Freistellung von Lehrkräften für Tätigkeiten in kommunalen Vertretungskörperschaften und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter

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Freistellung von Lehrkräften für Tätigkeiten in kommunalen Vertretungskörperschaften und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter
RdErl. vom 5. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 174) Gegenstandslos durch die „Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) Vom 9. Dezember 2000

Urlaub gem. § 105 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Nach § 105 Abs. 4 LBG ist der Beamtin oder dem Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren.
Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dienstbefreiung im Schulbereich insoweit, als eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht der Lehrkraft in der Schule mit einer zeitlich festgelegten Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zur selben Zeit zusammentrifft, so daß die Lehrkraft ohne Dienstbefreiung an der Wahrnehmung des Mandats gehindert wäre. Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind solche, die unmittelbar die Mandatsausübung betreffen.
Hierzu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen, der Kreistage, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte, einschl. der diese Sitzungen vorbereitenden Fraktionssitzungen.
Nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallen dagegen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der kommunalen Mandatsausübung zusammenhängen, z. B. im Rahmen von Städtepartnerschaften, Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder an Empfängen, Tätigkeiten in Vorstands- und Aufsichtsgremien von kommunalen Betrieben, Zweckverbänden usw. sowie Repräsentationsaufgaben, und zwar unabhängig davon, ob diese Funktionen auf die Mitgliedschaft in der kommunalen Vertretungskörperschaft zurückzuführen sind (vgl. hierzu Abschnitt II).
Mit dem Ziel des § 105 Abs. 4 LBG ist es unvereinbar, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht (Ermäßigung der Pflichtstunden) auszugleichen.
Dazu gebe ich folgende Hinweise:
1. Es ist zu erwarten, daß die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien in erster Linie in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet und daß die betroffenen Lehrkräfte ihren Einfluß auf eine Terminierung von Sitzungen und unmittelbar mandatsbezogenen Veranstaltungen in den Nachmittags- und Abendstunden geltend machen.
2. Soweit es sich abweichend von Nr. 1 um die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen handelt, ist bei der Unterrichtsplanung zu berücksichtigen, daß die betroffenen Lehrkräfte zu diesen Zeiten zum Unterricht nicht herangezogen werden. Einer Dienstbefreiung im einzelnen bedarf es in diesen Fällen dann nicht mehr.
3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die nicht in der unterrichtsfreien Zeit wahrgenommen werden können und deren Berücksichtigung bei der Unterrichtsplanung nicht möglich ist, ist Dienstbefreiung von Fall zu Fall zu erteilen. Eine allgemeine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ist nicht zulässig.
4. Zuständig für die Gewährung von Dienstbefreiung ist bei Lehrkräften an Schulen - ausgenommen unmittelbar vor oder nach den Ferien - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird Dienstbefreiung für Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien oder für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst beantragt, entscheidet im Bereich der Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen und Realschulen das zuständige Schulamt, im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport.
5. Die vorstehenden Hinweise sind für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT entsprechend anzuwenden. Für den Bereich des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule gelten sie sinngemäß.
Freizeitgewährung gem. § 24 a der Gemeindeordnung (GO)
Nach § 24 a GO ist ehrenamtlich Tätigen und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Diese Vorschrift gilt gemäß § 32 Abs. 3 GO und § 27 Abs. 3 der Kreisordnung für die Mitglieder der Gemeindevertretungen und Kreistage und deren Vorsitzende sowie gemäß § 24 a der Amtsordnung für die Mitglieder der Amtsausschüsse und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entsprechend. Auch Mitglieder und Vorsitzende von Verbandsversammlungen sowie ehrenamtliche Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher kommunaler Zweckverbände fallen unter § 24 a GO.
Von § 24 a GO werden die nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallenden Tätigkeiten erfaßt, insbesondere die Repräsentationsverpflichtungen der Vorsitzenden der Vertretungskörperschaften und die Ausübung von Funktionen in der kommunalen Selbstverwaltung, für die das kommunale Verfassungsrecht die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsieht. Hierzu gehört das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin, des ehrenamtlichen Bürgermeisters, eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes, eines ehrenamtlichen Kreisausschußmitgliedes, einer Amtsvorsteherin, eines Amtsvorstehers, einer ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers eines kommunalen Zweckverbandes sowie des Stellv'ertreters einer dieser Funktionsinhaber. Unter § 24 a GO fällt auch die Teilnahme von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern oder Kreistagsabgeordneten an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören.
Im Unterschied zu § 105 Abs. 4 LBG besteht in diesen Fällen kein Urlaubsanspruch, sondern durch die Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO wird die grundsätzliche Verpflichtung der Lehrkraft, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erbringen, nicht berührt. Soweit dringende dienstlicheGründe nicht entgegenstehen, kann in diesen Fällen nach Abschnitt B II Nr. 2 des Runderlasses des Innenministers vom 10. 3. 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S. 170) Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Eine Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO kann daher im Rahmen des dienstlich Vertretbaren zu einer Gleichstellung mit einer Urlaubsgewährung gemäß § 105 Abs. 4 LBG führen. Die dafür unter Abschnitt I gegebenen Verfahrensweise sind entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport in Kraft.
In der Vergangenheit für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gewährte unbefristete Pflichtstundenerxnäßigungen werden zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode durch Einzel-Verwaltungsakt zurückgenommen. Die vor dem Ende der jetzigen Kommunalwahlperiode auslaufenden Ermäßigungen werden nicht automatisch bis zum Ende der Kommunalperiode verlängert. Für eine etwaige Verlängerung ist ein besonderer Antrag erforderlich.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein