Hauptschulordnung 2007   Seite drucken

Landesverordnung über Hauptschulen (HSV0)
Vom 22. Juni 2007 ausser Kraft! siehe § 17

tet wurde.

§5 Entlassung
Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen.

Abschnitt III Abschlussprüfung

§6 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Hauptschule erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
§7 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe der Jahrgangsstufe 9 statt.

§8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vor
sitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch „erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem, und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gebildet.
Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen.  Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 9 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden, Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden, 3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

§10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Auf-
gaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die Schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz, Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 9 mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen, Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf Wunsch eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben,
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.


§12 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt.  Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe
selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind zehn Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht des Abschlussjahrganges zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirats, die Lehrkräfte der Schule sowie und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn. der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.  Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 teil.
(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
Absatz 2 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses werden die Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 8 und 9 unterrichtet worden sind. Dies gilt auch für die nicht in jedem Schulhalbjahr unterrichteten Fächer oder Wahlpflichtkurse. Der Schülerin oder denn Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens„ ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine
Endnote „befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 8 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung; kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile, werden mit „ungenügend" bewertet.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 15 Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach eurem Jahr einmal zu wiederholen.

§ 16 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse und über den Versauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat, 6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1, August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2010 2011 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und den Abschluss an der Hauptschule vom 17, Juni 1991 (NBI.MBWJK. Schl.-H. S. 297, ber. S. 403) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22. Juni 2007

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen

 


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein