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Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG)
für das Land Schleswig-Holstein
Vom 7. Juni 1990
Gl.-Nr.: 223-11
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 364

Änderungsdaten:

  1. § 16 gestrichen (Haushaltsbegleitgesetz v. 8.2.1994, GVOBl. S. 124)
  2. §§ 27 und 29 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
  3. §§ 27 und 29 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
  4. §§ 3 und 6 geändert (Ges. v. 16.12.2002, GVOBl. S. 264)

____________________
*) Abweichend davon tritt § 16 am 1.1.1993 in Kraft

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I
Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriff der Weiterbildung
§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung
§ 4 Recht auf Weiterbildung
§ 5 Finanzierung

Abschnitt II
Freistellung
§ 6 Anspruch auf Freistellung
§ 7 Dauer der Freistellung
§ 8 Gewährung der Freistellung
§ 9 Erkrankung
§ 10 Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche
§ 11 Ausschluß von Doppelansprüchen
§ 12 Wartezeit
§ 13 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
§ 14 Verbot der Erwerbstätigkeit
§ 15 Verbot der Benachteiligung

Abschnitt III
Finanzielle Förderung
§ 16 (gestrichen)
§ 17 Förderung von Maßnahmen der Weiterbildung
§ 18 Förderung von Modellvorhaben

Abschnitt IV
Teilnahmeschutz und Anerkennungsfragen
§ 19 Teilnahmeschutz
§ 20 Anerkennung von Veranstaltungen des Bildungsurlaubs
§ 21 Widerruf der Anerkennung
§ 22 Anerkennung von Trägern und Einrichtungen
§ 23 Wirkung der Anerkennung
§ 24 Befristung und Widerruf der Anerkennung
§ 25 Ermächtigung

Abschnitt V
Koordinierung und Planung
§ 26 Grundsätze
§ 27 Beratungsorgane
§ 28 Berichtswesen

Abschnitt VI
Durchführungsvorschriften
§ 29 Zuständige Behörden
§ 30 Änderungsvorschrift
§ 31 Inkrafttreten

 

Abschnitt I
Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich

Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz gilt für die Weiterbildung in Schleswig-Holstein. Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt. Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung auf selbständige Lehrplan- und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird gewährleistet.

§ 2
Begriff der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben Schule, Berufsausbildung und Hochschule.

(2) Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie umfaßt gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung.

§ 3
Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen fördern.

(2) Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten.

(3) Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten.

(4) Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.

(5) Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten.

(6) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).

§ 4
Recht auf Weiterbildung

Jeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, politischer oder weltanschaulicher Orientierung und Nationalität zu.

§ 5
Finanzierung

Das Land fördert die Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts.

 

Abschnitt II
Freistellung
§ 6
Anspruch auf Freistellung

(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit-nehmerähnliche Personen anzusehen sind.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes. Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich

  1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder
  2. der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

 

Abschnitt II
Freistellung
§ 6
Anspruch auf Freistellung

(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit-nehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die Richterinnen und Richter im Sinne des Landesrichtergesetzes. Dienstherren im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich

  1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondentenreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder
  2. der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.

§ 7
Dauer der Freistellung

(1) Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.

(2) Der Anspruch auf Freistellung umfaßt fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorangegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1 verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahrens (§ 20) nachzuweisen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder über mehr als zwei Jahre erfolgen.

(4) Die Freistellung soll an aufeinanderfolgenden Tagen gewährt werden; sie kann auch an einzelnen Tagen gewährt werden.

§ 8
Gewährung der Freistellung

(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. Sie haben der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Absicht, Freistellung zu beanspruchen, so früh wie möglich, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, mitzuteilen. Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach § 20 nachzuweisen.

(2) Die Freistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Versagung ist der oder dem Beschäftigten unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt worden, ist der Freistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. In diesem Fall können im folgenden Jahr der Freistellung Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.

(4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.

§ 9
Erkrankung

Erkranken Beschäftigte während der Freistellung, so wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

§ 10
Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Gesetze oder von Tarifverträgen, Be-triebs- oder Dienstvereinbarungen oder sonstigen Sonderregelungen können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildung nach dem Abschnitt I dieses Gesetzes entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Anrechnung von Freistellungsansprüchen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub ist unzulässig.

§ 11
Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit der oder dem Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einer früheren Arbeitgeberin oder einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses der oder dem Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Freistellung auszustellen.

§ 12
Wartezeit

Der Freistellungsanspruch eines Kalenderjahres wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses erworben.

§ 13
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes sind die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden.

(2) Ist für das laufende Kalenderjahr Freistellung beansprucht worden und endet das Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes nicht verlangt werden.

(3) Ist eine Freistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.

§ 14
Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf die oder der Beschäftigte keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 15
Verbot der Benachteiligung

(1) Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme der Freistellung nicht benachteiligt werden.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

§ 16

(gestrichen)

§ 17
Förderung von Maßnahmen der Weiterbildung

Das Land kann Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung nach Maßgabe des Haushalts für einzelne Maßnahmen der Weiterbildung Projektförderung gewähren. Dabei sind Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs nach einer familienbedingten Unterbrechung angemessen zu berücksichtigen.

§ 18
Förderung von Modellvorhaben

Das Land fördert nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben der Weiterbildung, für die eine Freistellung nach § 6 möglich ist, insbesondere

  1. wenn in ihnen integrative Ansätze im Sinne des § 3 Abs. 6 enthalten sind oder
  2. wenn sie darauf abzielen, die durch soziale Herkunft, Geschlecht, Nationalität oder durch Bildungsprozesse entstandenen Benachteiligungen abzubauen.

 

Abschnitt IV
Teilnahmeschutz und Anerkennungsfragen
§ 19
Teilnahmeschutz

(1) Die nachstehenden Regelungen des Teilnahmeschutzes ergänzen die Voraussetzungen für Anerkennungen nach den §§ 20 und 22.

(2) Weiterbildungsveranstaltungen sind der Verantwortung einer Leiterin oder eines Leiters zu unterstellen.

(3) Die Träger oder Einrichtungen der Weiterbildung, die Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, haben diejenigen, die an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen wollen, schriftlich zu unterrichten über

  1. die Person der Leiterin oder des Leiters nach Absatz 2,
  2. das Thema, den Inhalt sowie den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung,
  3. die bei Veranstaltungsbeginn vorauszusetzende Vorbildung sowie eine sonst erforderliche oder vorteilhafte Vorbereitung auf die Veranstaltung,
  4. die Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder anderweitige Prüfung, wenn die Veranstaltung auf eine solche Prüfung vorbereitet,
  5. die Zertifikate oder anderen Bescheinigungen, die durch die Teilnahme erworben werden können,
  6. die Gebühren oder Kosten der Veranstaltung.

 

§ 20
Anerkennung von Veranstaltungen des Bildungsurlaubs

(1) Die Anerkennung einer Veranstaltung des Bildungsurlaubs durch die zuständige Behörde ist Voraussetzung für die Freistellung im Sinne von § 6. Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen wird die zuständige Behörde von einem Ausschuß der Kommission Weiterbildung (§ 27) beraten.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß es sich um eine Veranstaltung der Weiterbildung im Sinne von Abschnitt I handelt und daß die Träger hinsichtlich der Qualifikation ihrer Lehrkräfte, der verbindlichen Festlegung von Bildungszielen, der Qualität ihres Angebotes sowie der räumlichen und sachlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.

(3) Eine Veranstaltung darf nicht anerkannt werden, wenn

  1. die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht wird, oder die Veranstaltung
  2. unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele,
  3. überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken, oder
  4. mehr als geringfügig der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung

dient.

Für die Anerkennung einer Veranstaltung ist es unschädlich, wenn die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe oder von bildungsbezogenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der zuständigen Behörde Auskünfte über Zahl, Alter und Ge-schlecht der Teilnehmenden und die Teilnahmebeiträge zu erteilen sind.

(5) Der Träger einer Veranstaltung hat Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde grundsätzlich den Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten.

§ 21
Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung von Veranstaltungen des Bildungsurlaubs kann widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen, oder
  2. ein Träger die ihm nach diesem Gesetz entstehenden Pflichten nicht erfüllt.

§ 22
Anerkennung von Trägern und Einrichtungen

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 unterhält oder Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne von Absatz 3 durchführt, kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als Träger der Weiterbildung anerkannt werden. Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als anerkannte Träger der Weiterbildung. Die Anerkennung setzt voraus, daß der Träger

  1. in Schleswig-Holstein regelmäßig Veranstaltungen der Weiterbildung anbietet,
  2. sein Weiterbildungsangebot veröffentlicht und grundsätzlich allen zugänglich macht, soweit nicht aus besonderen pädagogischen Gründen eine bestimmte Auswahl des Teilnehmerkreises geboten ist,
  3. die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seines hauptberuflichen Personals nach den arbeitsrechtlichen Anforderungen und den jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sozialverträglich ausgestaltet und darum bemüht ist, dem Gebot der Gleichstellung Rechnung zu tragen, und daß
  4. von ihm in Schleswig-Holstein unterhaltene Einrichtungen den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

(2) Bildungsstätten und andere Institutionen, die organisierte Veranstaltungen zur Weiterbildung anbieten und durchführen (Einrichtungen der Weiterbildung), können auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen und die Qualifikation ihrer Lehrkräfte, die verbindliche Festlegung von Bildungszielen, die Qualität ihres Angebotes sowie die räumliche und sachliche Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten.

(3) Bieten Träger der Weiterbildung, die keine Einrichtung in Schleswig-Holstein unterhalten, Weiterbildungsveranstaltungen an, so müssen diese nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die vom Träger angegebenen Bildungsziele zu erreichen.

(4) Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der zuständigen Behörde Auskünfte über Art und Zahl der angebotenen Bildungsveranstaltungen, über Art und Umfang der Finanzierung, über Art, Zahl und Geschlecht des dort beschäftigten Personals und über die Verteilung der Teilnehmenden nach Alter und Geschlecht zu erteilen sind.

(5) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung wirkt die Kommission Weiterbildung (§ 27) durch einen Ausschuß beratend mit.

 

§ 23
Wirkung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 22 Abs. 1 berechtigt den Träger, neben seiner Bezeichnung den Hinweis "Staatlich anerkannter Träger der Weiterbildung" zu führen.

(2) Die Anerkennung nach § 22 Abs. 2 berechtigt die Einrichtung, neben ihrer Bezeichnung den Hinweis "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" zu führen.

§ 24
Befristung und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 22 ist zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin vorliegen.

(2) Werden Mängel festgestellt, hat die zuständige Behörde, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Weiterbildungszwecks im Sinne von § 3 nicht zu erwarten ist, den Träger oder die Einrichtung aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel nicht ausräumbar oder innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist die Anerkennung zu widerrufen. Vor dem Widerruf ist die Kommission Weiterbildung (§ 27) anzuhören.

(3) Die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung sind grundsätzlich verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde den Zutritt zu der Einrichtung und den Veranstaltungen zu gestatten und die für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 25
Ermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln über,

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung nach §§ 20, 22 und des Widerrufs der Anerkennung nach §§ 21, 24 Abs. 2, die Dauer der Befristung und das Verfahren zur Verlängerung der Frist nach § 24 Abs. 1
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung der von anderen öffentlichen Stellen für eine Freistellung anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

 

Abschnitt V
Koordinierung und Planung
§ 26
Grundsätze

Die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 22 wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen, Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen zusammen. Ihre Zusammenarbeit soll dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot zu gewährleisten, Arbeitsteilung zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden. Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans Weiterbildung zu berücksichtigen.

 

§ 27
Beratungsorgane

(1) Die Landesregierung wird durch eine Kommission Weiterbildung beraten, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung der Weiterbildung in Schleswig-Holstein zu fördern. Die Kommission unterbreitet der Landesregierung Vorschläge, Empfehlungen und Gutachten auf dem Gebiet der Weiterbildung und unterstützt das Zusammenwirken im Sinne von § 26. Sie erarbeitet auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der Weiterbildung in Schleswig-Holstein den Entwurf des Landesentwicklungsplans Weiterbildung, der die Bedürfnisse und die Förderung von Frauen in besonderer Weise berücksichtigt. Die Landesregierung regelt die Zusammensetzung der Kommission Weiterbildung und des Ausschusses nach § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 durch Beschluß. Dabei sollen Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein führt die Geschäfte der Kommission Weiterbildung.

(2) Zur örtlichen und regionalen Koordinierung und Kooperation im Bereich der Weiterbildung sollen Beratungsorgane in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet werden.

§ 28
Berichtswesen

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals im Jahre 1993, über die Durchführung dieses Gesetzes. Dem Bericht sind Übersichten über die im Berichtszeitraum anerkannten Träger, Einrichtungen und Veranstaltungen, über die Zahl und Struktur der durchgeführten Bildungsveranstaltungen und der Teilnehmenden sowie über Veranstaltungen, Einrichtungen und Träger, deren Anerkennung abgelehnt wurde, beizufügen.

 

Abschnitt VI
Durchführungsvorschriften
§ 29
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des § 20 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1 und § 24 ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein. Es entscheidet in den Fällen des § 20 Abs. 1 im Benehmen und in den Fällen des § 22 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, deren oder dessen Geschäftsbereich durch die Entscheidung berührt wird.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein koordiniert die Arbeit der zuständigen Ministerien.

(3) Die Zuständigkeiten der Ministerien und der übrigen Landesbehörden bleiben im übrigen unberührt.

§ 30
Änderungsvorschrift

Das Personalvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

In § 71 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Entscheidungen über Gewährung und Versagung von Freistellungen nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz."

 

§ 31
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Abweichend davon tritt § 16 am 1. Januar 1993 in Kraft.

 

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