Differenzierung HS

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Richtlinien für die Lehrpläne der Hauptschulen des Landes Schleswig-Holstein,
hier: Hinweise zu Differenzierungsmaßnahmen und zur Stundentafel


Erlaß vom 26. März 1970 (NBl. KM. Schl.-H. S. 139) *1)

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[*1) gilt fort. Vgl. Fußnote 7 der Stundentafel Hauptschule !!]
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I. Allgemeine Hinweise zur Leistungs- und Neigungsdifferenzierung

a) In den Fächern Mathematik und Englisch sowie in Teilgebieten des Faches Deutsch kann im Sinne einer äußeren Differenzierung in Leistungsgruppen unterrichtet werden. Wo die Voraussetzungen - insbesondere die räumlichen - gegeben sind, ist von der 8. Klasse an das gleiche Verfahren auch für die naturwissenschaftlichen Fächer zugelassen.

b) Das gemeinsame Ziel der Leistungsgruppen muß die Erreichung des Hauptschulabschlusses bleiben. Dabei sollen die Durchlässigkeit zwischen den Leistungsgruppen und die Übergangsmöglichkeiten zwischen den auf der Grundschule aufbauenden Schularten so lange wie möglich gewährleistet sein.

c) Diese Forderungen können vor allem dann erfüllt werden, wenn alle Gruppen der gleichen Klassen schwerpunktmäßig an einem Stoffgebiet arbeiten. Bei der höheren Leistungsgruppe werden Wissen und Können durch vertiefende Betrachtung und schwierigere Aufgaben erweitert; in der schwächeren Gruppe müssen Inhalt und Formen an einfacheren Beispielen erkannt und geübt werden.

d) Förderkurse haben vordringlich die Aufgabe, den Anschluß des Schülers an eine Leistungsgruppe wiederherzustellen oder sicherzustellen. Wo die Möglichkeit besteht, können auch Lernziele angestrebt werden, die über die Forderungen der Richtlinien hinausgehen.

e) In den 5. Klassen sind zunächst die allgemeinen Hinweise der Richtlinien "Zum 5. Schuljahr" (S. 8 a. a. O.) zu beachten. Differenzierungsmaßnahmen müssen daher mit der gebotenen Vorsicht anlaufen.

Von der 7. Klasse an ist die Differenzierung im Zusammenhang mit dem Bereich "Arbeitsgemeinschaften" zu sehen.

f) Nach der 7. Klasse soll dem Schüler die Möglichkeit geboten werden, unter den Fächern Musik, Bildhaftes Gestalten, Werken/Textiles Werken zu wählen. Er kann sich auf zwei der genannten drei Fachbereiche beschränken. Eine Neuorientierung des Schülers ist im Rahmen der Möglichkeiten einer Schule zuzulassen.

g) Im Abschlußzeugnis (Abgangszeugnis, Umschulungszeugnis) erhält der Schüler in dem abgewählten Fach die Note, die seinen zuletzt gezeigten Leistungen entspricht; zum Beispiel: Musik - befriedigend (7. Klasse). Im übrigen bleiben die Zensuren- und Versetzungsbestimmungen sowie die Zeugnisformulare unberührt.

[Nicht vollständig !!]


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein