Berufsoberschule

 

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Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
(NBl. Schl.-H. 11-12/2007 S.400)

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. November 2007 – III 412 – 3023.514
Nach § 4 Abs. 2 der Berufsoberschulverordnung (BOSVO) vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 161) wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsoberschule (BOS) die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung  erworben, wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Spanisch, möglich sind aber auch die Sprachen Dänisch, Latein, Russisch, Türkisch, Polnisch u.a, die in der Regel außerhalb der Berufsoberschule, z. B. am Beruflichen Gymnasium (BG), belegt werden müssen. Der Nachweis kann durch Unterricht und Prüfung oder durch ein Zertifikat, mit dem ein vergleichbares Niveau bescheinigt wird, erbracht werden. Hierzu führt das Ministerium für Bildung und Frauen aus:
a) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BOSVO:
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife richtet sich im Regelfall nach Nummer 1 der nachstehenden Übersicht.
Wurde er in einem anderen Bildungsgang als der Fachoberschule (FOS) erfolgreich absolviert, kann er in dieser Fremdsprache nach der Nummer 2 ff. der nachstehenden Übersicht an der Berufsoberschule fortgesetzt werden


 
1. Jahr
 
2. Jahr
 
1
 
  160 Stunden Zusatzunterricht in der FOS
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS
2



 
  Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in einer zuvor
  besuchten Schule in den Klassenstufen 7 bis 10

 
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS;
  alternativ 120 Stunden Unterricht in
  einem anderen Bildungsgang als der
  BOS (z. B. BG/GY) oder in einer
  anderen Einrichtung und Prüfung in der
  BOS, u. U. auch im BG/GY
3




 
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in einer zuvor
Schule in den Klassenstufen 7 und 8 mit
mindestens ausreichenden Leistungen
160 Stunden Zusatzunterricht und besuchten
 
  Prüfung in der BOS;
  bei Nachweis von mindestens 240
  Stunden Unterricht in der zweiten
  Fremdsprache alternativ 120 Stunden
  Unterricht in einem anderen Bildungs-
  gang als der BOS (z. B. BG/GY) oder
  in einer anderen Einrichtung und Prü-
  fung in der BOS, u. U. auch im BG/GY
4



 
Nachweis von mindestens 160 Stunden in einer anderen
Einrichtung als einer öffentlichen Schule oder einer Ersatz-
schule und Nachweis des Anforderungsniveaus ver-
gleichbar KMK-Fremdsprachenzertifikat
Stufe I (A 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen)

 
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS;
  alternativ 120 Stunden Unterricht in
  einem anderen Bildungsgang als der
  BOS (z. B. BG/GY) oder in einer
  anderen Einrichtung und Prüfung in der
  BOS, u. U. auch im BG/GY

Für die Nummern 2, 3 und 4 gilt, dass an die Stelle des Zusatzunterrichtes an der Berufsoberschule nur dann Unterricht in einem anderen Bildungsgang, z. B. in der 13. Jahrgangsstufe am Beruflichen Gymnasium, treten darf, wenn die Fremdsprache in der Berufsoberschule nicht angeboten wird.
b) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BOSVO

KMK-Fremdsprachenzertifikat
Stufe II (B 1 nach dem Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen
für Sprachen: lernen,
lehren, beurteilen) oder höher
oder ein vergleichbares anerkanntes
Zertifikat
kein Zusatzunterricht
und
keine Prüfung
in der BOS
erforderlich

c) Feststellungsprüfungen
Unbenommen bleibt bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache, die bisher nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen  haben, die Möglichkeit, Feststellungsprüfungen in ihrer Erstsprache abzulegen, vorausgesetzt, diese ist nicht bereits für die erste Fremdsprache anerkannt worden.
d) Prüfung in der zweiten Fremdsprache als Nichtschülerin oder Nichtschüler Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, kann die Prüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach § 25 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen.

Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2012. Der Erlass vom 16. November 2004 – III 514 – (NBl.
MBWFK. Schl.-H. – S – S. 341) wird hiermit aufgehoben.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein