Grundschulordnung 1981

Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule (GrO) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 151) - geändert durch VO vom 13. Juni 1989 (NBl. NBWJK Schl.-H. S. 174) - und vom 26. Februar 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 97)


Bildungsziel und Erziehungsauftrag der Grundschule ergeben sich aus den §§ 4 und 11 des Schulgesetzes und werden näher bestimmt durch die Stundentafel und die Lehrpläne. Diese Verordnung enthält dagegen diejenigen Regelungen für die Aufnahme in die Grundschule und für das Aufsteigen nach Klassenstufen, die aus rechtsstaatlichen Gründen als Rechtsvorschriften erlassen werden müssen. Diese Rechtsvorschriften müssen jedoch bei ihrer Anwendung stets mit dem pädagogischen Geist erfüllt werden, der sich aus den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen für unser Schulwesen und aus dem besonderen Bildungsauftrag der Grundschule ergibt und Begabung und Leistung ihrer Schüler Rechnung trägt.


Die nachstehende Grundschulordnung enthält mit der Regelung für die Aufnahme in die Grundschule zugleich den rechtlichen Rahmen für die erste Begegnung von Kindern und Eltern mit der Schule und mit Lehrern. Diese erste Begegnung kann sowohl für die Lernbereitschaft und den Lernerfolg des Kindes während seiner gesamten Schulzeit als auch für die Einstellung der Eltern zur Schule von großer Bedeutung sein.

Deshalb werden Schulleiter, Lehrer und Eltern die pädagogischen Erfordernisse, die notwendigen Regelungen sowie Inhalte, Ziele und Methoden insbesondere des Anfangsunterrichts gemeinsam auf Elternabenden oder in Einzelgesprächen ausführlich besprechen. Gespräche sind besonders vor der Einschulung, vor einer Zurückstellung, vor einer sonderpädagogischen Überprüfung oder bei einer vorzeitigen Einschulung erforderlich.


Die vielfältigen Kontakte in Elternsprechstunden, Elternversammlungen, bei verabredeten Einzelgesprächen oder durch Elternbriefe können besonders zu Beginn der Schulzeit die Atmosphäre partnerschaftlicher Zusammenarbeit schaffen, die erforderlich ist, um den Kindern den Schulanfang, die erste Begegnung mit dem schulisch organisierten Lernen zu erleichtern, seine Lernfreude zu erhalten und die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes zu entwickeln.


Aufgrund der §§ 11, 23, Abs. 2, des § 32 Abs.1, des § 85 Abs. 2, des § 110 Abs. 2 und des § 121 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBI. Schl.-H. S. 492), wird verordnet:

§ 1 Anmeldung zum Schulbesuch

(1) An die Grundschule, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (örtlich zuständige Grundschule), sind zu richten:

1. die Anmeldung zum Schulbesuch,

2.Anträge auf vorzeitige Aufnahme von Kindern, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden,

3. Anträge auf Aufnahme in eine an der Grundschule vorhandene Vorklasse,

4. Vorschläge auf Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch,

5.Nachweis der Aufnahme in eine als Ersatzschule anerkannte Grundschule in freier Trägerschaft (insbesondere Schule der dänischen Minderheit oder Waldorfschule),

6.Anträge auf Aufnahme in eine Sprachheilvorklasse, Anträge auf Gestattung anderweitigen Unterrichts, Wünsche auf Aufnahme in eine andere Grundschule sowie Vorschläge auf Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit; sie sind - ggf. mit einer Stellungnahme - an das Schulamt weiterzuleiten.

(2) Die Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und damit zum Schuljahresbeginn schulpflichtig werden oder vom Schulbesuch zurückgestellt worden waren, müssen ihre Kinder zum Schulbesuch anmelden. Der Schulleiter der Grundschule veranlaßt, daß Beginn der Schulpflicht sowie Ort und Zeit der Anmeldung den Eltern auf geeignete Weise bekanntgegeben werden. Am Tage der Anmeldung oder der schulärztlichen Untersuchung steht der Schulleiter oder ein Vertreter für Beratungsgespräche zur Verfügung.

(3) Die Eltern eines bereits schulpflichtigen Kindes, das neu in das Gebiet einer Grundschule zieht, müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch anmelden, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland die Klassenstufe 4 der Grundschule noch nicht abschließend besucht hat oder außerhalb dieses Gebietes noch nicht vier Jahre schulpflichtig gewesen ist.

(4) Eltern im Sinne des Schulgesetzes sind die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so wird vermutet, daß jedes Elternteil auch für den anderen handelt. Die Verpflichtung der Eltern, ein Kind zum Schulbesuch anzumelden entfällt, wenn das Kind von einem anderen angemeldet worden ist oder eine Schule in freier Trägerschaft die Aufnahme des Kindes angezeigt hat. Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über Namen, Eltern und Geburtstag des Kindes zu führen sowie die Religionszugehörigkeit und die Wohnung anzugeben.

§ 2 Untersuchungen und Beurteilung der Schulreife

(1) Der Schulleiter veranlaßt die schulärztliche Untersuchung des angemeldeten Kindes und leitet ggf. die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit ein.


(2) Der Schulleiter beurteilt, ob die schulpflichtig werdenden und die für eine vorzeitige Aufnahme angemeldeten Kinder geistig, körperlich und seelisch genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind dem Unterricht in deutscher Sprache folgen kann. Die Überprüfung der Schulreife erfolgt durch eine schulärztliche Untersuchung und durch die Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens. Der Schulleiter kann die Teilnahme an einem
vom Kultusminister zugelassenen Schulreifetest und im Einzelfall nach Anhörung der Eltern eine schulpsychologische Untersuchung veranlassen.

§ 3 Aufnahme in die Grundschule

(1) Hält der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes Kind für schulreif oder war es bereits einmal vom Schulbesuch zurückgestellt, so wird es in die Klassenstufe 1 der Grundschule aufgenommen, sofern nicht das Schulamt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Sachverhalte eine andere Entscheidung trifft.

(2) Hält der Schulleiter ein Kind, dessen Eltern die vorzeitige Aufnahme beantragt haben, nicht für schulreif, so lehnt er die Aufnahme in die Grundschule ab und teilt dies den Eltern unter Hinweis auf die fehlende Schulreife mit.

(3) Hält der Schulleiter ein Kind, dessen Eltern die vorzeitige Aufnahme beantragt haben, für schulreif, so weist er die Eltern in einem Gespräch auf die möglichen Spätfolgen einer vorzeitigen Einschulung hin. Bestehen die Eltern nach diesem Gespräch ausdrücklich auf ihrem Antrag, wird das Kind in die Klassenstufe 1 aufgenommen. Erweist sich das Kind während des ersten Schulhalbjahres als nicht schulreif, ist es nach Anhörung der Eltern zu entlassen.


(4) Hat das Kind bereits regelmäßig eine Grundschule in der Bundesrepublik Deutschland besucht, so wird das Kind entsprechend seiner bisherigen Klassenstufe in die Grundschule aufgenommen. Bei anderen bereits schulpflichtigen Kindern entscheidet der Schulleiter aufgrund des Alters der Begabung und Leistung über die angemessene Klassenstufe. Kann das Kind dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, kann es ganz oder teilweise in einer besonderen, vom Schulamt an einer Grundschule eingerichteten Vorbereitungsklasse unterrichtet werden, bis es in der Lage ist in einer Klassenstufe mitzuarbeiten, die seinem Alter, seiner Begabung und Leistung entspricht.

§ 4 Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) Hält der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes Kind oder einen Schüler aufgrund seiner Leistungen im 1. Schulhalbjahr nicht für schulreif und ist anzunehmen, daß das Kind durch eine Zurückstellung - ggf. verbunden mit dem Besuch einer in Satz 2 genannten Einrichtung - schulreif wird so stellt er das Kind nach Anhörung der Eltern vom Schulbesuch zurück und teilt dies den Eltern und dem Schulamt mit. Der Schulleiter prüft ob in zumutbarer Entfernung eine Aufnahmemöglichkeit in einem Schulkindergarten, einer Vorklasse, einem Kindergarten oder einer geeigneten Sonderschule besteht, und teilt dies ebenfalls dem Schulamt und den Eltern mit verbunden mit einem Vorschlag für die Entscheidung des Schulamtes über den Besuch einer solchen Einrichtung. Das Schulamt kann die Zurückstellung vom Schulbesuch aufheben, insbesondere, wenn keine geeignete Einrichtung besteht, die der Schüler während der Zurückstellung besuchen kann. Das Schulamt kann Fristen und Vordrucke vorschreiben.


(2) Ist eine Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit eingeleitet, entscheidet das Schulamt über eine Zurückstellung vom Schulbesuch.


§ 5 Aufnahme in eine Vorklasse

(1) Ein Kind kann auf Antrag der Eltern in eine vorhandene Vorklasse aufgenommen werden, wenn es im Gebiet der Schule wohnt und bei Schuljahresbeginn das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Über den Antrag entscheidet bei öffentlichen Grundschulen der Schulleiter, bei Sprachheilgrundschulen das Schulamt, bei Vorklassen in freier Trägerschaft der Träger.

§ 6 Leistungsbewertung

(1) In den Zeugnissen der Klassenstufen 1 bis 3 sowie in
Schulkindergärten und Vorbereitungsklassen wird über den Leistungs- und Entwicklungsstand zusammenfassend berichtet. In diesen Bericht sind in den Klassenstufen 2 und 3 die Leistungen in den unterrichteten Fächern mit einzubeziehen. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 wird auf Antrag der Eltern zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt, wenn diese in ein anderes Land umziehen.


§ 7 Aufsteigen nach Klassenstufen


(1) Die Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluß von der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 auf. Reichen die Leistungen eines Schülers im Erstleseunterricht nicht aus, um voraussichtlich ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können, oder lassen seine Gesamtleistungen nach pädagogischer Beurteilung nicht erwarten, daß er die Klassenstufe 2 erfolgreich abschließen wird, so tritt er während des ersten Halbjahres der Klassenstufe 2 auf Beschluß der Klassenkonferenz in die Klassenstufe 1 zurück. Der Zeitpunkt des Zurücktretens ist so zu wählen, daß der Schüler entsprechend seinem Leistungsstand Anschluß an den Unterricht in der Klassenstufe 1 findet. Ist mit einem Zurücktreten zu rechnen, soll im Zeugnis am Ende der Klassenstufe 1 darauf hingewiesen werden.

(2) Der Schüler steigt in die Klassenstufe 3 und 4 durch Versetzungsbeschluß am Schuljahresende auf. Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in den einzelnen Fächern, seine Lernentwicklung und seine Gesamtpersönlichkeit nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, daß er im Unterricht der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und daß eine den Unterrichtszielen der Grundschule gemäße
Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist. Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag der Eltern das Schulamt das Überspringen einer Klassenstufe zulassen. Die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe rechtfertigen in der Regel eine Versetzung, wenn sie im wesentlichen als ausreichend bewertet wurden. Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisherige Klassenstufe.

(3) Die Schüler wechseln nach dem Beschluß der Klassenstufe 4 ohne Versetzungsbeschluß aufgrund der Vorschriften über die Orientierungsstufe in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.

(4) Ist die Leistung im Fach Deutsch oder in Mathematik nicht mindestens ausreichend oder wurden die Leistungen des Schülers durch längere Krank- heit, Schulwechsel oder besonders belastende Umstände in der Familie erheblich beeinträchtigt, tritt ein Schüler -auch wenn er versetzt worden ist - auf Antrag der Eltern in die vorhergehende Klassenstufe zurück, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dies befürwortet. Die Eltern sind auf die sich aus § 35 Abs. 3 bis 5 SchulG ergebende Höchstdauer der Schulbesuchszeit und die Möglichkeiten der Orientierungsstufe hinzuweisen.

§ 8 Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am l. August 1981 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden folgende Regelungen
aufgehoben: 1. . . .


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein