berufsbildende Schulen - BS-PrüVO 2000   Seite drucken

siehe: Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen – BS-PrüVO)

Landesverordnung
über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen
(Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO)
Vom 25. Juli 2000
Gl.-Nr.: 223-9-142
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2000 S. 606

Änderungsdaten:

  1. §§ 20, 26 geändert (LVO v. 18.7.2003, NBl. S. 238)
  2. § 18 geändert (LVO v. 12.8.2004, NBl. S. 213)
  3. §§ 3 u. 26 geändert (LVO v. 27.7.2005, NBl. S. 198)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 121 Abs. 2 und des § 136 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 263), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 3 Prüfungstermine
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Fachausschüsse
§ 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren
§ 7 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 8 Meldung
§ 9 Erste Prüfungskonferenz
§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 12 Durchführung von Haus- und Facharbeiten
§ 13 Zweite Prüfungskonferenz
§ 14 Durchführung der praktischen Prüfung
§ 15 Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 17 Dritte Prüfungskonferenz
§ 18 Zeugnisse
§ 19 Wiederholungs- und Nachprüfung
§ 20 Zusatzprüfungen
§ 21 Niederschriften
§ 22 Teilnahme von Gästen
§ 23 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
§ 24 Besondere Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler
Abschnitt II
Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 26 Zulassung
§ 27 Zulassung von Fernunterrichtsteilnehmerinnen und –teilnehmern
§ 28 Prüfungsfächer
§ 29 Prüfungsergebnis
Abschnitt III
§ 30 Inkrafttreten 

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für die Abschlussprüfungen an den Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule; sie gilt nicht für Schulen nach § 121 Abs. 5 SchulG.

(2) Weiter gehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt. 

 

§ 2
Gliederung der Prüfung

 

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und, soweit in der Schulartenverordnung vorgesehen, auch aus einem praktischen Teil sowie einer Haus- oder Facharbeit. Ein Fach im Sinne dieser Prüfungsverordnung kann auch ein Lernbereich sein.

 

§ 3
Prüfungstermine

 

(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges der Schulart statt. Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein Fach Prüfungsfach ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird. Ein Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig.
 

(2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, die praktische Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der obersten Schulaufsichtsbehörde fest. Die festgesetzten Termine gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter durch Aushang bekannt.

(3) Nach Abschluss der jeweiligen schriftlichen Prüfungen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sowie nach Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 legt der Prüfungsausschuss in einer Prüfungskonferenz die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt.

 

§ 4
Prüfungsausschuss

 

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jede Abschlussklasse ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an

  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person,
  2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder eine durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannte Person,
  3. die Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in der Klasse unterrichtet haben; haben mehrere Lehrkräfte in der Klasse ein Fach unterrichtet, werden diejenigen Lehrkräfte Mitglieder des Prüfungsausschusses, die das Fach überwiegend unterrichtet haben.

Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Entscheidung ist bei der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Zu den Prüfungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen und technischen Dienst sowie zum Erwerb von Seefunkzeugnissen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums oder einer von ihm beauftragten Stelle als Gast einzuladen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat das Recht, alle Prüfungsarbeiten einzusehen und in der mündlich/praktischen Prüfung Fragen anzuregen. Er hat kein Stimmrecht, ist jedoch auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.

 

§ 5
Fachausschüsse

 

Für die mündliche und die praktische Prüfung können Fachausschüsse durch den Prüfungsausschuss gebildet werden. Dem Fachausschuss gehören an

  1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende oder eine andere vom Prüfungsausschuss bestimmte Lehrkraft der Schule,
  2. als prüfende Lehrkraft diejenige, die im Schuljahr der Prüfung das zu prüfende Fach unterrichtet hat; haben mehrere Lehrkräfte in der Klasse ein Fach unterrichtet, werden diejenigen Lehrkräfte Prüferinnen oder Prüfer, die das Fach überwiegend unterrichtet haben,
  3. als Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer und zugleich als Schriftführerin oder Schriftführer jeweils ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige Lehrkraft. Verfügt die Schule über keine weitere fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule berufen. In besonderen Fällen können zusätzlich bis zu zwei Personen als Sachverständige in den Fachausschuss von der obersten Schulaufsicht berufen werden.

 

§ 6
Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

 

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens können für den Prüfungsausschuss durch die beurteilenden Lehrkräfte Noten mit einer Tendenz versehen werden.

 

§ 7
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses

 

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 8
Meldung

 

(1) Die Schülerin oder der Schüler hat sich innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzten Frist bei der Schule schriftlich zur Abschlussprüfung zu melden. Dabei hat die Schülerin oder der Schüler die schriftlichen Prüfungsfächer anzugeben, wenn sie oder er zwischen mehreren Fächern wählen kann, und zu erklären, ob sie oder er an einer Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann.

(2) Ist eine Haus- oder Facharbeit Bestandteil der Abschlussprüfung oder ein besonderer Prüfungsteil des Bildungsganges, erhält die Schülerin oder der Schüler in der Regel zum Zeitpunkt der Meldung das Thema der Haus- oder Facharbeit. Nach Abstimmung mit der prüfenden Lehrkraft und Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter kann die Haus- oder Facharbeit auch als vorgezogene Prüfungsleistung angefertigt werden. Damit erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur Prüfung für diese Teilprüfungsleistung.

(3) Sind Praxiswochen Bestandteil des besuchten Bildungsganges und sind diese zum Zeitpunkt der Prüfung zeitlich noch nicht vollständig erfüllt, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass diese nach Ablegen der Abschlussprüfung nachgeholt werden. Der Abschluss der Bildungsgänge wird erst erreicht, wenn die geforderten Praxiswochen nach den dazu ergangenen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen sind.

(4) Unterbleibt die Meldung zur Prüfung oder erfolgt diese nicht fristgerecht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 9
Erste Prüfungskonferenz

 

Der Prüfungsausschuss beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung als Erste Prüfungskonferenz auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Schülerin oder des Schülers in den schriftlichen Prüfungsfächern.

 

§ 10
Durchführung der schriftlichen Prüfung

 

(1) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Schülerinnen und Schüler auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach § 23 besonders hinzuweisen.

(3) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Schülerinnen und Schülern erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

(4) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen sein. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten.

(5) Die Bearbeitungszeit beginnt nach der Aufgabenstellung. Kann die Schülerin oder der Schüler zwischen verschiedenen Themen wählen, beginnt die Bearbeitungszeit nach einer Frist, die 20 Minuten nicht überschreiten darf.

(6) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Schülerinnen und Schülern mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

(7) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur eine Schülerin oder ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.

§ 11
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

 

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Lehrkraft benotet, die die Aufgabe gestellt hat. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft.

(2) Wird eine Arbeit mit "mangelhaft" oder "ungenügend" benotet, hat eine weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt, die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft.

§ 12
Durchführung von Haus- und Facharbeiten

 

(1) Die Haus- oder Facharbeit orientiert sich am Ziel des jeweiligen Bildungsganges, kann fächerübergreifend angelegt sein und kann durch eine Präsentation ergänzt werden. Die Arbeit soll zeigen, dass die Schülerin oder der Schüler an einem begrenzten Thema erlernte Arbeitsmethoden und Lösungsstrategien auf eine Aufgabenstellung selbstständig und sachgerecht anwenden kann.

(2) Das Thema wird zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Fachlehrkraft abgestimmt und mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters gestellt.

(3) Die Bearbeitungsdauer soll 60 Arbeitstage und die Arbeit soll einen Umfang von 20 bis 30 Seiten in Maschinenschrift mit 1 ½ -Zeilenabstand auf Din A4-Bögen nicht überschreiten. Der Abgabetermin wird der Schülerin oder dem Schüler von der Schulleiterin oder vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt und soll spätestens 14 Tage vor der schriftlichen Prüfung liegen.

(4) Der Arbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde und alle Stellen, die wortgleich oder sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.

(5) Die Fachlehrkraft beurteilt die Haus- oder Facharbeit. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13
Zweite Prüfungskonferenz

 

Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Schülerinnen und Schüler in den Fächern, die nicht schriftliche Prüfungsfächer sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
  2. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, so kann der Prüfungsausschuss die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
  3. Die Schülerin oder der Schüler kann mündliche Prüfungen in allen Prüfungsfächern beantragen mit Ausnahme der Fächer, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt oder die Vornote mit der letzten Zeugnisnote in den nicht schriftlich geprüften Fächern übereinstimmt.

 

§ 14
Durchführung der praktischen Prüfung

 

Der praktische Prüfungsteil wird vor dem Prüfungs- oder vor dem Fachausschuss abgelegt. § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

§ 15
Bekanntgabe der Ergebnisse

 

(1) Jeder Schülerin oder jedem Schüler werden eine Woche vor der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben:

  1. die Vornoten der schriftlich geprüften Fächer,
  2. die Ergebnisse der schriftlichen, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung und die Ergebnisse der vorgezogenen Prüfungsteile, soweit die Bekanntgabe noch nicht erfolgt ist,
  3. die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer,
  4. die Note der Haus- oder Facharbeit, soweit vorgeschrieben,
  5. die Fächer, in denen eine mündliche Prüfung auf Beschluss des Prüfungsausschusses stattfindet, und
  6. ob sie oder er die Prüfung schon jetzt nicht bestanden hat.

(2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist für die Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei.

(3) Nach Bekanntgabe der Entscheidungen soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die unterrichtenden Lehrkräfte gegeben werden. Die Beratung darf sich nicht auf einzelne Prüfungsthemen beziehen, jedoch kann die Schülerin oder der Schüler Bereiche angeben, mit denen sie oder er sich besonders beschäftigt hat und die in der mündlichen Prüfung nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden sollen.

(4) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidungen erklärt die Schülerin oder der Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, welche Fächer über die in Absatz 1 Nr. 5 bekannt gegebenen Fächer hinaus sie oder er für die mündliche Prüfung wählt. Die Erklärung ist für die Schülerin oder den Schüler bindend. Der Prüfungsausschuss entscheidet spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung darüber, ob die Schülerin oder der Schüler in den von ihr oder ihm gewählten Fächern geprüft wird und teilt die Entscheidung der Schülerin oder dem Schüler mit.

(5) Bei einem vorgezogenen Prüfungsteil erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse spätestens 6 Wochen nach Ablegung des Prüfungsteils.

 

§ 16
Durchführung der mündlichen Prüfung

 

(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den Fachausschüssen abgelegt. Mehrere Fachausschüsse können gleichzeitig prüfen.

(2) Mündliche Prüfungsfächer können alle Fächer sein, in denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.

(3) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Auch bei einer Gruppenprüfung sind die Schülerinnen und Schüler einzeln zu prüfen.

(4) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer. Sie wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Für die Aufgabenstellung gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.

(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

(6) Die Schülerinnen und Schüler bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf die Schülerin oder der Schüler nur die von der Schule genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.

(7) Die Schülerin oder der Schüler soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche des Faches erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten und in der Regel nicht später als 20 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs.

(8) Die Prüfungen eines Tages enden spätestens um 19.00 Uhr.

 

§ 17
Dritte Prüfungskonferenz

 

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:

  1. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsfach.
  2. In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
  3. In Fächern, in denen schriftlich oder mündlich oder fachpraktisch geprüft wurde, sind die Vornoten und die Noten der Prüfungen zu Grunde zu legen.
  4. Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den Fächern, die in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens "ausreichend" lauten. Die Schülerin oder der Schüler hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn

  1. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch zwei mindestens "befriedigend" lautende Endnoten in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen wird oder
  2. eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem Fach, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird. Das zum Ausgleich herangezogene Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach haben.

(3) Die Schülerin oder der Schüler hat die Prüfung nicht bestanden, wenn

  1. die Endnote in einem Fach "ungenügend" oder in mehr als einem Fach "mangelhaft" oder
  2. die Endnote in einem für das Bestehen der Prüfung besonders ausgewiesenen Fach "mangelhaft" lautet, soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung geregelt ist.

(4) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Schülerinnen und Schülern das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.

 

§ 18
Zeugnisse

 

(1) Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Prüfung aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Abgangszeugnis mit den in der Prüfung festgelegten Endnoten und dem Vermerk, dass die Prüfung nicht bestanden wurde.

(3) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule, Berufsschule, Fachschule und Fachoberschule, mit denen die Fachhochschulreife erworben wird, sowie in Abschlusszeugnissen der Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.

 

§ 19
Wiederholungs- und Nachprüfung

 

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal unter der Voraussetzung der Verlängerung der Schulbesuchsdauer nach § 38 Abs. 5 und 7 Satz 2 SchulG wiederholt werden.

(2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz können Schülerinnen und Schüler der Fachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen bei nicht mehr als zwei "mangelhaft" lautenden Endnoten oder bei einer "mangelhaft" lautenden Endnote nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 in einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach Beginn der neuen Unterrichtszeit zu einer Nachprüfung in den Fächern mit "mangelhaft" lautenden Endnoten für das nachträgliche Bestehen der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.

(3) Sind Praxiswochen Bestandteil des letzten Ausbildungsjahres des besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit "ausreichend" benotet worden, sind sie erfolgreich nachzuholen.

 

§ 20
Prüfungen zum Erwerb weiterer Bildungabschlüsse

 

(1) Der Erwerb weiterer Bildungsabschlüsse kann durch Prüfungen im Rahmen des originären Bildungsganges oder durch eine Zusatzprüfung erfolgen. Darüber hinaus gilt folgendes:

  • Die Schülerin oder der Schüler kann einen weiteren Bildungsabschluss nur erhalten, wenn sie oder er die Abschlussprüfung des Bildungsganges und die Zusatzprüfung bestanden hat.
  • Die Schülerin oder der Schüler hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn eine "mangelhaft" lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung durch eine mindestens "befriedigend" lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung oder durch zwei mindestens "befriedigend" lautende Endnoten in Fächern der Abschlussprüfung ausgeglichen wird und ein Ausgleich in der Abschlussprüfung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht in Anspruch genommen wurde.

    (2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann sie oder er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die sie oder er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 25 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 26 Abs. 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" lautete. Mindestens "ausreichend" lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht zulässig.

    (3) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt.
     

    § 21
    Niederschriften

     

    (1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen, mündlichen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über

    1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
    2. die Namen der Schülerinnen und Schüler, ihre Sitzordnung während der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben,
    3. das Prüfungsfach,
    4. die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
    5. die Namen und die Funktionen der Prüferinnen und Prüfer, die die mündliche und die praktische Prüfung durchführen,
    6. das Fach der mündlichen oder der praktischen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und
    7. den Verlauf des Prüfungsgespräches sowie weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.

    (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtsführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen.

    § 22
    Teilnahme von Gästen

     

    (1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen.

    (2) Bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers, des Schulelternbeirats und der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges der Schule sowie weitere fachkundige Gäste können nur bei den mündlichen Prüfungen anwesend sein. Voraussetzung ist das Einverständnis des Prüflings oder der Prüflinge.

     

    § 23
    Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen

     

    (1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach der Meldung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (2) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses anfordern.

    (3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.

    (4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, so werden diese Prüfungsteile mit "ungenügend" bewertet.

    (5) Der Prüfungsausschuss kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Schülerin oder der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei Minderjährigen sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem endgültigen Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    (6) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, die Störende oder den Störenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungssteile werden mit "ungenügend" bewertet.

     

    § 24
    Besondere Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

     

    (1) Einer behinderten Schülerin oder einem behinderten Schüler sind vom Prüfungsausschuss auf Antrag für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung der Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der besuchten Schule zu stellen.

    (2) Die behinderte Schülerin oder der behinderte Schüler ist rechtzeitig in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen. Die Schule hat den Antrag mit einer Stellungnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde spätestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

    (3) Bei der Leistungsbewertung muss der Behinderung angemessen Rechnung getragen werden, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.

     

    Abschnitt II
    Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
    § 25
    Voraussetzungen für die Zulassung

     

    (1) Der Abschluss in einem Bildungsgang an berufsbildenden Schulen kann mit einer Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler erworben werden, wenn der Prüfling

    1. die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 SchulG erfüllt,
    2. nachweisen kann, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, und
    3. nicht bereits zweimal versucht hat, diese Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler abzulegen.

    (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der für die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen und beruflichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Nichtschülerprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr.

     

    § 26
    Zulassung

     

    (1) Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum 30. November eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praktikumszeiten vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,

    1. ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung als Schülerin oder Schüler oder Nichtschülerin oder Nichtschüler gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
    2. für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
    3. ggf. den Vorschlag einer geeigneten Ausbildungsstätte, bei der das vorgeschriebene Praktikum abgeleistet werden soll.

    (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen

    1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
    2. beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
    3. eine nach Fächern geordnete Übersicht über die Bereiche, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und
    4. eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.

    (3) Die Zulassung zur Prüfung kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang vermittelt werden.
     

    (4) Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der Berufsfachschule, in dem ein Praktikum oder Praxiswochen vorgesehen ist oder sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen.
     

    (5) Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich. Davon kann der Nachweis in einem Arbeitsfeld durch das vorgeschriebene Praktikum erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Ausbildungsgang "Erzieherin" oder "Erzieher", ist außerdem eine Qualifikation über Sprachförderung im Elementarbereich nachzuweisen.

    (6) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Soweit Prüfungsgebühren erhoben werden, sind diese vor Aushändigung der Zulassung zu entrichten.

     

    § 27
    Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern

     

    (1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang kann von dem Erfordernis der Wohnung in Schleswig-Holstein abgesehen werden, wenn das betreffende Fernlehrinstitut seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat.

    (2) Der Nachweis der angemessenen Vorbereitung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Fernlehrgang erbracht.

     

    § 28
    Prüfungsfächer

     

    Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Abschnittes I in Verbindung mit den entsprechenden Schulartenverordnungen mit folgenden Ausnahmen:

    1. Prüfungsfächer sind alle Fächer der Stundentafel. Ausnahmen hiervon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde festlegen.
    2. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung der jeweiligen Schulart an der zuständigen Schule statt. Die mündliche Prüfung kann sich über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen erstrecken. Bei Abnahme auch einer praktischen Prüfung, die vor der mündlichen Prüfung durchzuführen ist, kann sich der Zeitraum auf bis zu drei Wochen ausdehnen.
    3. Auf eine mündliche Prüfung in einem Fach kann verzichtet werden, wenn die Note in diesem Fach bei der schriftlichen Prüfung mindestens "befriedigend" lautet.

     

    § 29
    Prüfungsergebnis

     

    (1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, so ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote.

    (2) Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen Sonderpädagogik und Sozialpädagogik setzt eine von der begleitenden Fachschule festgestellte erfolgreiche Ableistung eines mindestens halbjährigen Praktikums voraus. Über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums entscheidet der Prüfungsausschuss der begleitenden Fachschule.

    (3) Ein erfolgreich abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum und/oder eine Hausarbeit, die mindestens mit der Note "ausreichend", und/oder ein schriftliches Prüfungsfach, das mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden ist, werden oder wird bei dem erstmaligen Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung für die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gemäß § 19 anerkannt.

     

    Abschnitt III
    § 30
    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 4. September 2000 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

    1. Die Allgemeine Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 21. März 1996 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 152),
    2. die Prüfungsordnung Seefahrt vom 6. April 1987 (NBl. KM. Schl.-H S. 150), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), und

       

    3. die Landesverordnung über die schriftlichen Prüfungsfächer der Berufsfachschule I, der Berufsfachschule II, Fachrichtung Wirtschaft, und der Berufsaufbauschule vom 5. August 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S. 170).

     


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    Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein