Berufsfachschulordnung

 

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Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO)

Landesverordnung über die Berufsfachschule außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(Berufsfachschulordnung  - BFSO)

Vom 12. August 1999

Fundstelle: NBl. MBWFK 1999, S. 346



Änderungen:

  1. §§ 1, 5 und Anlage geändert (LVO v. 12.6.2001, NBl. S. 393)

  2. § 7 geändert (LVO v. 25.9.2001, NBl. S. 713)

  3. geänd. (Art. 1 LVO v. 18.7.2003, NBl. MBWFK -S- S. 238)

  4. geänd. (Art. 1 LVO v. 12.8.2004, NBl. MBWFK -S- S. 213)

  5. geänd. (Art. 1 LVO v. 27.7.2005, NBl. MBF -S- S. 198)

Gl.-Nr.: 223-9-134

Eingangsformel:

Aufgrund des § 35 Abs.1 Satz 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom z. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Fachrichtungen

(1) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer beruflichen Grundbildung und eines Abschlusses, der dem Realschulabschluß gleichwertig ist, werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

  1. Ernährung

  2. Gesundheit und Ernährung,

  3. Technik und

  4. Wirtschaft.

(2) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung nach der Handwerksordnung wird die Fachrichtung Holztechnik bestimmt.

(3) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung, die nur in Schulen erworben werden kann, werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

  1. Chemie,

  2. Elektronik und Datentechnik,

  3. Informatik,

  4. Pharmazie,

  5. Physik,

  6. Sozialpädagogik,

  7. Sozialwesen,

  8. Sport,

  9. Wirtschaft,

  10. Datenverarbeitung (Bauwesen),

  11. Fotodesign und

  12. Gestaltungstechnik.

§ 2

Aufnahmevoraussetzungen, Schulleistungsjahre und Abschlüsse

(1) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 ist der Hauptschulabschluß. Die Berufsfachschule umfaßt für alle Fachrichtungen zwei Schulleistungsjahre. Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder mit einer abgeschlossenen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden.

(2) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluß. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlußprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit.

(3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 ist

  1. für die Fachrichtung Sozialwesen der Hauptschulabschluß,

  2. im übrigen der Realschulabschluß.

Die Berufsfachschule umfaßt zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sozialwesen und Datenverarbeitung (Bauwesen) sowie in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre einschließlich etwaiger nach der Stundentafel vorgeschriebener Praxiswochen. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen.

(4) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie (Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach §§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), geändert durch Verordnung vom 21. September-1997 (BGBl. I S. 2390), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352).

(5) Für die Versetzung und die Abschlußprüfung der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 wird bestimmt, daß in der Fachrichtung Sozialpädagogik eine "mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Note in den Fächern "Sozialpädagogische Theorie und Praxis" und "Pädagogische Praxiswochen", in der Fachrichtung Sozialwesen eine "mangelhaft" oder "ungenügend" lautende Note in den Fächern “Hauswirtschaft”, “Sozialpflege” und im 2. und 3. Ausbildungsjahr "Praxiswochen" nicht ausgeglichen werden kann.

§ 3

Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung

(1) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang "Holzbildhauerin" oder "Holzbildhauer" geführt.

(2) In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 werden.

  1. in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang "Chemisch-Technische Assistentin" oder "Chemisch-Technischer Assistent",

  2. in der Fachrichtung Elektronik und Datentechnik der Ausbildungsgang "Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik",

  3. in der Fachrichtung Informatik der Ausbildungsgang "Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Informatik",

  4. in der Fachrichtung Pharmazie der Ausbildungsgang "Pharmazeutisch-Technische Assistentin" oder "Pharmazeutisch-Technischer Assistent",

  5. in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang "Physikalisch-Technische Assistentin" oder "Physikalisch-Technischer Assistent",

  6. in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang "Sozialpädagogische Assistentin" oder "Sozialpädagogischer Assistent",

  7. in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang "Fachkraft für Pflegeassistenz,

  8. in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin" oder "Gymnastiklehrer",

  9. in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang "Kaufmännische Assistentin" oder "Kaufmännischer Assistent"

  10. in der Fachrichtung Datenverarbeitung (Bauwesen) der Ausbildungsgang ,,Technische Assistentin/für Daten-verarbeitung (Bauwesen)“ oder ,,Technische Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“,

  11. in der Fachrichtung Fotodesign der Ausbildungsgang ,,Fotodesignerin“ oder ,,Fotodesigner“ und

  12. in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang ,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder ,,Gestal-tungstechnischer Assistent“ geführt.

(3) Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 12 erwerben mit dem Abschluß die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte (Ausbildungsgang)" oder "Staatlich geprüfter (Ausbildungsgang)" zu führen. Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung mit den Worten ,,mit dem Schwerpunkt“ oder ,,in der Fachrichtung“ hinzuzufügen. In der Fachrichtung Pharmazie richten sich der Abschluß und die Berechtigungen nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-Technischen Assistenten und der PTA-AprV.

§ 4

Prüfungsfächer und Lernbereiche

(1) Die Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen

  1. ,,Kaufmännische Assistentin“ oder ,,Kaufmännischer Assistent“

    a)

    in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informa- tionsverarbeitung,

    b)

    in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache,

  2. ,,Fotodesignerin“ oder ,,Fotodesigner“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign,

  3. ,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder ,,Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Vorlagenherstellung.

(3) Fächer und Lernbereiche der praktischen Prüfung sind:

  1. im Ausbildungsgang "Chemisch-Technische Assistentin" oder "Chemisch-Technischer Assistent": Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum, Anorganisch-analytisches Praktikum,

  2. in den Ausbildungsgängen "Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Elektronik und Datentechnik": Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,

  3. im Ausbildungsgang "Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Informatik" sowie ,,Technische Assistentin oder Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauwesen)“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,

  4. im Ausbildungsgang "Physikalisch-Technische Assistentin" oder "Physikalisch-Technischer Assistent": Physikalisch-technisches Praktikum,

  5. im Ausbildungsgang "Fachkraft für Hauswirtschaft und Sozialpflege" Hauswirtschaftliche Praxis, Sozialpflegerische Praxis,

  6. im Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin" oder "Gymnastiklehrer": Grundformen der Gymnastik, Gymnastik mit Gerät, Lehrprobe.

(4) Im Ausbildungsgang ,,Kaufmännische Assistentin“ oder ,,Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang bis zu 30 Minuten durchgeführt werden.

§ 5

Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: "Der erworbene Abschluß ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i.d.F. vom 22.10.2004).

(2) Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 und 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluß schließt einen dem Abschluß nach § 4 Abs. 1 und 4 der Hauptschulordnung (HS-O) vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 297) gleichwertigen Abschluß ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Abschluß nach § 4 Abs. 1 und 4 HS-O in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: "Mit dem erworbenen Abschluß sind die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule, soweit deren Aufnahmevoraussetzungen diesen Abschluß vorsehen, erfüllt."

Er schließt einen in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten, dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß ein, wenn

  1. der erfolgreiche Abschluß einer Berufsausbildung nach der Handwerksordnung oder nach Landesrecht in einem Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,

  2. im Abschlußzeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und

  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluß in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz nach Absatz 1.

(3) Das Abschlußzeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Realschulabschluß schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen "Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch", "Fremdsprache" und "Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich" nachgewiesen wird sowie die fachpraktischen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum, das auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann, oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit vor; als Nachweis gilt auch der Abschluß einer weiteren, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.

Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlußzeugnis den Zusatz: "Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 1998 in der Fassung vom 09.03.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

1) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar beim Ministerium für Bildung und Frauen in Kiel

§ 6

Berechtigungen

Der Abschluß der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 berechtigt zur Anrechnung auf eine nachfolgende Berufsausbildung nach Maßgabe der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl. I S.1155), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBl. I S. 665).

Das Abschlußzeugnis erhält den Zusatz: "Der Besuch der Schule ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung auf eine nachfolgende Berufsausbildung in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anzurechnen."

§ 7

Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2001/2002 in den Ausbildungsgang "Kaufmännische Assistentin" oder "Kaufmännischer Assistent" nach Nr. 3 1. Der Anlage zu § 4 Abs. 1 eingetreten sind, sind folgende Fächer nur dann schriftliche Prüfungsfächer, wenn sie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen:

a.

In der Fachrichtung Informationsverarbeitung Deutsch und Englisch,

b.

In der Fachrichtung Fremdsprachen Deutsch.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom 22. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 203), außer Kraft. Sie gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler weiter, die sich im Schuljahr 1998/99 in einem Bildungsgang der Berufsfachschulen befunden haben.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Anlage zu § 4 Abs. 1 der BFSO

Fächer und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind

1.

in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1

a)

in allen Fachrichtungen:

Deutsch (drei)

Englisch (zwei)

sowie

aa)

in der Fachrichtung Ernährung mit dem Schwerpunkt “Nahrung und Gaststätten”

Mathematik (drei)

Fachkunde (drei)

bb)

in der Fachrichtung Gesundheit und Ernährung:

Mathematik (zwei)

Gesundheit und Ernährung (drei)

cc)

in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Allgemeine Technik, Gestaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Medien-Gestaltungstechnik:

Mathematik (drei)

Technologie (zwei)

dd)

in der Fachrichtung Wirtschaft:

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (drei)

Mathematik (zwei)

2.

in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2

im Ausbildungsgang "Holzbildhauerin"

oder "Holzbildhauer":

Fachbezogene Mathematik (zwei)

Fachkunde (drei)

Freihandzeichnen (drei)

3.

in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3

a.

im Ausbildungsgang "Chemisch-Technische

Assistentin" oder "Chemisch-Technischer

Assistent":

Mathematik (zwei)

Allgemeine und anorganische Chemie (zwei)

Organische Chemie (zwei)

Physikalische Chemie (zwei)

Deutsch* (drei)

Englisch* (drei)

b.

im Ausbildungsgang "Technische

Assistentin oder Technischer Assistent

für Elektronik und Datentechnik":

Mathematik (zwei)

Elektronik (drei)

Datenverarbeitung (drei)

Deutsch* (drei)

Englisch* (drei)

c.

im Ausbildungsgang "Technische

Assistentin oder Technischer Assistent

für Informatik":

aa)im Schwerpunkt Technische Informatik:

Mathematik und Naturwissenschaften (zwei)

Prozesstechnik (drei)

Programmiersprachen (drei)

Deutsch (drei)

Englisch (drei)

bb) im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:

Mathematik (zwei)

Rechnungswesen, Investition und Finanzierung (drei)

Programmiersprachen (drei)

Deutsch (drei)

Englisch (drei)

d.

im Ausbildungsgang "Pharmazeutisch-

Technische Assistentin" oder "Pharma-

zeutisch-Technischer Assistent":

Die Fächer und Lernbereiche der

schriftlichen Prüfung werden durch

die PTA-APrV bestimmt.

e.

im Ausbildungsgang "Physikalisch-

Technische Assistentin" oder

"Physikalisch-Technischer Assistent":

Mathematik (zwei)

Physik (drei)

Elektrotechnik und Elektronik (drei)

Deutsch (drei)

Englisch* (drei)

f.

im Ausbildungsgang "Fachkraft für Pflegeassistenz“:

Sozialpflege (drei

Hauswirtschaft (zwei)

Deutsch (drei)

g.

im Ausbildungsgang "Sozialpädagogische

Assistentin" oder "Sozialpädagogischer

Assistent":

Deutsch und Sprecherziehung (drei)

Sozialpädagogische Theorie und Praxis (drei)

Ökologie und Gesundheit (zwei)

Mathematik* (drei)

Englisch* (drei)

h.

im Ausbildungsgang "Gymnastiklehrerin"

oder "Gymnastiklehrer" grundsätzlich:

Allgemeine Pädagogik (drei)

Theorie der Gymnastik (drei)

Sportmedizin (zwei)

bei Hinzunahme eines Schwerpunktes

zusätzlich das Schwerpunktfach:

im Schwerpunkt Therapeutische Gymnastik:

Gesundheitserziehung (zwei)

im Schwerpunkt Gymnastik/Tanz:

Theorie und Geschichte des Tanzes (zwei)

im Schwerpunkt Bewegung und Musik:

Bewegung und Musik (zwei)

im Schwerpunkt Sport:

Theorie der Grundsportarten (zwei)

Deutsch* (drei)

Mathematik* (drei)

Englisch* (drei)

i)

im Ausbildungsgang "Kaufmännische

Assistentin" oder "Kaufmännischer

Assistent":

aa)

Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe, Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufberei-tung und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung

(Die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder berücksichtigen) (vier)

Informationsverarbeitung (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation (drei)

Englisch (drei)

bb)

in der Fachrichtung Fremdsprachen:

Lern- und Arbeitstechniken, Der Betrieb in Umwelt, Volks- und Weltwirtschaft, Zahlenmäßige Erfassung betrieblicher Abläufe, Personalwesen, Beschaffung, Marketing und Absatz, Aufberei-tung und Analyse von Daten der betrieblichen Rechnungslegung

(Die Aufgabenstellung muss nicht alle Lernfelder berücksichtigen) (vier)

Zweite Fremdsprache (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch/Kommunikation (drei)

Englisch (drei)

k)

im Ausbildungsgang ,,Technische Assistentin für Datenverarbeitung (Bauwesen)“ oder ,,Technischer Assistent für Datenverarbeitung (Bauswesen)“

Informationstechnik (drei)

Bautechnik (drei)

Mathematik (drei)

Deutsch (drei)

Englisch (drei)

l)

im Ausbildungsgang ,,Fotodesignerin“ oder ,,Fotodesigner“

Grafik- und Fotodesign (vier)

Medientechnik (drei)

Mathematik* (drei)

Deutsch* (drei)

Englisch* (drei)

m)

im Ausbildungsgang ,,Gestaltungstechnische Assistentin“ oder ,,Gestaltungstechnischer Assistent“ in den Schwerpunkten Graphik sowie Medien/Kommunikation:

Werkstoffe/Arbeitstechniken (zwei)

Entwurf (drei)

Vorlagenherstellung (drei)

Mathematik* (drei)

Deutsch* (drei)

Englisch* (drei)

*

zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den Erwerb der Fachhochschulreife


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein