Grundschulordnung   Seite drucken

Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule (Gr0) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 114)

Aufgrund des § 35 Abs. 1 und des § 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 460), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§1 Anmeldung zum Schulbesuch
(1) An die örtlich zuständige Grundschule, nach § 44 Abs. 1 SchuIG, sind zu richten:
1. die Anmeldung zum Schulbesuch,
2. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
3. der Vorschlag auf Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch,
4. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule (insbesondere Schule der dänischen Minderheit oder Waldorfschule), und
5. der Antrag auf Gestattung anderweitigen Unterrichts, der Wunsch auf Aufnahme in eine andere Grundschule sowie der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; er ist mit einer Stellungnahme an das Schulamt weiterzuleiten.
Für die Anmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Schulbesuch gilt § 4 der Ordnung für Sonderpädagogik (NBI. - MBWFK 1992 S. 347).
(2) Die Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt und damit zum Schuljahresbeginn schulpflichtig werden oder vom Schulbesuch zurückgestellt waren, müssen ihre Kinder zum Schulbesuch anmelden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Grundschule veranlaßt, daß Beginn der Schulpflicht sowie Ort und Zeit der Anmeldung den Eltern auf geeignete Weise bekanntgegeben werden; § 50 SchuIG gilt entsprechend. Am Tage der Anmeldung oder der schulärztlichen Untersuchung steht die Schulleiterin oder der Schulleiter für Beratungsgespräche zur Verfügung.
(3) Die Eltern eines bereits schulpflichtigen Kindes, das neu in das Gebiet einer Grundschule zieht, müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch anmelden, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland die Klassenstufe 4 der Grundschule noch nicht abschließend besucht hat oder außerhalb dieses Gebietes noch nicht vier Jahre schulpflichtig gewesen ist.
(4) Bei der Anmeldung sind Name, Eltern und Geburtstag des Kindes nachzuweisen sowie die Religionszugehörigkeit und die Wohnung anzugeben.

§2 Feststellung der Schulfähigkeit
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter veranlaßt die schulärztliche Untersuchung des Kindes.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt und entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung, ob die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung der schulpflichtig werdenden Kinder erwarten läßt, daß sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können.

§3 Aufnahme in die Grundschule
(1) Ein schulfähiges Kind wird in die Klassenstufe 1 aufgenommen; § 1 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(2) Hat das Kind bereits regelmäßig eine Grundschule in der Bundesrepublik Deutschland besucht, so wird es entsprechend seiner bisherigen Klassenstufe in die Grundschule aufgenommen. Bei anderen bereits schulpflichtigen Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Alters, der Begabung und der Leistung über die angemessene Klassenstufe.
(3) Im Falle des Abs. 2 ist zudem das letzte Zeugnis oder Halbjahreszeugnis vorzulegen.

§4 Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter ein schulpflichtig werdendes Kind oder eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund ihrer oder seiner Leistungen im ersten Schulhalbjahr nicht für schulfähig und ist anzunehmen, daß das Kind durch eine Zurückstellung schulfähig wird, so stellt sie oder er das Kind nach Anhörung der Eltern vom Schulbesuch zurück und teilt dies den Eltern und dem Schulamt mit.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob in zumutbarer Entfernung die Aufnahme in einen Schulkindergarten, einen Kindergarten oder eine geeignete Förderschule besteht und teilt dies dem Schulamt und den Eltern mit. Das Schulamt entscheidet über den Besuch einer solcher Einrichtung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach einer angemessenen Beobachtungszeit die Zurückstellung eines Kindes in den Schulkindergarten nach Anhörung der Eltern aufheben, wenn zu erwarten ist, daß das Kind erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten kann. Die Entscheidung über die Aufhebung der Zurückstellung ist dem Schulamt mitzuteilen.

§5 Leistungsbewertung
(1) In den Zeugnissen der Klassenstufen 1 bis 3 sowie in Schulkindergärten wird über den Leistungs- und Entwicklungsstand zusammenfassend berichtet. In diesen Bericht sind in den Klassenstufen 2 und 3 die Leistungen in den unterrichteten Fächern mit einzubeziehen. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 3 wird auf Antrag der Eltern zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt, wenn diese in ein anderes Land umziehen.
(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, daß abweichend von Absatz 1 in der Klassenstufe 3 Zeugnisse mit Noten und verbaler Ergänzung erteilt werden.

§6 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Die Schülerin oder der Schüler steigt ohne Versetzungsbeschluß von der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 auf. Lassen die Gesamtleistungen einer Schülerin oder eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung nicht erwarten, daß sie oder er die Klassenstufe 2 erfolgreich abschließen wird, so tritt sie oder er während des Schuljahres aus der Klassenstufe 2 auf Beschluß der Klassenkonferenz in die Klassenstufe 1 zurück. Der Zeitpunkt des Zurücktretens ist so zu wählen, daß die Schülerin oder der Schüler entsprechend ihrem oder seinem Leistungsstand Anschluß an den Unterricht in der Klassenstufe 1 findet. Ist mit einem Zurücktreten zu rechnen, soll im Zeugnis am Ende der Klassenstufe 1 darauf hingewiesen werden.
(2) Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Beschluß der Klassenkonferenz während des Schuljahres von der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 wechseln; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schülerin oder der Schüler steigt in die Klassenstufe 3 und 4 durch Versetzungsbeschluß am Schuljahresende auf. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern, die Lernentwicklung und die Gesamtleistungen nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, daß sie oder er im Unterricht der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und daß eine den Unterrichtszielen der Grundschule. gemäße Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist. Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz das Überspringen einer Klassenstufe beschließen. Die Leistungen aus der vorausgegangenen Klassenstufe rechtfertigen in der Regel eine Versetzung, wenn sie im wesentlichen als ausreichend bewertet wurden. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisherige Klassenstufe.
(4) Die Schülerinnen oder die Schüler wechseln nach dem Besuch der Klassenstufe 4 ohne Versetzungbeschluß aufgrund der Vorschriften über die Orientierungsstufe in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
(5) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers durch längere Krankheit, Schulwechsel oder besonders belastende Umstände in der Familie erheblich beeinträchtigt, tritt eine Schülerin oder ein Schüler - auch wenn sie oder er versetzt worden ist , auf Antrag der Eltern in die vorhergehende Klassenstufe zurück, wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 38 Abs. 3 SchuIG und die Möglichkeiten der Orientierungsstufe hinzuweisen.

§7 Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 tritt am 1. August 1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom 29. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 26. Februar 1992 (NBI. MBWJK.-Schl.-H. S. 97), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBI. Schl-H. S. 652), außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. März 1999

Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur


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