

1. Die Landesregierung und das Ministerium sollten alle Möglichkeiten wahrnehmen, die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte zu verbessern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, deren Arbeitskraft zu erhalten.
2. Da die pauschale Ermäßigung alle Nachteile ausgleichen soll, die schwerbehinderte Lehrkräfte haben, und nicht nur die Tätigkeit im Unterricht betrifft, ist diese Pauschale unerläßlich.
3. Das Ministerium erfüllt nicht die gesetzliche Quote für zu beschäftigenden Schwerbehinderte. Statt 6 % sind nur 2,45 % eingestellt, d.h., daß nach dem Stand 31. 10.1995 von den 23277 Arbeitsplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz statt der 1397 nur 570 Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte besetzt sind. Nach dem Schwerbehindertengesetz vom 26. August 1986 sind auch die Arbeitgeber der öffentlichen Hand verpflichtet, für jeden unbesetzten Schwerbehinderten-Pflichtplatz Ausgleichsabgaben zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 200 DM je unbesetzten Pflichtplatz. Das sind im Schulbereich jährlich rd. 2,0 Mio. DM. Ließe sich diese Summe nicht verringern, wenn man die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte verbessern würde? Würden nicht die "Mehrkosten" durch zusätzliche Ermäßigungsstunden dadurch auf gefangen, daß die Ausgleichsabgabe verringert würde?
4. Eine Landesregierung, die in Zeiten von KLAUS durch die ggF. beabsichtigte Angleichung der Ermäßigungsstunden für die schwerbehinderten Lehrkräfte an den Bundesdurchschnitt - dieses wäre für die schleswig-holsteinischen Lehrkräfte eine Verschlechterung - setzt sich dem Vorwurf aus, nur aus Gründen des quantitativen Ertrages auch in diesem Bereich den Rotstift anzulegen. Dabei ist klar, daß diese Streichungen und Erschwernisse dazu führen werden, daß die Gefahr der vorzeitigen Pensionierungen für diese Kolleginnen und Kollegen steigen wird.
Möglichst schnell muß die Landesregierung auf Bundesebene politische Initiativen ergreifen und auf Landesebene alle Schritte, die rechtlich jetzt schon möglich sind, tun, um das generelle Problem der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit, der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und des Erhalts der Arbeitskraft insbesondere auch der schwerbehinderten Lehrkräfte zu lösen.

Die GEW hat dazu Vorschläge in ihrem Vereinbarungsentwurf zu KLAUS gemacht (siehe VL-Brief 1/97 ). Die GEW ist bereit, sich konstruktiv an der Lösung des Problems zu beteiligen!

Die Landesregierung sollte dazu ein Signal setzen und den Vorschlag des HPR(L) positiv bewerten und möglichst übernehmen!

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Quelle:
Matthias Heidn, GEW Mitglied im HPR(L), Friedrichswalder Str. 30c,
24598 Boostedt, Tel/Fax: 04393-97555 in Erziehung und Wissenschaft, 6/97
 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein