Dezentralisierung 1997/1999/00/01

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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Gymnasien) außer Kraft!
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich) aufgehoben!
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Gymnasien/Gesamtschulen)  aufgehoben!
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Berufsbildende Schulen)  aufgehoben!

Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Gymnasien)

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. November 1997 - III 140 - (S. 432 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.

§1 Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für die Gymnasien des Kreises Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg.

§2
Allgemeinbildende Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlaß vom 20. August 1985 - X 131 -0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Befugnisse:
1 . Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Bewerbungsverfahren durchzuführen,
4. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden,
5. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit,
6. Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften zwischen den an diesem Projekt beteiligten Schulen einvernehmlich zu regeln.

§3 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlaß gilt für die Schuljahre 1998/99 und 1999/2000. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung
Gyde Köster


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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich) aufgehoben!
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. November 1999 - 111 1416 (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 538)

§1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die Schulämter der Kreise Ostholstein, Plön, Pinneberg, Rendsburg-Eckernförde, Stormarn und der Stadt Flensburg sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen in den Kreisen Ostholstein, Plön, Pinneberg, Rendsburg-Eckernförde, Stormarn und der Stadt Flensburg.

§2 Untere Schulaufsichtsbehörde
Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Aufgaben:
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass vom 3. Februar 1993 - X 151 a - 0341.02 - 20 - (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch Erlass vom 26. Mai 1994 - I I I 1401 - 0341.02 - 20 -, - Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9 - befristet oder unbefristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aufzustocken,
5. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe II a BAT durchzuführen,
6. bei kreisinternen Versetzungen und Abordnungen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln,
7. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
8. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit, Pflichtstundenermäßigung gemäß § 3 [muß es hier nicht heißen § 4] des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
9. Haus- und Sonderunterricht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SchuIG zu gewähren,
10. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen, 
11. Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen durch Vereinbarung zu beenden (Auflösungsvertrag gemäß § 58 BAT),
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme). 

§3 Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985 - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Aufgaben:
1. Besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Auswahlverfahren bis einschließlich der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Schulamt durchzuführen,
2. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.

§4 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlass gilt für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Gymnasien/Gesamtschulen) 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. November 1999 - III 1416 (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999
S. 539) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.

§1 Geltungsbereich 
Dieser Erlass gilt für die Gymnasien und die Gesamtschulen der Kreise Nordfriesland, Pinneberg, Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg.

§2 Allgemeinbildende Schulen
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Gymnasien und Gesamtschulen übertrage ich - zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985 - X 131-- 0214 -(NBI. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Aufgaben:
1. Besonders ausgewiesene Stellen landesweit auszuschreiben und das Auswahlverfahren bis einschließlich der Erstellung eines Besetzungsvorschlages gegenüber dem Ministerium durchzuführen,
z. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden,
3. Mehrarbeit bei zur Verfügung stehenden Mitteln anzuordnen und zu genehmigen,
4. Versetzungen und Abordnungen von Lehrkräften zwischen den an diesem Projekt beteiligten Schulen einvernehmlich bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorzubereiten.

§3 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlass gilt für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


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Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" (Berufsbildende Schulen) 

aufgehoben! zum aufhebenden Erlass


Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. November 1999 - III 1416 (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 539)

Soweit nach Artikel 31 der Landesverfassung Befugnisse der Ministerpräsidentin berührt sind, hat diese der Übertragung zugestimmt.

§1 Geltungsbereich 
Dieser Erlass gilt für die öffentlichen Berufsbildenden
Schulen des Landes Schleswig-Holstein. 

§2 Übertragene Befugnisse
Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Berufsbildenden Schulen übertrage ich - ausgenommen in eigener Angelegenheit und in Angelegenheiten der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters - zusätzlich zu den mit Erlass vom 2. August 1985 [Richtig muss es heißen: 20. August!] - X 131 - 0214 - (NBI. KM. Schl.-H: S. 229) übertragenen Befugnissen - folgende Aufgaben: 
1. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten, einschließlich der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit zu regeln,
2. Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln,
3. stundenweise beschäftigte Lehrkräfte einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln
4. die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften vorübergehend zur Vertretung aufzustocken,
5. Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen,
6. Bewährungsaufstiege bis zur Vergütungsgruppe I b BAT vorzunehmen,
7. bei Versetzungen und Abordnungen zwischen Schulen die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten zu regeln,
8. Erziehungsurlaub zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen, für Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz festzusetzen,
9. bei Behinderungen und vorübergehender Beeinträchtigung infolge Krankheit Pflichtstundenermäßigung gemäß § 3 des Pflichtstundenerlasses zu gewähren,
10. Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub für Heilkuren nach § 12 SUVO zu gewähren,
11. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen,
12. die Personalakten der Lehrkräfte zu führen (jeweils im Zusammenhang mit der zutreffenden Maßnahme), 
13. besonders ausgewiesene Stellen landesvveit auszuschreiben und das Auswahlverfahren durchzuführen, 
14. nicht berücksichtigte Bewerbungen entsprechend zu bescheiden.

§3 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1 ) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(2) Dieser Erlass gilt für die Schuljahre 2000/01 und 2001 /02. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegen lautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein