Elternbeirat   Seite drucken

Mustergeschäftsordnung für Elternbeiräte
Erl. vom 27. Oktober 1971 (NBl. KM Schl.-H. S 378)
1. gemäß §§ 59 Abs. 4, 60 Abs. 5 und 61 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes2 (SchuIVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1971 (GVOBI. Schl.-H. S.118) gebe ich die in der Anlage abgedruckten Mustergeschäftsordnungen für die Schul-, Kreis- und Landeselternbeiräte bekannt. Die Mustergeschäftsordnungen sind im Zusammenwirken mit den Landeselternvertretungen erarbeitet worden.
2. .....
3. Der Erlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 1
Geschäftsordnung des Elternbeirats der . . . . . . . . . . . . . . . (Schule)
Der Elternbeirat der......................................................................................
Schule hat in der Sitzung am . . . . . . . . . . . . .die folgende Geschäftsordnung beschlossen.

§ 1 Zusammensetzung

(1 ) Der Schulelternbeirat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte3.

(2) Der Klassenelternbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.


§ 2 Aufgabe des Elternbeirates

(1) Aufgabe des Elternbeirates4 ist es,
1. das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,
2. das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,
3. den Eltern Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten und
5. das Verständnis der Öffentlichkeit für Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken.

(2) Der Schulelternbeirat wählt nach Aufforderung durch den Schulträger fünf 5 Vertreter in den Schulleiterwahlausschuß.

(3) Die Rechte des Schulelternbeirates ergeben sich im übrigen aus § 101 Abs. 3 und 4, die des Klassenelternbeirates aus § 100 Abs. 2 des Schulgesetzes.

§ 3 Organe

(1) Organe des Schulelternbeirates sind 1. der Vorsitzende des Schulelternbeirates und 2. der Vorstand des Schulelternbeirates.

(2) Der Vorstand des Schulelternbeirates besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, darunter dem Schriftführer . Der Vorsitzende des Schulelternbeirates und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von dem Schulelternbeirat gewählt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Es ist möglich, schriftlich im Beschlüsse zu fassen. Sie sind den Vorstandsmitgliedern bekanntzumachen.

§ 4 Aufgaben des Vorsitzenden

(1 ) Die Aufgaben des Vorsitzenden des Schulelternbeirates sind neben der Geschäftsführung und der Vertretung des Elternbeirates gegenüber der Schule und nach außen vor allem
1. die Einberufung des Schulelternbeirates und die Leitung der Sitzungen sowie die Durchführung der Beschlüsse,
2. die Teilnahme an der Schulkonferenz (§ 91 Abs. 8 SchulG, 3. die Einberufung und Leitung der Gesamtelternversammlungen,
4. die Erstattung des Jahresberichtes in der ersten Sitzung des Schulelternbeirates nach Beginn des Schuljahres,
5. die Einberufung und Leitung der Elterversammlungen bei neugebildeten Klassen,
6. die Teilnahme an der Wahl der Elternvertreter für die Schulpflegschaft und
7. nach Ablauf der Amtsdauer die Unterrichtung des Nachfolgers über die Arbeit des Elternbeirates sowie die Übergabe der schriftlichen Unterlagen.
(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Klassenelternbeirates gehört neben der Geschäftsordnung für den Klassenelternbeirat
1. die Einberufung des Klassenelternbeirates und die Leitung der Sitzungen,
2. die Teilnahme an der Klassenkonferenz,
3. die Einberufung und Leitung der Elternversammlungen und 4. nach Ablauf der Amtsdauer die Unterrichtung des Nachfolgers über die Arbeit des Elternbeirates sowie die Übergabe der schriftlichen Unterlagen.

§ 5 Sitzungen

(1 ) Zu den Sitzungen des Schulelternbeirates ist in der Regel mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung des Schularztes und die Einladung von Beauftragten des Jugendamtes erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulleiter, die Einladung von anderen Gästen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich (§ 105 Abs. 3 SchuIG).
(3) Vor Beginn der Sitzung kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulelternbeirat mit einfacher Stimmenmehrheit. Später gestellte Anträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, bevor sie behandelt werden können.
(4) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Verlangen erfolgt die Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel.
(5) Der Schulelternbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr einberufen. Er muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Schulleiter es verlangen.
(6) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen auf Einladung der Schulleiter und evtl. weitere Lehrer, der Schülersprecher sowie der Vertreter der Schulaufsichtsbehörde teil.

§ 6 Beschlüsse

(1) Die Sitzung des Schulelternbeirates ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die Entscheidung über die Veröffentlichung der Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzendens.

§ 7 Niederschriften

(1) Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Sitzungen des Schulelternbeirates. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung den Namen des Vorsitzenden, eine Liste der anwesenden Mitglieder den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge die gefaßten Beschlüsse, evtl. das Ergebnis von Wahlen und darüber, ob die Verhandlungen vertraulich sind.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift und evtl. Ergebnisprotokolle sind in der Regel in Abschrift den Mitgliedern des Schulelternbeirates zuzuleiten.

§ 8 Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderungen der Geschäftsordnung sind gleichzeitig mit der Ladung zur Sitzung des Schulelternbeirates bekanntzumachen. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden. § 9 Geschäftsordnung der Klassenelternbeiräte (1) Soweit diese Geschäftsordnung für die Klassenelternbeiräte keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Schulelternbeirat entsprechend.

(2) Die Elternversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, vom Vorsitzenden des Klassenelternbeirates einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern oder der Klassenlehrer es verlangen.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung tritt am. . . . . . . . in Kraft.

(2) Der Vorsitzende des Schulelternbeirates händigt dem Leiter der. . . . . . . . Schule sowie den neuen Mitgliedern jeweils ein Exemplar der Geschäftsordnung aus.

 

2 Die Mustergeschäftsordnung gilt fort. Rechtsgrundlage ist nunmehr § 101 Abs. 5 SchulG! zurück
3...und den Mitgliedern des Jahrgangselternbeirates der Schule. zurück
4 Die Formulierung ist an §99 Abs.3 SchulG angepaßt. zurück
5 Rechtsgrundlage ist nunmehr § 108 Abs. 2 und § 118 Abs. 6 SchulG. zurück

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Informationsmaterial für Schulelternbeiräte

Bek. vom 16. November 1992 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 368)

Aufgrund einer Anregung der Landeselternbeiräte sollen die Schulelternbeiräte mit einem Grundbestand än Informationsmaterial ausgestattet werden. Die kommunalen Landesverbände haben eine entsprechende Empfehlung an die Schulträger gerichtet.

Im einzelnen handelt es sich um folgendes Material:

1. Ein Exemplar des Schulgesetzes,

2. ein Exemplar "Eltern und Schule in Schleswig-Holstein", Deutscher Gemeindeverlag, Neuauflage 1990,

3. Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen vom 26. April 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H.1991, S. 272) und

4. ein Exemplar "Im Blickpunkt, Heft 11- Anregungen und Hinweise für die Gestaltung von Elternversammlungen", Hrsg. IPTS 1990, Verlag Schmidt & Klaunig, Kiel.
Dieses Material soll den Schulelternbeiräten bei ihrer Arbeit an den Schulen helfen und als Orientierungshilfe dienen.


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Christa Zähle 18.05.99
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Schulämter lt. Verteiler

Informationsanspruch der Elternbeiräte

In der letzten Zeit bin ich wiederholt auf den o. g. Anspruch hingewiesen worden. Zur allgemeinen Klarstellung teile ich Ihnen dazu folgendes mit und bitte Sie, die Schulen entsprechend zu informieren.

Nach § 101 Abs. 3 SchuIG ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Begriff "notwendig" ist auslegungsfähig. Informationen über den Unterrichtsausfall halte ich für notwendig; nicht aber eine Dokumentation.

Ansprechpartner für den Kreiselternbeirat ist die Schulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 4 SchuIG). Er kann auch die einzelnen Schulelternbeiräte befragen, aber keine Befragung in den einzelnen Schulen durchführen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein