Diskalkulie Seite drucken

Nicht ganz selten stößt man in der (Grund-) Schule auf Kinder mit einer Teilleistungsstörung im Bereich des Rechnens. Anders als bei der Legasthenie wird diese isolierte Rechenschwäche (Diskalkulie) im schleswig-holsteinischen Schulrecht nicht geregelt. Dass es hier durchaus Parallelen geben könnte, zeigen die Ausführungshilfen zum Schwerbehindertengesetz auf der Folgeseite.

Denkanstoß:
Wenn die Musikalität eines Kindes signifikant weit unter dem normalen "Begabungskorridor" dieses Schulfaches liegt, dann müßte sicherlich von dem Vorliegen einer Disharmonie gesprochen werden!

Musikalität ist jedoch - anders als "Rechnen können" - keine Kulturtechnik, keine Schlüsselqualifikation, so dass in solchen Fällen ein pädagogische Handhaben des Einzelfalles ausreichend erscheint.

Anm. der Redaktion


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Auszug aus dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Handbuch:
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" von 1996

Nervensystem und Psyche

Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung

Die GdB/MdE1-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen. die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muß stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

GdB/MdE-Grad
Kognitive Teilleistungsschwächen
(z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie],
isolierte Rechenstörung)
leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung
der Schulleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . . . . . . . . . 0 - 10
sonst - auch unter Berücksichtigung von
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen

 - bis zum Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..........    20 - 40
bei besonders schwerer Ausprägung (selten) . . . . . . . . . . . . .      50

Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (IQ. von etwa 70 bis 60)

- wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens. der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen, oder,
wenn sich nach Abschluß der Schule noch
eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat
und keine wesentlichen,
die soziale Einordnung erschwerenden   
Persönlichkeitsstörungen bestehen,
oder
wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung
der Sonderregelungen für Behinderte
erreicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 - 40
- wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist,
oder wenn nach Abschluß der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann,
oder
wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch
unter Nutzung der Sonderregelungen für
Behinderte beruflich zu qualifizieren . . . . . . . . . . . . . .    50 - 70

Schwerer Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand
entsprechend einem I. A. unter 10 Jahren bei
Erwachsenen (IQ. unter 60)
- bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule,
selbständige Lebensführung in einigen
Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen
Erwerbsleben mit einfachen motorischen
Fertigkeiten noch möglich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         80 - 90

- bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur
in einer Werkstatt für Behinderte. . . . . . . . . . . . . . . . . .      100


1 DdB=Grad der Behinderung MdE=Minderung der Erwerbsfähigkeit

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein