berufsbildende Schulen - BS-PrüVO 2007   Seite drucken

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildendenSchulen
(Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen – BS-PrüVO)

Vom 2. Oktober 2007

(
NBl. Schl.-H. 10
/2007 S.318)

Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet die Landesregierung § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und § 41; aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 und des § 140 Abs. 2 SchulG verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 20, § 21 Abs. 2 bis § 25 Abs. 3 sowie die §§ 26 bis 41:

Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich und Nachteilsausgleich § 2 – Gliederung der Prüfung
§ 3 – Prüfungsausschuss
§ 4 – Fachausschüsse
§ 5 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren § 6 – Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses
§ 7 – Durchführung der schriftlichen Prüfung § 8 – Praktische Prüfung
§ 9 – Teilnahme von Gästen
§ 10 – Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
Abschnitt II
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen
an Berufsfachschulen, Fachoberschulen,
Berufsoberschulen, Fachschulen und für den
Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang
der Berufsschule
§ 11 – Haus- und Facharbeiten
§ 12 – Erklärungen des Prüflings § 13 – Prüfungstermine
§ 14 – Erste Prüfungskonferenz
§ 15 – Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 16 – Zweite Prüfungskonferenz § 17 – Bekanntgabe der Ergebnisse § 18 – Mündliche Prüfung
§ 19 – Dritte Prüfungskonferenz
§ 20 – Durchschnittsnote
§ 21 – Wiederholungs- und Nachprüfung
§ 22 – Prüfungen zum Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse
§ 23 – Niederschriften
Abschnitt III
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen
an Beruflichen Gymnasien
§ 24 – Prüfungstermine
§ 25 – Zulassung zur Abiturprüfung
§ 26 – Dauer und Beurteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
§ 27 – Bekanntgabe der Ergebnisse § 28 – Mündliche Prüfung § 29 – Besondere Lernleistung § 30 – Prüfungskonferenz
§ 31 – Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 32 – Feststellung der Gesamtqualifikation § 33 – Wiederholungsprüfung § 34 – Niederschriften
Abschnitt IV
Bestimmungen für Nichtschülerinnen
und Nichtschüler
§ 35 – Voraussetzungen für die Zulassung
§ 36 – Zulassung
§ 37 – Zulassung von Fernunterrichtsteilnehmerinnen
und -teilnehmern
§ 38 – Prüfungsfächer
§ 39 – Prüfungsergebnis
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40 – Anlagen
§ 41 – Inkrafttreten und Übergangsregelung

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Nachteilsausgleich
(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für die Abschlussprüfungen an den Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Beruflichen Gymnasien, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule; sie gilt nicht für Schulen nach § 126 Abs. 6 SchulG.
(2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.
(3) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren.

§ 2
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und, soweit in der Schulartenverordnung vorgesehen, auch aus einem praktischen Teil sowie einer Haus- oder Facharbeit. Ein Fach im Sinne dieser Prüfungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein.

§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jeden
Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt
für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person,
2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder eine durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannte Person,
3. zwei bis vier durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben.
Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen. Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören, trifft die oder der Vorsitzende. Die getroffenen Maßnahmen sind bei der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen und technischen Dienst sowie zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle als Gast einzuladen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlich/praktischen Prüfung Fragen anzuregen. Sie oder er hat kein Stimmrecht, ist jedoch auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien haben. Für einzelne Fächer der Berufsfachschule und Fachschule sind Ausnahmen hiervon möglich.

§ 4
Fachausschüsse
(1) Für die mündliche und die praktische Prüfung können Fachausschüsse durch den Prüfungsausschuss gebildet werden. Dem Fachausschuss gehören an
1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende oder eine andere vom Prüfungsausschuss bestimmte Lehrkraft der Schule,
2. als prüfende Lehrkraft diejenige, die im Schul- oder Schulhalbjahr der Prüfung das zu prüfende Fach unterrichtet hat; haben mehrere Lehrkräfte in der Klasse ein Fach unterrichtet, werden diejenigen Lehrkräfte Prüferinnen oder Prüfer, die das Fach überwiegend unterrichtet haben,
3. in der Regel eine Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer,
4. als Schriftführerin oder Schriftführer jeweils ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige Lehrkraft. Verfügt die Schule über keine weitere fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule berufen.
Bei Gruppenprüfungen kann eine weitere Schriftführerin oder ein weiterer Schriftführer berufen werden, soweit dies der Prüfungsausschuss für erforderlich hält. Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie Satz 3 werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen. In besonderen Fällen können von der obersten Schulaufsicht zusätzlich bis zu zwei Personen als Sachverständige in den Fachausschuss berufen werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann dem Fachausschuss als zusätzliches Mitglied beitreten.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5
Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens können für den Prüfungsausschuss durch die beurteilenden Lehrkräfte Noten mit einer Tendenz versehen werden.

§ 6
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 7
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Für die schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern am Beruflichen Gymnasium nach § 5 der Verordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 314) und für die schriftliche Abschlussprüfung in den Fremdsprachen an der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 der Berufsfachschulverordnung vom 22. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 155), Fachrichtung Wirtschaft, werden Aufgaben zentral durch das für Bildung zuständige Ministerium erstellt. Für weitere Fächer der schriftlichen Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium und für die schriftliche Abschlussprüfung an weiteren berufsbildenden Schularten kann das für Bildung zuständige Ministerium Aufgaben zentral erstellen. Bei dezentraler Aufgabenerstellung bedürfen die Aufgaben für die Schularten Berufsoberschule und Berufliches Gymnasium der Genehmigung der Schulaufsicht; die Schulaufsicht kann die Aufgaben selbst stellen, wenn dies aus zeitlichen Gründen geboten ist.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach § 10 besonders hinzuweisen.
(4) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen sein. Im Beruflichen Gymnasium müssen sie auch Sachgebiete der 12. Jahrgangsstufe berücksichtigen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten.
(6) Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Kann der Prüfling zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Bei Lehrerexperimenten beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.
(7) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Prüflingen mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(8) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.

§ 8
Praktische Prüfung
Soweit ein praktischer Prüfungsteil vorgesehen ist, wird er vor dem Prüfungs- oder vor dem Fachausschuss abgelegt. § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 9
Teilnahme von Gästen
(1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen.
(2) Mit Einverständnis des Prüflings oder der Prüflinge können bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats und der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges der Schule sowie weitere fachkundige Gäste bei den mündlichen Prüfungen, im Fach Religion zusätzlich eine Beauftragte oder ein Beauftragter der jeweiligen Kirche anwesend sein, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen.

§ 10
Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
(1) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Reichen die erbrachten Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des Rücktritts für das Bestehen der Abschlussprüfung aus, ist dieser nicht mehr möglich.
(2) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Eine Erkrankung kann noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend gemacht werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Der Prüfungsausschuss kann für einen Prüfling, der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder ihn von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei Minderjährigen sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem endgültigen Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Behindert ein Prüfling durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, den störenden Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungssteile werden mit „ungenügend” bewertet.

Abschnitt II
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule

§ 11
Haus- und Facharbeiten
(1) Ist eine Haus- oder Facharbeit Bestandteil der Abschlussprüfung oder ein besonderer Prüfungsteil des Bildungsganges, erhält der Prüfling das Thema der Haus- oder Facharbeit in der Regel zu Beginn des letzten Schulhalbjahres. Nach Abstimmung mit der prüfenden Lehrkraft und Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter kann die Haus- oder Facharbeit auch als vorgezogene Prüfungsleistung angefertigt werden.
(2) Die Haus- oder Facharbeit orientiert sich am Ziel des jeweiligen Bildungsganges, kann fächerübergreifend angelegt sein und kann durch eine Präsentation ergänzt werden. Die Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling an einem begrenzten Thema erlernte Arbeitsmethoden und Lösungsstrategien auf eine Aufgabenstellung selbstständig und sachgerecht anwenden kann.
(3) Die Bearbeitungsdauer soll 60 Arbeitstage und die Arbeit soll einen Umfang von 20 bis 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½ -Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen nicht überschreiten. Der Abgabetermin wird dem Prüfling von der Schulleiterin oder vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt und soll spätestens 14 Tage vor der schriftlichen Prüfung liegen.
(4) Der Arbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde und alle Stellen, die wortgleich oder sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.
(5) Die Fachlehrkraft beurteilt die Haus- oder Facharbeit. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12
Erklärungen des Prüflings
Der Prüfling hat innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzten Frist die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn er zwischen mehreren Fächern wählen kann, und zu erklären, ob er an einer Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann.

§ 13
Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges der Schulart statt. Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird. Ein Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig. § 11 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, die praktische Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde oder in einem von dieser vorgegebenen Zeitraum fest und gibt sie durch Aushang bekannt. Die schriftlichen Prüfungstermine sind so zu legen, dass der einzelne Prüfling die schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht an drei aufeinander folgenden Tagen zu schreiben hat.
(3) Nach Abschluss der jeweiligen schriftlichen Prüfungen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sowie nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 4 legt der Prüfungsausschuss in einer Prüfungskonferenz die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie durch Aushang bekannt.

§ 14
Erste Prüfungskonferenz
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten des Prüflings in den schriftlichen Prüfungsfächern.
(2) Sind Praxiswochen Bestandteil des besuchten Bildungsganges und sind diese zum Zeitpunkt der Prüfung zeitlich noch nicht vollständig erfüllt, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass diese nach Ablegen der Abschlussprüfung nachgeholt werden. Der Abschluss des Bildungsganges wird erst erreicht, wenn die geforderten Praxiswochen nach den dazu ergangenen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die im Schulhalbjahr der Prüfung in der Klasse unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft.
(2) Wird eine Arbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet, hat eine weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt, die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft.
(3) In den jeweiligen Lehrplänen getroffene Regelungen zu Leistungsanforderungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.

§ 16
Zweite Prüfungskonferenz
Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Prüflinge in den Fächern, die nicht schriftliche Prüfungsfächer sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund aller Vornoten und der
Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, erfolgt keine mündliche Prüfung.
2. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, kann der Prüfungsausschuss die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
3. Der Prüfling kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt oder die Vornote mit der letzten Zeugnisnote in den nicht schriftlich geprüften Fächern übereinstimmt.

§ 17
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Jedem Prüfling werden eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben: 1. die Vornoten der schriftlich geprüften Fächer, 2. die Ergebnisse der schriftlichen, soweit vorgesehen,
der praktischen Prüfung und die Ergebnisse der vor
gezogenen Prüfungsteile, soweit die Bekanntgabe
noch nicht erfolgt ist,
3. die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer, 4. die Note der Haus- oder Facharbeit, soweit vorge
schrieben,
5. die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung auf
Beschluss des Prüfungsausschusses stattfindet, und 6. ob sie oder er die Prüfung schon jetzt nicht bestanden
hat.
(2) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse ist bis zur mündlichen Prüfung für die Prüflinge unterrichtsfrei.
(3) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse können sich die Prüflinge hinsichtlich der Wahl mündlicher Prüfungsfächer beraten lassen. Für die mündliche Prüfung kann der Prüfling Bereiche angeben, mit denen sie oder er sich besonders beschäftigt hat.
(4) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gibt der Prüfling gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche schriftliche Erklärung ab, welche Fächer er für die mündliche Prüfung hinzu wählt. Die Erklärung ist für den Prüfling bindend. Der Prüfungsausschuss entscheidet spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob der Prüfling in den von ihm gewählten Fächern geprüft wird, und teilt ihm die Entscheidung mit.
(5) Bei einem vorgezogenen Prüfungsteil erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse spätestens sechs Wochen nach Ablegung des Prüfungsteils.

§ 18 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den Fachausschüssen abgelegt.
(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Die Form der Prüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Eine Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, eine Gruppenprüfung entsprechend länger, wobei die Zeit gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen ist. An einer Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Eine Gruppenprüfung ist so durchzuführen, dass die Leistung des einzelnen Prüflings bewertet werden kann.
(3) Mündliche Prüfungsfächer können, unbeschadet § 17 Abs. 4, alle Fächer sein, in denen der Prüfling unterrichtet wurde.
(4) Für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer dem Prüfling in der Regel zwei Aufgaben in schriftlicher Form; § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Fachausschusses erhalten sie mindestens einen Schultag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Vor Beginn der mündlichen Prüfung informiert die Prüferin oder der Prüfer den Fachausschuss über die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung.
(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6) Der Prüfling bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft und Benutzung der vom Prüfungsausschuss genehmigten Hilfsmittel vor. Die Vorbereitungszeit für Abschlussprüfungen beträgt in der Regel 20, an der Berufsoberschule 30 Minuten. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle Aufgaben notwendig ist.
(7) Der Prüfling soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über die Note, die von der Prüferin oder dem Prüfer vorgeschlagen wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung an.

§ 19
Dritte Prüfungskonferenz
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich
geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3. In Fächern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Die Prüfungsnote setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile zusammen.
4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. (2) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen
wird der Prüfling von dem Prüfungsausschuss angehört, sofern er dies wünscht.
(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den Fächern, die in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens „ausreichend“ lauten. Der Prüfling hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn
1. eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder
2. eine „mangelhaft” lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird; das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben; soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.
(4) Der Prüfling hat die Prüfung nicht bestanden,
wenn
1. die Endnote in einem Fach „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach „mangelhaft“ oder
2. die Endnote in einem für das Bestehen der Prüfung besonders ausgewiesenen Fach „mangelhaft“ lautet, soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung geregelt ist.
(5) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.

§ 20
Durchschnittsnote
In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule, Berufsschule, Fachschule und Fachoberschule, mit denen die Fachhochschulreife erworben wird, sowie in Abschlusszeugnissen der Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.

§ 21
Wiederholungs- und Nachprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Wiederholung hat ein weiteres Schulbesuchsjahr vorauszugehen, soweit nicht die Dauer des Bildungsganges kürzer bemessen ist.
(2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz können Prüflinge bei nicht mehr als zwei „mangelhaft“ lautenden Endnoten oder bei einer „mangelhaft“ lautenden Endnote nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 in einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu einer Nachprüfung in den Fächern mit „mangelhaft“ lautenden Endnoten für das nachträgliche Bestehen der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(3) Sind Praxiswochen Bestandteil des letzten Ausbildungsjahres des besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit „ausreichend“ benotet worden, sind sie erfolgreich nachzuholen.

§ 22
Prüfungen zum Erwerb weiterer Bildungabschlüsse
(1) Der Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse kann durch Prüfungen im Rahmen des originären Bildungsganges oder durch eine Zusatzprüfung erfolgen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
1. Der Prüfling kann einen weiteren Bildungsabschluss nur erhalten, wenn er die Abschlussprüfung des Bildungsganges und die Zusatzprüfung bestanden hat.
2. Der Prüfling hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn eine „mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in Fächern der Abschlussprüfung ausgeglichen wird und ein Ausgleich in der Abschlussprüfung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht
in Anspruch genommen wurde.
(2) Hat ein Prüfling die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 140 Abs. 1 SchulG sowie § 36 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 36 Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautete. Mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt.

§ 23
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen, mündlichen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2. die Namen der Prüflinge, ihre Sitzordnung während der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben,
3. das Prüfungsfach,
4. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeit angaben,
5. die Namen und die Funktionen der Prüferinnen und Prüfer, die die mündliche und die praktische Prüfung durchführen,
6. das Fach der mündlichen oder der praktischen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und 7. den Verlauf des Prüfungsgespräches sowie weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 18 Abs. 8 entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtsführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen.

Abschnitt III
Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Beruflichen Gymnasien

§ 24
Prüfungstermine
§ 13 gilt mit der Maßgabe, dass an Beruflichen Gymnasien Prüfungsteile nicht vorgezogen werden dürfen.

§ 25
Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase nachweisen kann, dass sie oder er unter Zugrundelegung höchstmöglicher Ergebnisse im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung diese erfolgreich bestehen kann.
(2) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt, wer
1. die Belegpflicht nach Anlage 1,
2. in der Qualifikationsphase mindestens 200 Punkte,
die sich nach der Formel in Anlage 2 errechnen, und 3. in der Qualifikationsphase in den beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau absolut mindestens 40 Punkte erreicht hat.
Einbringungspflichtig sind mindestens 34 Schulhalbjahresergebnisse aus der Qualifikationsphase. In den Abiturprüfungsfächern sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. Dadurch kann sich die Zahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse auf 36 erhöhen. Maximal können 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens 20 % mit weniger als fünf Punkten und kein Ergebnis mit 0 Punkten sein. In der Qualifikationsphase sind maximal 600 Punkte zu erreichen.
(3) Sind in einer Fremdsprache nur zwei Schulhalbjahresergebnisse einbringungspflichtig, sind diese aus der Qualifikationsphase zu nehmen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder nach Absatz 2 nicht an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der in § 18 Abs. 4 SchulG genannten Zeiten aus der Schule zu entlassen ist.

§ 26
Dauer und Beurteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau fünf Zeitstunden und in den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau vier Zeitstunden. Diese Zeiten dürfen um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn die Aufgabe es erfordert, dass der Prüfling Experimente durchzuführen hat.
(2) § 15 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass die Notentendenz durch die Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt wird. § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter beurteilt und benotet, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Steht eine solche Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung oder legen wichtige Gründe es nahe, bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft eines anderen Beruflichen Gymnasiums oder einer anderen gymnasialen Oberstufe zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter.
(4) Weicht die Benotung einer Arbeit im Erst- und Zweitgutachten voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Er kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen.

§ 27
Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 und 6 sowie Abs. 2 und 4 finden auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.

§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Jeder Prüfling wird entsprechend § 9 BGVO in seinem fünften Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2) § 7 Abs. 5 und § 18 Abs. 1, 2, 4 Satz 1, Halbsatz 1, Satz 2 bis 5, Abs. 5 und 7 finden auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.
(3) § 18 Abs. 6 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorbereitungszeit 30 Minuten beträgt. Absatz 8 gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Punktzahl beraten und festgesetzt wird.
(4) Finden in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt, so wird das Gesamtergebnis im Verhältnis 2:1 aus den beiden Prüfungsteilen nach Anlage 3 gebildet.

§ 29
Besondere LernIeistung
(1) Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere individuelle Lernleistung sein, die im Rahmen und Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein: 1. Eine Jahres- oder Seminararbeit, 2. die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums und 3. ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in den Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Voraussetzung für das Einbringen ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. Eine besondere Lernleistung kann nur ein Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau repräsentieren.
(2) Eine besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Anschließend sind die Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu präsentieren.
(3) Die Erbringung der besonderen Lernleistung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der schriftlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden.
(4) Schriftliche Dokumentation und Präsentation der besonderen Lernleistung im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile.
(5) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½ -Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig, die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen.
(7) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss gebildet; § 4 gilt entsprechend. Abweichend von § 4 Abs. 1 gehört ihm außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Lehrkraft, die die Erbringung der besonderen Lernleistung begleitet hat, eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an; § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(8) Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuss festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich.
(9) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet in der Regel zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der Regel 30 Minuten.
(10) Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert.
(11) Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung nicht selbstständig angefertigt wurde, wird diese nicht gewertet. Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt.
(12) Die besondere Lernleistung kann
1. ein einbringungspflichtiges Schulhalbjahresergebnis
in dem entsprechenden Fach oder
2. die Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ersetzen.

§ 30
Prüfungskonferenz
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich über die Punktzahl entschieden wird; § 19 Abs. 2 und 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 31
Ergebnisse der Abiturprüfung
Die Abiturprüfung hat bestanden, wer in dieser mindestens 100 Punkte der vierfachen Wertung erreicht hat, wobei die Prüfungsfächer gleich gewichtet werden. Dabei müssen in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer, darunter mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens fünf Punkte erreicht werden. Maximal sind 300 Punkte erreichbar.

§ 32
Feststellung der Gesamtqualifikation
(1) Aus den in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erreichten Punkten wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, wobei die Punkte in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung in das Verhältnis 2 : 1 gesetzt werden.
(2) In der Gesamtqualifikation sind insgesamt 900 Punkte erreichbar. Es müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.
(3) Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß Umrechnungstabelle in Anlage 4.

§ 33
Wiederholungsprüfung
§ 21 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.

§ 34
Niederschriften
§ 23 Abs. 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich Angaben über die Punktzahl enthalten sein müssen; § 23 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV
Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 35
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Für die Prüfung in einem Bildungsgang an einer Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule oder Fachschule kann eine Person als Nichtschülerin oder Nichtschüler zugelassen werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 SchulG erfüllt,
2. nachweisen kann, dass sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, und
3. nicht bereits zweimal versucht hat, diese Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler abzulegen.
Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, kann die Prüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen. Dafür sind Satz 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 6, § 38 Nr. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der für die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Nichtschülerprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr.

§ 36
Zulassung
(1) Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum 30. November eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praktikumszeiten vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
3. gegebenenfalls den Vorschlag einer geeigneten Ausbildungsstätte, bei der das vorgeschriebene Praktikum abgeleistet werden soll.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
2. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
3. eine nach Fächern geordnete Übersicht über die Bereiche, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und
4. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
(3) Die Zulassung zur Prüfung, mit der ein Schulabschluss erworben werden soll, kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses kann zugelassen werden, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in diesem Beruf tätig war. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang vermittelt werden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der Berufsfachschule, in dem ein Praktikum oder Praxiswochen vorgesehen ist oder sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen.
(5) Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich. Davon kann der Nachweis in einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausbildungsgang „Erzieherin“ oder „Erzieher“, ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen.
(6) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Soweit Prüfungsgebühren erhoben werden, sind diese vor Aushändigung der Zulassung zu entrichten.

§ 37
Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang kann von dem Erfordernis der Wohnung in Schleswig-Holstein abgesehen werden, wenn das betreffende Fernlehrinstitut seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat.
(2) Der Nachweis der angemessenen Vorbereitung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Fernlehrgang erbracht.

§ 38
Prüfungsfächer
Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Abschnitte I und II in Verbindung mit den entsprechenden Schulartenverordnungen mit folgenden Ausnahmen:
1. Prüfungsfächer sind alle Fächer der Stundentafel. Ausnahmen hiervon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde festlegen.
2. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung der jeweiligen Schulart an der zuständigen Schule statt. Die mündliche Prüfung kann sich über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen erstrecken. Bei Abnahme auch einer praktischen Prüfung, die vor der mündlichen Prüfung durchzuführen ist, kann sich der Zeitraum auf bis zu drei Wochen ausdehnen.
3. Auf eine mündliche Prüfung in einem Fach kann verzichtet werden, wenn die Note in diesem Fach bei der schriftlichen Prüfung mindestens „befriedigend“ lautet. Davon abweichend erstreckt sich die mündliche Prüfung in der Berufsoberschule auf das Fach Englisch und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer.

§ 39
Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.
(2) Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik setzt eine von der begleitenden Fachschule festgestellte erfolgreiche Ableistung eines mindestens halbjährigen Praktikums voraus. Über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums entscheidet der Prüfungsausschuss der begleitenden Fachschule.
(3) Ein erfolgreich abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum und/oder eine Hausarbeit, die mindestens mit der Note „ausreichend“, und/oder ein schriftliches Prüfungsfach, das mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden ist, werden oder wird bei dem erstmaligen Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung für die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gemäß § 21 anerkannt.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40
Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 41
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187), und die Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien vom 26. Februar 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. – S – S. 213, ber. S. 285), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für § 7 Abs. 1 Satz 1, dass die Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung im Schuljahr 2009/2010 für ein Kernfach, im Schuljahr 2010/2011 für zwei Kernfächer und ab Schuljahr 2011/2012 für alle Kernfächer zentral erstellt werden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 bereits einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule besuchen, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnungen für diesen Bildungsgang fort. Sie gelten auch fort für Personen, die bereits zu einer Nichtschülerprüfung zugelassen worden sind. Für Schülerinnen und Schüler, die
vor Ablauf des Schuljahres 2007/08 in ein Berufliches Gymnasium aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 aufgehobenen Landesverordnung über die Abiturprüfung an den Fachgymnasien fort; § 14 Abs. 2 Satz 2 BGVO gilt entsprechend.
(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt
und ist zu verkünden.

Kiel, 2. Oktober 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin
für Bildung und Frauen


Anlagen als pdf-Datei

nach oben



Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein