Eltern Seite drucken

Eltern und Schule; Elternversammlung/Mitwirkung in den Elternbeiräten
Definition des Begriffs "EItern" im Sinne des SchulG

Siehe auch Sorgerecht

Eltern und Schule;
Elternversammlung/Mitwirkung in den Elternbeiräten
(Schulrundschreiben des MBF vom 13.08.2008, III 165-321.2213)

Mit dem Schulgesetz vom 24. Januar 2007 sind zahlreiche Veränderungen vorgenommen bzw. Neuerungen eingeführt worden. Hiervon ist auch das Elternvertretungsrecht betroffen. In diesem Zusammenhang häufiger auftretende Fragen nehme ich zum Anlass, einige Klarstellungen vorzunehmen und eine Reihe von allgemeinen Hinweisen zu diesem Themenkomplex zu geben.

Elternbegriff
Aufgrund des § 2 Abs. 5 Satz 1 des geltenden Schulgesetzes (SchuIG) ist der Begriff „EItern" gegenüber der früheren Gesetzesfassung nicht nur auf die für minderjährige Personen Sorgeberechtigten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Lebenspartner/innen eines allein sorgeberechtigten Elternteils nach § 9 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie die Betreuer/innen von volljährigen Schülerinnen und Schülern im schulischen Aufgabenkreis. Das Lebenspartnerschaftsgesetz betrifft gleichgeschlechtliche Beziehungen. Mit diesem Gesetz ist der § 1687 b BGB eingeführt worden, der auch dem Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils eine entsprechende Rechtsposition einräumt.
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, wird für das Verwaltungsverfahren vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. D.h., die Schulleiter/innen und die Lehrkräfte können sich grundsätzlich auf die Entscheidung oder Erklärung nur eines der beiden EIternteile verlassen. Hinfällig wird die Vermutung erst, wenn der Schule Umstände (z.B. Scheidung oder Trennung der Eltern) bekannt werden, die begründete Zweifel daran entstehen lassen, dass der eine Ehegatte mit den Entscheidungen des anderen einverstanden ist.
Im Regelfall erhalten die Eltern nach einer Scheidung gemeinsam das Sorgerecht. Es erweist sich in der Praxis immer wieder als schwierig abzugrenzen, in welchen Fällen eine Zustimmung des jeweils anderen Sorgeberechtigten einzuholen ist. Für Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Sorgeberechtigten herzustellen (beispielsweise für die An- und Abmeldung an einer Schule, die Abmeldung vom Religionsunterricht, den Rücktritt in eine niedrigere Jahrgangsstufe oder den Antrag auf längerfristige Beurlaubung), in Angelegenheiten des täglichen Lebens jedoch hat die-/derjenige, bei dem das Kind lebt, die alleinige Bestimmungsbefugnis (z.B. für Entschuldigungen wegen krankheitsbedingten Fehlens oder für die Beantragung kurzfristiger Beurlaubungen).
In Bezug auf das Elternvertretungsrecht weise ich darauf hin, dass den Eltern gleichgestellte Personen genauso wie Eltern zu behandeln sind, sie besitzen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Das haben auch diejenigen, denen nach § 2 Abs. 5 Satz 2 SchuIG Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Mitwirkungsrechte können nur Personen erhalten, denen die Erziehung des Kindes anvertraut ist (z.B. Pflegeeltern, Heimbetreuer, aber auch die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerinnen oder Partner des sorgeberechtigten Elternteils). Der Schule muss das Einverständnis der Eltern vorliegen; dass die betreffende Person die Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann.

Elternversammlung (§ 69 SchuIG)
Das Schulgesetz gibt nunmehr ausdrücklich vor, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens einmal im Schulhalbiahr zur Elternversammlung zusammen kommen - in der Praxis dürfte dies zumeist ohnehin so gehandhabt worden sein. Dies gilt auch für die Elternversammlung einer Jahrgangsstufe, wenn nicht im Klassenverband unterrichtet wird. Jeder Elternteil hat bei allen Wahlen und Abstimmungen in der Elternversammlung jeweils eine Stimme pro Kind. ist nur ein Elternteil vorhanden oder nur einer anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind. Beschlüsse werden weiterhin mit Stimmenmehrheit gefasst.

Elternvertretungen (§ 70 SchuIG)
Es gibt weiterhin den Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und den Landeselternbeirat.
Die Fristen für die Bildung der Elternvertretungen sind unverändert gegenüber der Rechtslage nach dem alten Schulgesetz: Der Klassenelternbeirat soll innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu Anfang des Schuljahres gewählt werden, nach weiteren zwei Wochen soll der Schulelternbeirat zusammentreten. Der Kreiselternbeirat soll innerhalb von neun Wochen und der Landeselternbeirat innerhalb von zwölf Wochen gebildet werden (§ 8 WahIOEB). Die Schulaufsichtsbehörden, die Schulleitungen und die zur Einberufung der Wahlversammlung Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Wahlen stattfinden können (§ 8 Abs. 3 WahIOEB)

Wahl des Klassenelternbeirats (§ 71 SchuIG)
Die Elternversammlung wählt - wie bisher - aus ihrer Mitte einen Klassenelternbeirat, der aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Hinweise zur Durchführung der Wahlversammlung erhalten die Eltern über http://www.bildung.schleswiq-holstein.de (dort unter Zielgruppen/Eltern/Tipps zur Gestaltung von Wahlversammlungen).
Damit die Wahl zum Klassenelternbeirat ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, müssen diejenigen, die die Wahl einzuberufen haben, von der Schule eine Liste mit den Namen der Wahlberechtigten erhalten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung für Elternbeiräte - WahlOEB -). Auf der Liste ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 WahlOEB zudem zu vermerken, wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Wahlberechtigt sind die Eltern und Mitwirkungsberechtigten gem. § 2 Abs. 5 SchuIG. Um die Liste zutreffend zu erstellen, bedarf es also der richtigen Anwendung des Elternbegriffs, wie er eingangs erläutert worden ist.
Für die Einberufung der Wahl ist die oder der bisherige Vorsitzende des Klassenelternbeirates verantwortlich. Sind alle Mitglieder des bisherigen Klassenelternbeirates ausgeschieden oder verhindert, ist die Liste an die oder den bisherige(n) Vorsitzende(n) des Schulelternbeirates zu übermitteln, die oder der dann entweder selbst oder durch ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung einberuft (§ 13 Satz 3 WahIOEB). Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates bedarf der Liste auch für die Einberufung der Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II (§ 13 Satz 4 WahIOEB).
Noch ein Hinweis für die nunmehr anstehenden Wahlen der Elternvertreter/innen in der 11. Jahrgangsstufe. Gewählt wird auch hier im Klassenverband. Scheidet später - wenn die Schülerinnen und Schüler z.B. in die 12. Jahrgangsstufe aufgestiegen sein werden - eines der Mitglieder des Klassenelternbeirates aus, so bezieht sich die Nachwahl auf die Eltern des nunmehr aufgestiegenen Schülerjahrganges. Das ergibt sich aus § 7 i.V.m. (dem insofern nicht leicht verständlichen) § 11 Abs. 2 WahIOEB.
Unmittelbar nach der Wahl teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Namen und die Anschrift der Mitglieder des. neuen Klassenelternbeirats der Schulleitung mit. Zudem ist mitzuteilen, welches Klassenelternbeiratsmitglied in den Schulelternbeirat entsandt wird und wer die Vertretung übernimmt (§ 6 Abs 1 WahIOEB).
Die Zusammensetzung der Klassenelternbeiräte gibt die Schulleitung in der Schule bekannt (§ 6 Abs. 2 WahIOEB).

Schulelternbeirat (§ 72 SchuIG)
Auch die Zusammensetzung des Schulelternbeirats hat sich geändert: Der Schulelternbeirat setzt sich nicht mehr aus den jeweiligen Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte sowie den Mitgliedern des Jahrgangselternbeirats zusammen, sondern aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied. Für die Zusammensetzung im zurückliegenden Schuljahr war die Übergangsbestimmung des § 148 Abs. 7 SchuIG zu beachten. Danach blieben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Schulgesetzes vorhandenen Elternbeiratsvorsitzenden bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt und damit auch Mitglied des Schulelternbeirates. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie wird daher bei den meisten Mitgliedern des im Schuljahr 2007/2008 amtierenden Schulelternbeirates, die ihre Aufgabe bereits vor Inkrafttreten des SchuIG übernommen haben, auslaufen, so dass sie auch aus dem Schulelternbeirat ausscheiden. Die Neuwahlen in den betreffenden Jahrgangsstufen richten sich nunmehr nach dem neuen Recht. Eine Besonderheit gilt in der Oberstufe. Die Elternvertreter, die für die 11. Jahrgangsstufe des Schuljahres 2006/2007 als Klassenelternbeiratsvorsitzende gewählt und damit auch Mitglied des Schulelternbeirates wurden, bleiben aufgrund des § 148 Abs. 7 SchuIG auch noch im Schuljahr 2008/2009 im Amt. Das gilt aber nur für die jeweiligen Vorsitzenden. Andere in der damaligen Jahrgangsstufe 11 gewählte Mitglieder des „Jahrgangselternbeirats", die aufgrund der Formulierung des § 101 Abs. 1 SchuIG alter Fassung in den Schulelternbeirat aufgenommen wurden, werden von der o.g. Übergangsbestimmung nicht erfasst und haben daher kein Mandat mehr im Schulelternbeirat.
Die Zusammensetzung des Schulelternbeirates ist ebenfalls von der Schulleitung in der Schule bekannt zu geben.

Kreiselternbeirat (§ 73 SchuIG)
Für die Kreiselternbeiräte sehen die Übergangsbestimmungen der §§ 146 und 147 SchuIG abweichend von § 73 SchuIG bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 Folgendes vor: Kreiselternbeiräte werden gebildet für die Grundschulen und Förderzentren, denen auch noch die Hauptschulen angehören, für die Realschulen, an denen sich die Elternvertretungen der Regionalschulen beteiligen können, für die Gymnasien und ggf. für die Gesamtschulen, an denen sich die Elternvertretungen von Gemeinschaftsschulen beteiligen können. Da eigene Kreiselternbeiräte für die Gesamtschulen erst bei mindestens drei Schulen dieser Schulart im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt gebildet werden, existierten diese Gremien in der Vergangenheit kaum. Unter Beteiligung der Gemeinschaftsschulen wird es Kreiselternbeiräte für die Gesamtschulen jetzt jedoch häufiger geben. Es ist auch denkbar, dass die Gemeinschaftsschulen die Initiative ergreifen, um einen Kreiselternbeirat Gesamtschulen zu bilden, der nur aus - mindestens drei - Gemeinschaftsschulen besteht. Ab 1. August 2010 sind Kreiselternbeiräte dann vorgesehen für die Grundschulen und Förderzentren, die Regionalschulen, die Gymnasien und die Gemeinschaftsschulen, wobei Kreiselternbeiräte für die Gemeinschaftsschulen erst bei mindestens drei Gemeinschaftsschulen gebildet werden. Die Kreiselternbeiräte werden weiterhin von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren ist dabei auf 12 Mitglieder begrenzt, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren Mitte gewählt werden. Bei organisatorischen Verbindungen von Schularten wird - genauso wie vorher - die Elternvertretung der Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.

Landeselternbeirat (§ 74 SchuIG)
Auch auf die Landeselternbeiräte wirken sich die Übergangsvorschriften des Schulgesetzes aus: Entsprechend der Regelung für die Kreiselternbeiräte wird bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 jeweils ein Landeselternbeirat gebildet für die Grundschulen und Förderzentren, dem auch noch die Hauptschulen angehören, für die Realschulen, an dem sich die Regionalschulen beteiligen können, für die Gymnasien sowie für die Gesamtschulen, an dem sich die Elternvertretungen von Gemeinschaftsschulen beteiligen können. Ab 1. August 2010 ist jeweils ein Landeselternbeirat vorgesehen für die Grundschulen und Förderzentren, für die Regionalschulen, für die Gymnasien und für die Gemeinschaftsschulen. Jeder Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat.
Dies gilt jedoch nicht für die Gemeinschaftsschulen, für die jeder Schulelternbeirat aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet. Diese Regelung wird künftig möglicherweise zur Folge haben, dass der Landeselternbeirat der Gemeinschaftsschulen ein sehr umfangreiches Gremium wird. In der Praxis könnte man sich in diesem Falle auf eine Regelung verständigen, die der für die anderen Schularten entspricht. Eine solche Absprache müsste jedoch einvernehmlich getroffen werden.

Ehrenamtliche Tätigkeit/Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 76 SchuIG, §§ 95, 96 LVwG)
Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Elternbeiräte sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Bei der Übernahme der Tätigkeit sind die Eltern durch die Schulleitung zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist aktenkundig zu machen (vgl. § 95 Landesverwaltungsgesetz [LVwG]). Das bedeutet für die betroffenen Eltern, dass über die im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten die Verschwiegenheit zu wahren ist, auch nach Beendigung der Tätigkeit als Elternbeirat. Alle Aussagen über diese Angelegenheiten - außergerichtlich wie vor Gericht - bedürfen zudem der Genehmigung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 96 LVwG).
Um den Aufwand für die Schulleiterinnen und -leiter in vertretbarem Umfange zu halten, sollten die Elternvertreterinnen und -vertreter möglichst in einem gemeinsamen Termin verpflichtet werden und/oder die Schulleitung überträgt diese Aufgabe auch auf andere Lehrkräfte. Der Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei Teilnahme z. B. an einer Versetzungskonferenz bedarf es dann selbstverständlich nicht mehr. Im Übrigen sind gem. § 68 Abs. 1 SchuIG auch Eltern als Konferenzmitglieder oder hinzugezogene Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen.

Datenschutz
Soweit Elternvertretungen personenbezogene Daten verarbeiten, haben auch sie die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. So regelt z. B. § 2 Abs. 5 Datenschutzverordnung-Schule, dass die Klassenelternbeiräte die Adressen der Eltern und der Lehrkräfte der jeweiligen Klasse von den Schulen nur erhalten, soweit die Betroffenen hierzu ihre Einwilligung schriftlich erteilt haben. Eine Datenübermittlung zwischen den Elternvertretungen ist nicht zulässig.

Amtszeit der Elternbeiräte (§ 77 SchuIG)
Wie bisher beträgt die Amtszeit der Elternbeiräte grundsätzlich zwei Schuljahre. Eine Ausnahme gilt in der Sekundarstufe II, in der der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe 11 (im achtjährigen Bildungsgang in der Jahrgangstufe 10) für die Dauer des Bildungsganges gewählt wird. Ab dem Schuljahr 2010/2011, wenn die ersten Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Bildungsganges in diese Jahrgangsstufe aufgestiegen sein werden, wird auch der Elternbeirat am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 auf drei Jahre gewählt.
 

nach oben


Definition des Begriffs "EItern" im Sinne des SchulG

Kiel, 11.10.99
Roswitha Ueck 
Abt. III 412 Tel. 988-2312


3. Vermerk

Anlässlich der Wahl der Elternvertretungen zu Beginn des Schuljahres stellt sich zunehmend häufig die Frage, weiche Personen die Mitwirkungsrechte gemäß § 2 Abs. 5 SchulG wahrnehmen dürfen.

Dazu macht das Referat III 14 des MBWFK folgende Aussage:
Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 SchulG stehen bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach, dem Schulgesetz den Eltern mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers übertragen worden ist. Diese durch das Schulgesetz 1990 erfolgte Ergänzung trägt einem immer wieder vorgetragenen berechtigten Anliegen des genannten Personenkreises Rechnung (z. B. der in häuslicher Gemeinschaft mit der allein erziehungsberechtigten Mutter lebende Lebensgefährte).

Bei der Bewertung konkreter Fälle ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 3 SchulG ist, dass dieser Person durch einen Sorgeberechtigen die Erziehung einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers übertragen worden ist. Soweit noch beide Elternteile des Kind es sorgeberechtigt sind, findet § 2 A bs. 5 Satz 3 SchulG keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern getrennt leben und z. B. ein sorgeberechtigter Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet ist.

Diese Interpretation wurde am 30.09.1999 in einem Gespräch der Ministerin Ute Erdsiek-Rave mit der Arbeitsgemeinschaft der Landeselternbeiräte von III M und III 1 noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Fälle, in denen die Erziehung von Kindern, die in Heimen leben, dem oder der Heimleiterin vorübergehend übertragen worden ist, werden durch § 38 KJHG geregelt:

§ 38 Ausübung der Personenfürsorge:
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 33 bis 35 a Abs.1 Satz 2 NR. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat, berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere
1. Rechtsgeschäfte des Lebens für das Kind oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; der Personenberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten."

gez. 
Roswitha Ueck


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein