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Informationsmaterial für Schulelternbeiräte
Informationsanspruch der Elternbeiräte

Informationsmaterial für Schulelternbeiräte

Bek. vom 16. November 1992 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 368)

Aufgrund einer Anregung der Landeselternbeiräte sollen die Schulelternbeiräte mit einem Grundbestand än Informationsmaterial ausgestattet werden. Die kommunalen Landesverbände haben eine entsprechende Empfehlung an die Schulträger gerichtet.

Im einzelnen handelt es sich um folgendes Material:

1. Ein Exemplar des Schulgesetzes,

2. ein Exemplar "Eltern und Schule in Schleswig-Holstein", Deutscher Gemeindeverlag, Neuauflage 1990,

3. Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen vom 26. April 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H.1991, S. 272) und

4. ein Exemplar "Im Blickpunkt, Heft 11- Anregungen und Hinweise für die Gestaltung von Elternversammlungen", Hrsg. IPTS 1990, Verlag Schmidt & Klaunig, Kiel.
Dieses Material soll den Schulelternbeiräten bei ihrer Arbeit an den Schulen helfen und als Orientierungshilfe dienen.


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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Postfach 14 67 24013 Kiel

Christa Zähle 18.05.99
III 401


Schulämter lt. Verteiler

Informationsanspruch der Elternbeiräte

In der letzten Zeit bin ich wiederholt auf den o. g. Anspruch hingewiesen worden. Zur allgemeinen Klarstellung teile ich Ihnen dazu folgendes mit und bitte Sie, die Schulen entsprechend zu informieren.

Nach § 101 Abs. 3 SchuIG ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Begriff "notwendig" ist auslegungsfähig. Informationen über den Unterrichtsausfall halte ich für notwendig; nicht aber eine Dokumentation.

Ansprechpartner für den Kreiselternbeirat ist die Schulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 4 SchuIG). Er kann auch die einzelnen Schulelternbeiräte befragen, aber keine Befragung in den einzelnen Schulen durchführen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein