Jugendschutzgesetz - Durchführungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
(Jugendschutzgesetz - JÖSchG)

Gl.-Nr.: 2161.2
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1988 S. 458

Erlaß des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. Oktober 1988 - X 730 - 3603.04 -

 

Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit steht in enger Verbindung zur Jugendhilfe. Er ergänzt die Hilfsangebote und -maßnahmen der Jugendhilfe durch die prophylaktisch ansetzende Abwehr bestimmter milieubedingter Gefährdungssituationen, denen Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind. Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit, dem somit als Teilbereich der Erziehung die Aufgabe gestellt ist, das Erziehungsumfeld gegen einige typische, außerhalb der Privatsphäre liegende, für die Erziehung ungünstige Einflußfaktoren abzuschirmen, soll durch seine Normen zugleich Maßstäbe bilden und so zur sozialethischen Orientierung beitragen, die in unserer heutigen Gesellschaft nur im Zusammenwirken von Eltern sowie im staatlichen und außerstaatlichen Bereich von Schule, Jugendhilfe, Kirchen, Berufsorganisationen, Parteien, Wissenschaft und anderen gefunden werden kann (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestags-Drucksache 10/722, S. 7).

1983 hat der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung des Jugendschutzes in Angriff genommen, die am 25. Februar 1985 Gesetzeskraft erlangt hat. Als Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelung sind hervorzuheben:

1 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

1.1 Rechtliche Grundlagen

Grundlage für diesen Erlaß des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ist das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) in der Fassung vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425).

1.2 Zuständigkeiten

Die Jugendämter sind an allen wichtigen Entscheidungsprozessen, die für den Jugendschutz von Bedeutung sind, zu beteiligen. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Jugendschutzmaßnahmen in Diskotheken, Gaststätten, Spielhallen, Filmtheatern, Filmvorführräumen, Videotheken und sonstigen Orten, von denen für Kinder und Jugendliche eine unmittelbare Gefahr drohen kann.

Sachlich zuständige Behörden im Sinne des § 1 JÖSchG sind die Ordnungsbehörden (§ 166 Abs. 1 LVwG) und im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 168 Abs. 1 LVwG die Polizei. Die Jugendämter (§ 5 Abs. 1 Nr. 8, § 6 Abs. 1 und 2 JWG) sind für die Inobhutnahme sowie die Entgegennahme der Unterrichtung zuständig. Bei der Wahrnehmung aller Aufgaben nach § 1 JÖSchG ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und den Jugendämtern erforderlich. Sachlich zuständige Behörden im Sinne des § 10 JÖSchG sind die Ordnungsbehörden (§ 166 Abs. 1 LVwG).

Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6, 7 und 11 JÖSchG ist der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Landesjugendbehörde.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 JÖSchG bestimmt sich nach der Strafprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten in § 12 Abs. 1 und 2 JÖSchG regelt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWi-ZustVO) vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32) die Zuständigkeiten.

2 Allgemeine Grundsätze

Die Landräte und Bürgermeister haben auf eine enge Zusammenarbeit aller am Jugendschutz beteiligten Behörden, Organisationen und Personen hinzuwirken; ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch ist hierfür eine sinnvolle Voraussetzung.

Ein erfolgreicher Jugendschutz hängt jedoch wesentlich davon ab, daß alle Teile der Bevölkerung über das Ziel des Gesetzes und seine örtliche Durchführung unterrichtet und zur Mitarbeit am Jugendschutz gewonnen werden.

Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind ausgerichtet am Verursacherprinzip, d.h. die Gebote und Verbote richten sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende, z.T. aber auch an sonstige Erwachsene. Dies bedeutet für die zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständigen Behörden und Stellen, daß sie über ihre Überwachungspflicht hinaus auch eine Informations- und Beratungspflicht gegenüber diesen Personen haben.

3 Zu den Einzelbestimmungen des Jugendschutzgesetzes

3.1 Zu § 1

3.1.1 Kinder und Jugendliche

Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 JÖSchG). Maßgeblich ist jeweils der Beginn des Geburtstages (0.00 Uhr).

3.1.2 Jugendgefährdende Orte

Jugendgefährdende Orte sind nach dem Wortlaut des Gesetzes solche, an denen unmittelbare Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen drohen. Bei der Entscheidung, welche Orte im Einzelfall dazu zu zählen sind, ist zu berücksichtigen, daß moralische und sozialethische Grundeinstellungen einem stetigen Wandel unterliegen. Nach heutiger Auffassung sind als jugendgefährdende Orte u.a. anzusehen:

Jugendgefährdende Orte sind nach der Zweckbestimmung des Gesetzes nur solche, die öffentlich, d.h. für jedermann allgemein zugänglich sind. Hierzu gehören alle jedermann zugänglichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und Passagen sowie alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Einrichtungen und Verkehrsmittel. Die Öffentlichkeit einer Örtlichkeit bzw. einer Veranstaltung wird nicht dadurch beseitigt, daß Eintrittsgeld erhoben oder Clubkarten ausgegeben werden.

Unmittelbar ist eine Gefahr dann, wenn sie geeignet ist, sich direkt und nicht nur über andere Personen (z.B. Begleitpersonen) auf das Kind oder den Jugendlichen auszuwirken.

3.1.3 Erforderliche Maßnahmen

Erforderlich sind diejenigen Maßnahmen, die unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, die Gefährdung des Kindes oder des Jugendlichen mit Sicherheit auszuschließen oder zu beseitigen. Hierzu gehören in erster Linie Maßnahmen, die beim Verursacher der Gefahr ansetzen und etwa im Wege von Verbotsmaßnahmen, Untersagungsverfügungen u.ä. die Jugendgefährdung beseitigen. Daneben nennt das Gesetz Maßnahmen, die eine Entfernung der Kinder und Jugendlichen aus dem Gefahrenbereich zum Inhalt haben. Welche der genannten Maßnahmen zu ergreifen ist, haben die zuständigen Behörden und Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Aufgabe, auf eine Beseitigung einer Kindern oder Jugendlichen unmittelbar drohenden Gefahr hinzuwirken, obliegt auch den im Jugendschutz verantwortlich tätigen Mitarbeitern eines Jugendamtes, wenn zu befürchten ist, daß die Einschaltung anderer zuständiger Stellen zu nicht verantwortbaren zeitlichen Verzögerungen führen würde.

3.1.4 Unterrichtung des Jugendamts in schwierigen Fällen

§ 1 Satz 3 JÖSchG enthält eine gegenüber § 1 Abs. 1 JÖSchG a.F. wesentliche Änderung; die Pflicht der zuständigen Behörden, solche Kinder und Jugendliche dem Jugendamt zu melden, die an jugendgefährdenden Orten angetroffen wurden, ist entfallen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß es nicht zweckmäßig sei, Minderjährige namentlich und mit Personalien in den genannten Fällen dem Jugendamt zu melden. Die Vorschrift wurde daher auf die Verpflichtung zur Unterrichtung über den jugendgefährdenden Ort beschränkt. Dies soll jedoch nur in "schwierigen Fällen" geschehen, d.h. solchen, bei denen wegen der von einem Ort ausgehenden erheblichen oder nachhaltigen Jugendgefährdung zusätzliche Maßnahmen des Jugendamtes erforderlich sind.

3.2 Zu § 2

3.2.1 Erziehungsberechtigter

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet unter dem Oberbegriff des Erziehungsberechtigten

Zu dieser Gruppe der Erziehungsberechtigten zählen z.B. Pflegeeltern, Lehrer, Ausbilder, Heimleiter, Erzieher und Jugendgruppenleiter.

Angesichts des unterschiedlichen Umfangs der Erziehungsberechtigung ist bei der Anwendung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes jeweils genau darauf zu achten, ob von Personensorgeberechtigten oder nur von Erziehungsberechtigten die Rede ist.

Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt jeder für sich als Erziehungsberechtigter im Sinne des Gesetzes, ohne daß es jeweils der Übereinstimmung mit dem bzw. den anderen Erziehungsberechtigten bedarf.

3.2.2 Inhalt der Darlegungspflicht

Die Darlegungspflicht nach § 2 Abs. 3 JÖSchG betrifft ausschließlich Erziehungsberechtigte, die nicht Personensorgeberechtigte sind. Die Darlegung der Erziehungsberechtigung muß schlüssig sein; der Erziehungsberechtigte muß nicht alle Einzelabmachungen mit den Eltern nachweisen, wichtig ist nur, daß die Berechtigung zweifelsfrei erkennbar ist. Die Vorlage eines schriftlichen Nachweises kann nur verlangt werden, soweit deren Vorhandensein üblich und zur Ausräumung von Zweifeln erforderlich ist (z.B. Jugendgruppenleiterausweis, Dienstausweis). Ein Altersnachweis des Erziehungsberechtigten z.B. durch Personalausweis sollte in Zweifelsfällen immer verlangt werden. Veranstalter oder Gewerbetreibende haben sich im Rahmen ihrer Überprüfung aufgrund der Darlegung oder Nachweise ein Bild über die Berechtigung zu machen. Ist die Darlegung nicht glaubhaft und daher nicht geeignet, bestehende Zweifel auszuräumen, so ist so zu verfahren, als würde das Kind oder der Jugendliche nicht von einem Erziehungsberechtigten begleitet. Der Veranstalter oder Gewerbetreibende hat in solchen Fällen den Zutritt zu versagen.

3.2.3 Altersnachweis

Veranstalter oder Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild eines Kindes oder Jugendlichen den Eindruck entstehen läßt, daß die entsprechende Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Nach dem Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548) muß jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz eines solchen Ausweises sein. Dies heißt jedoch nicht, daß die betreffende Person den Personalausweis ständig bei sich tragen muß. Neben dem Personalausweis können z.B. auch Reisepässe, Kinderausweise (Paßersatz), Schülerausweise, Stammkarten von öffentlichen Verkehrsunternehmen oder Benutzerausweise für öffentliche Einrichtungen als Altersnachweis herangezogen werden, wenn sie ein Lichtbild des Minderjährigen enthalten. Grundsätzlich nicht geeignet sind Mitgliedsausweise von Vereinen, Verbänden oder privaten Einrichtungen. Wird der Nachweis nicht erbracht, darf dem Kind oder Jugendlichen eine an Altersgrenzen gebundene Tätigkeit oder Teilnahme nicht gestattet werden.

3.3 Zu § 3

3.3.1 Gaststätten

Unter einer Gaststätte im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist jedes Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) zu verstehen. Gaststätten sind alle Arten von Betrieben des Gaststättengewerbes, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in denen gewerbsmäßig Getränke, Nahrungs- und Genußmittel zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, also auch Wartesäle mit Ausschank, Trinkhallen, Imbißstuben, Diskotheken, Bars, Klubs, Bierzelte und Cafeterias, Hotels und Pensionen mit entsprechenden Konzessionen.

Von der Vorschrift nicht erfaßt werden Aufenthalte innerhalb einer "geschlossenen Gesellschaft", auch wenn diese in einer Gaststätte stattfindet; die Räumlichkeit ist in diesem Fall nicht öffentlich zugänglich.

3.3.2 Anerkannter Träger der Jugendhilfe

Anerkannte Träger der Jugendhilfe sind Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 5 Abs. 4 JWG, die nach § 9 JWG öffentlich anerkannt sind. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind beim Landesjugendamt bzw. bei den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte registriert. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oberste Landesjugendbehörde, Landesjugendamt, Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte) sind zwar keine anerkannten Träger der Jugendhilfe im eigentlichen Wortsinn. Sie sind jedoch entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift wie solche zu behandeln.

Bei den Überprüfungen hat der Veranstalter glaubhaft darzulegen, daß die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe verantwortlich durchgeführt wird. Als Nachweis können insbesondere die Bescheinigung über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 9 JWG, Dienstausweise oder Jugendgruppenleiterausweise dienen.

3.3.3 Auf Reisen befindend

Die Ausnahmeregelung in Absatz 1 Ziff. 2 betrifft de Aufenthalt in Gaststätten von Kindern und Jugendlichen, die sich auf Reisen befinden. Dieser Begriff ist eng auszulegen, um Gesetzesumgehungen weitestgehend auszuschließen. Die Feststellung, ob ein Kind oder ein Jugendlicher sich auf Reisen befindet, kann im Einzelfall schwierig sein. Bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln reicht als Nachweis die Fahrkarte (Einzelfahrkarte, Zeit- oder Netzkarte) aus, bei Wanderfahrten zu Fuß oder mit dem Fahrrad u.ä. ist nach den äußeren Umständen zu entscheiden.

Auf Reisen befinden sich auch solche Kinder und Jugendliche, die wegen der großen Entfernung zwischen Wohnung und Schule oder Ausbildungs- oder Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel benutzen; die Ausnahmeregelung greift hier allerdings nur, wenn sie in einer Gaststätte fahrplanbedingte Wartezeiten überbrücken und andere Aufenthaltsmöglichkeiten nicht vorhanden sind. In Betracht kommen hier nur Gaststätten in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Haltestellen von Bahn oder Bus. Nicht auf Reisen befindet sich ein Kind oder Jugendlicher, wenn bei Fahrten zwischen Wohnung und Schule oder Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ohne zwingende Gründe nicht das nächste mögliche Verkehrsmittel benutzt wird. Daher sind Fahrten innerhalb ein Stadt grundsätzlich nicht als Reisen im Sinne der Vorschrift anzusehen.

3.3.4 Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks

Nach dem Sinn dieser Ausnahmeregelung ist der Aufenthalt nur solange gestattet, als die Einnahme der Mahlzeit oder des Getränks den Aufenthalt erforderlich macht. Der Aufenthalt ist dann nicht mehr gestattet, wenn neben der Einnahme einer Mahlzeit oder eine Getränks gleichzeitig ein Spielgerät bedient wird oder wenn die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränk offenkundig nur zu dem Zweck erfolgt, sich als Zuschauer indirekt am Spielgeschehen von Spielen mit und ohne Gewinnmöglichkeit zu beteiligen.

Die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 JöSchG gelten nicht für Gaststätten, die als jugendgefährdend Orte im Sinne des § 1 JöSchG anzusehen sind.

3.3.5 Nachtbars, Nachtklubs und vergleichbare Vergnügungsstätten

Einrichtungen dieser Art sind jugendgefährdende Ort im Sinne des § 1 JÖSchG; daher gilt für sie ein absolutes, von der Tageszeit unabhängiges Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche.

Zu den vergleichbaren Vergnügungsstätten zählen insbesondere Striptease-Lokale, sogenannte Live-Shows, Stätten, die der Prostitution dienen, Gaststätten, in denen Sex- und Pornofilme vorgeführt werden und Sex-Saunen.

3.4 Zu § 4

3.4.1 Gaststätten, Verkaufsstellen und sonstige Öffentlichkeit

Die Begriffe der Gaststätte und der Verkaufsstelle bedürfen hier keiner weiteren Erläuterung, da sie nur beispielhaft genannt sind und von dem umfassenden Begriff der Öffentlichkeit mitumfaßt werden. Zum Begriff der Öffentlichkeit siehe Ziffer 3.1.2.

3.4.2 Branntwein

Branntwein sind alle durch Gärung und Destillation gewonnenen Flüssigkeiten, also unverarbeiteter Branntwein sowie Trinkbranntwein aller Art ohne Rücksicht darauf, mit welchen Zusätzen er zubereitet ist.

3.4.3 Branntweinhaltige Getränke

Branntweinhaltige Getränke sind z.B. Liköre, Kräuterschnäpse, Rum, Whisky, Weinbrand sowie mit Branntwein versetzte Getränke wie Grog, Punsch, Bowle und Mischungen von branntweinhaltigen Getränken mit alkoholfreien Getränken (sogenannte Longdrinks). Nicht unter die Bestimmung fallen vergällter Branntwein, Arzneimittel und Kosmetika (Rasierwasser u.ä.).

3.4.4 Branntweinhaltige Lebensmittel

Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, sind nicht nur solche, die überwiegend aus Branntwein bestehen, sondern auch solche, denen Branntwein nicht nur zur Geschmacksveränderung beigefügt wurde. Der Begriff "in nicht nur geringfügiger Menge" bezieht sich dabei auf die Ware insgesamt, nicht auf eine Zutat (z.B. nicht auf eine Rumfrucht auf einem Pudding).

3.4.5 Andere alkoholische Getränke

Andere alkoholische Getränke sind solche, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 JÖSchG erfaßt werden, weil sie nicht zu den sogenannten hochprozentigen, branntweinhaltigen Alkoholika gehören. Hierzu zählen z.B. Bier, Wein, Obstwein, Sekt u.ä.

3.4.6 Automatenvertriebsverbot

Das Automatenvertriebsverbot gilt für Branntwein und branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel uneingeschränkt; dies ergibt sich aus dem Hinweis, daß § 20 Nr. 1 Gaststättengesetz unberührt bleibe.

Das Automatenvertriebsverbot gilt aber auch für alle anderen alkoholischen Getränke; hierzu zählt auch sog. alkoholfreies Bier, das noch einen Restalkoholgehalt bis zu 0,5 Volumenprozent an Alkohol enthält. Es gilt grundsätzlich für alle Automaten, die an Orten aufgestellt sind, die öffentlich, d.h. für jedermann frei zugänglich sind (zum Begriff der Öffentlichkeit siehe Ziffer 3.1.2). Eine Ausnahme gilt nur für Automaten in gewerblich genutzten Räumen, wenn dort sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. Hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen. Erforderlich ist entweder eine ständige Aufsicht (die bloße Anwesenheit des Gewerbetreibenden in den Geschäftsräumen reicht nicht) oder aber eine entsprechende technische Vorrichtung (z.B. sogenannte Code-Karten). Eine räumlich entfernte Fernsehüberwachung genügt nicht.

3.5 Zu § 5

3.5.1 Öffentliche Tanzveranstaltung

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind solche, zu denen ein unbestimmter Personenkreis Zutritt haben kann, gleichgültig ob dafür ein Entgelt gefordert wird oder nicht. Zu öffentlichen Tanzveranstaltungen sind also auch zu rechnen Tanzfeste von Vereinen, Gesellschaften, Tanzschulen und dergleichen, sofern ihr Besuch jedermann offensteht. Ob die Veranstaltung in Räumen oder im Freien stattfindet, ist gleichgültig.

Auch geschlossene Tanzveranstaltungen können nach § 1 JÖSchG Orte der Gefährdung sein, falls sie nicht eindeutig auf Jugendliche abgestellt sind und ausschließlich Jugendliche daran teilnehmen.

Als geschlossen ist eine Tanzveranstaltung nur dann anzusehen, wenn zu ihr lediglich ein nach bestimmten Merkmalen begrenzbarer Personenkreis Zutritt hat (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verein oder Tanzkurs). Eine ursprünglich geschlossene Tanzveranstaltung kann zu einer öffentlichen werden, wenn z.B. im Verlauf einer geschlossenen Tanzveranstaltung in einem öffentlichen Lokal allmählich andere Personen Zutritt haben.

3.5.2 Anerkannter Träger der Jugendhilfe Siehe hierzu die Erläuterungen in Ziffer 3.3.2.

3.5.3 Künstlerische Betätigung und Brauchtumspflege

Bei der Überprüfung, ob Tanzveranstaltungen der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen, ist ein weiter Maßstab zugrunde zu legen. Der künstlerischen Betätigung dienen alle tänzerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit kulturellen Darbietungen stattfinden (z.B. Ballett, Einlagen in Opern, Operetten, Musicals, Theatervorstellungen, Pantomimen u.ä.). Nicht dazu zählen Veranstaltungen, die von Gewerbetreibenden überwiegend zu kommerziellen Zwecken genutzt werden (z.B. Kindertanz in Diskotheken oder Gaststätten).

Der Brauchtumspflege dienen Tanzveranstaltungen, bei denen der Volkstanz oder sonstige überlieferte Arten von Tanz gepflegt werden. Des weiteren gehören dazu öffentliche Tanzveranstaltungen, die im Rahmen und aus Anlaß öffentlicher Feiern und Feste stattfinden. Dazu gehören z.B. Tanzveranstaltungen in der Karnevals- und Faschingszeit, bei Volks-, Stadt- und Dorffesten sowie an besonderen Fest- und Feiertagen (Sylvester, 1. Mai) und öffentliche Tanzsportveranstaltungen.

3.5.4 Ausnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 JÖSchG

Weitere Ausnahmen im Hinblick auf die Anwesenheitserlaubnis von Jugendlichen können auf Antrag des Veranstalters von der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) auf Vorschlag des Jugendamtes, d.h. durch Abgabe einer Stellungnahme, zugelassen werden. Hierbei kommt dem Jugendamt eine besondere Verantwortung im Hinblick auf seine Entscheidung zu. Bei Anträgen kommerzieller Tanzveranstalter, bei denen sichergestellt ist, daß neben organisatorischen Vorkehrungen (u.a. besondere Aufsicht) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden (z.B. in alkoholfreien Diskotheken), kann eine solche Ausnahmeregelung, ggf. mit Auflagen, gerechtfertigt sein.

3.6 Zu § 6

3.6.1 öffentliche Filmveranstaltung

Um Filmveranstaltungen handelt es sich immer dann, wenn bewegte Bilder durch technische Präsentation visuell wahrnehmbar gemacht werden. Unerheblich ist das Trägermaterial der Bilder, wie sie hergestellt und wie sie wiedergegeben werden. Leinwandfilme gehören ebenso dazu wie Videofilme auf dem Bildschirm.

Öffentlich ist jede Filmveranstaltung, an der mehrere Personen teilnehmen können, die nicht einem individuellen, z.B. durch persönliche Beziehungen zum Veranstalter abgegrenzten Personenkreis angehören. Unerheblich ist, wo die Filmveranstaltung stattfindet; das Zeigen von Filmen z.B. in Kinos, Gaststätten oder Kaufhäusern gehört ebenso dazu wie in der Öffentlichkeit auf Bahnhöfen, Flughäfen usw. aufgestellte Bildschirme.

3.6.2 Inhalt der Freigabe

Die Filmfreigabe und Kennzeichnung erfolgt durch den Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur als oberster Landesjugendbehörde. Die obersten Landesbehörden bedienen sich gemäß einer Vereinbarung der Länder der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft-Jugendprüfstelle (FSK/J) als gutachterlicher Stelle. Die Begutachtung erfolgt nach den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft in der Fassung vom 1. August 1986, die sich an der grundsätzlichen Aussage des § 6 Abs. 2 JÖSchG orientieren.

3.6.3 Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 JÖSchG

Diese Mitteilungspflicht ist nur der obersten Landesbehörde auferlegt, die auch für die Kennzeichnung zuständig ist. Davon unberührt bleibt das Recht der Jugendämter, ebenfalls den zuständigen Stellen von entsprechenden Erkenntnissen Mitteilung zu machen. Um eine einheitliche Handhabung im Lande sicherzustellen, sollten solche Mitteilungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über den Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur als oberste Landesjugendbehörde zugeleitet werden. Zumindest sollten sie dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur als oberster Landesjugendbehörde nachrichtlich zur Kenntnis gegeben werden.

3.6.4 Filme zu nicht gewerblichen Zwecken

Die Freigabebestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange sie auch nicht gewerblich genutzt werden. Damit sollen Filmproduktionen z.B. von Jugendfilmklubs und ähnlichen Einrichtungen, wie sie etwa in der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendfilmarbeit und Medienerziehung zusammengeschlossen sind, vom Freigabeverfahren ausgenommen sein. Die Einnahme einer Schutzgebühr aus der Abgabe von Filmkopien eigener Produktionen seitens eines Jugendverbandes oder eines gemeinnützigen Filmklubs stellt für diese keine gewerbsmäßige Herstellung und Nutzung von Filmen dar. Bei Spenden von Wirtschaftsunternehmen ist zu prüfen, ob damit versteckte oder mittelbare wirtschaftlich-gewerbliche Zwecke verfolgt werden.

3.7 Zu § 7

3.7.1 Vergleichbare Bildträger

Mit diesem Begriff verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich bereits heute Rechnung zu tragen. Es bedarf also lediglich der Entscheidung, ob der betreffende Bildträger mit bespielten Videokassetten und Bildplatten vergleichbar ist. Entscheidend ist der Schutzzweck der Vorschrift, der darin besteht, Kinder und Jugendliche vor "bewegten Bildern" zu schützen, die geeignet sind, ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl zu beeinträchtigen.

Zu den vergleichbaren Bildträgern zählen z.B. auch Computerspiele.

3.7.2 Zugänglich machen

Der Begriff des Zugänglichmachens umfaßt jede Art, in der die Kenntnisnahme von dem Inhalt ermöglicht wird.

3.7.3 Freigabe und Kennzeichnung

Die Alterseinstufung muß auf einem fälschungssicheren Zeichen vermerkt sein, das sowohl auf dem Bildträger (z.B. auf der Kassette) als auch auf der Hülle deutlich sichtbar angebracht sein muß, bevor der Bildträger an den Handel geliefert wird. Erst dann, wenn Alterseinstufung und Kennzeichnung erfolgt sind, dürfen Videokassetten entsprechend den vorgegebenen Altersstufen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Freigabezeichen wird vom Händler selbst eingedruckt.

Die aufgrund der FSK-Prüfung vorgegebenen Kennzeichen sind quadratisch mit etwa 2,5 cm Seitenlänge, umrahmt mit einem starken schwarzen Strich mit abgerundeten Ecken. Sie werden auf der Kassette bzw. der Bildplatte oder dem sonstigen Bildträger (also nicht notwendig in der Bildaufzeichnung) und auf der Schatulle (dem Cover) eingedruckt, auf letzterem farbig. Sie haben folgenden Text und folgende Farbe:

Ein Muster kann bei der FSK (Langenbeckstraße 9, 6200 Wiesbaden 1) angefordert werden.

3.7.4 Vertriebsbeschränkung nach Absatz 3

Diejenigen Videokassetten, die nicht oder mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet sind, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, d.h. sie dürfen ihnen weder abgegeben, ausgehändigt noch per Monitor vorgeführt werden. Darüber hinaus dürfen solche Bildträger nicht im Versandhandel, an Kiosken oder in solchen Verkaufsstellen vertrieben werden, die vom Kunden üblicherweise nicht betreten werden.

Ein Verkauf dieser Kassetten in einer besonderen Abteilung oder die Vermietung in einem besonderen Ladengeschäft wird durch Absatz 3 Nr. 1 nicht angezeigt. Solche Vertriebsbeschränkungen sind tatsächlich weiterhin nur vorgesehen, wenn Videokassetten indiziert worden sind. Daher können auch alle nicht gekennzeichneten oder erst ab 18 Jahren freigegebenen Video-Filme im allgemein zugänglichen Ladengeschäft unter der Voraussetzung angeboten werden, daß der Gewerbetreibende durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang (s. § 11 JÖSchG) klarmacht, daß nur Videokassetten an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden, die für deren Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind. Da die Indizierung nach den Bestimmungen des GjS bei nicht oder mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichneten Videokassetten möglich ist, ist an dieser Stelle auf das allgemeine Verbot gewerblicher Vermietung indizierter Medien durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS hinzuweisen. Von diesem Verbot sind lediglich Ladengeschäfte ausgenommen, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die im Gesetz selbst allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden haben, handelt es sich bei einem Ladengeschäft um ein Geschäftslokal mit separatem Eingang. Dies ist in der Rechtsprechung (s. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. Juli 1987, Jugendforum 1988, S. 24 mit weiteren Nachweisen) dahin verstanden worden, daß der Zugang zum Laden von der Straße oder einer sonstigen allgemeinen Verkehrsfläche her erfolgen muß. Diese Voraussetzungen sind bei Abteilungen innerhalb eines Ladengeschäfts, also auch bei abgetrennten Geschäftsräumen innerhalb eines einheitlichen Warenhauses nicht gegeben. Auch Flure, Treppenhäuser und sonstige Nebenräume, sofern sie mit den eigentlichen Verkaufsstellen eine betriebliche Einheit bilden, sind Bestandteile eines Ladengeschäftes und gehören zu dessen gewerblicher Nutzfläche. Zweifelhaft ist die Beurteilung jedoch in den Fällen, in denen ein Geschäftslokal räumlich in ein Ensemble von mehr oder weniger zahlreichen, jeweils unabhängigen Einzelhandelsgeschäften eingebunden ist. Diese Geschäfte sind untereinander durch Flächen verbunden, die dem Publikum als Zugang zu ihnen dienen. In der Praxis finden sich dazu sehr unterschiedliche Gestaltungen. Besteht die Gemeinsamkeit allein darin, daß die für sich selbständigen und räumlich voneinander abgegrenzten Geschäfte alle von einem Gebäude umschlossen werden und wie von einer Straße her von Verbindungsgängen auf einer oder mehreren Ebenen betreten werden können, so kann das Ensemble nicht als einheitliches Ladengeschäft angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei den einzelnen Geschäftslokalen um selbständige Ladengeschäfte, die von allgemeinen Verkehrsflächen her zugänglich sind. In anderen Fällen verhält es sich so, daß die in einem Gebäude oder unter einem gemeinsamen Dach untergebrachten Einzelgeschäfte nicht klar gegen den Verbindungsbereich abgegrenzt und deshalb offen zugänglich sind. Es bestehen ferner Mischformen sowohl mit abgeschlossenen als auch mit zu den Verbindungswegen offenen Geschäften.

3.8 Zu § 8

3.8.1 Öffentliche Spielhallen und ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume

Zur Begriffsbestimmung siehe die §§ 33 c ff Gewerbeordnung, die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung (SpielVwV) vom 3. Februar 1988 (Amtsbl. Schl.-H. S. 102).

3.8.2 Waren von geringem Wert

Ob die als Gewinn angebotenen Waren von geringem Wert sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Warengewinne dürfen nicht geeignet sein, bei den Kindern und Jugendlichen den Spieltrieb in besonderer Weise zu wecken oder zu fördern.

3.8.3 Elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte

Der Gesetzgeber hat das Aufstellverbot auf elektronische Unterhaltungsspielgeräte mit Bildschirm beschränkt, weil gerade von diesen Geräten eine Faszination ausgeht, die die Gefahr mit sich bringt, daß bei Minderjährigen der Spieltrieb außer Kontrolle gerät.

3.8.4 Spielverbot nach Absatz 4

Über das Aufstellungsverbot in Absatz 3 hinausgehend enthält Absatz 4 ein Spielverbot für Minderjährige unter 16 Jahren an in der Öffentlichkeit aufgestellten entgeltlichen elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten. Erlaubt ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren das Spielen an solchen Geräten, wenn sie im privaten Bereich betrieben werden oder wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist.

3.9 Zu § 9

3.9.1 Rauchen in der Öffentlichkeit

Verboten ist nur das Rauchen in der Öffentlichkeit; der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist nicht untersagt. Zu den Tabakwaren zählen neben Tabak, Zigaretten, Zigarren und Zigarillos auch Schnupftabak und Kautabak.

Für das Rauchen von Rauschgiften gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BTMG) in der Fassung vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475).

3.10 Zu § 11

3.10.1 Bekanntmachungspflicht

Der Gewerbetreibende ist zur Bekanntmachung der für seinen Betriebsteil geltenden Bestimmungen des Gesetzes durch Aushang verpflichtet. So müssen Inhaber von Alkoholverkaufsstellen § 4 (Alkoholabgabe), Gastwirte sowohl § 3 (Aufenthalt in Gaststätten) als auch § 4 (Alkoholabgabe), Tanzveranstalter § 5, eventuell auch § 4, Spielhallenbesitzer § 8, Kinobesitzer die Alterseinstufung von Filmen nach § 6 sowie Video-Händler die Altersfreigabe von bespielten Videokassetten etc. nach § 7 bekanntgeben.

Die Bekanntgabe muß in deutlich sichtbarer und gut lesbarer Form erfolgen.

4 Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr. Er ist ab 7. Oktober 1988 anzuwenden. Gleichzeitig wird der Runderlaß des Kultusministers vom 10. Juli 1985 - X 730 - 3603.04 (n.v.) - aufgehoben.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein