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Erweiterung der Befugnisse der berufsbildenden Schulen
 

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Juli 2006 - III 41 - Az. 3200
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 258)

I Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden den berufsbildenden Schulen die folgenden Befugnisse und Aufgaben übertragen:

  1. Entscheidung über Art und Umfang des Angebots an Bildungsgängen der Schularten Fachgymnasium, Fachoberschule, Berufsoberschule, Berufsfachschule und Fachschule im Rahmen der Schulartenverordnungen und der für diesen öffentlichen Auftrag bereitgestellten Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte, sofern das gesetzliche Pflichtangebot der Berufsschulen sichergestellt ist. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

  2. Angebot von nicht durch das Schulgesetz normierten beruflichen Bildungsgängen in der Region, soweit sie diese durch zusätzliche eigene Einnahmen finanzieren. Voraussetzung ist die Beteiligung der Regionalen Berufsbildungszentren im Entstehen und der berufsbildenden Schulen an dem jeweiligen regional bestehenden Weiterbildungsverbund und Abstimmung des Angebots im Verbund. Für die Angebote gelten die in der Konzeptstudie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zur „Weiterentwicklung der Beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren" vom 10. Oktober 2001 (Fundstelle: http://www.rbz.lernnetz.de/docs/konzeptstudie1.pdf) festgelegten Grundsätze zur Rolle der RBZ in der Weiterbildung.

  3. Zur Erfüllung ihres Auftrages und im Rahmen ihres Budgets eigenständiger Abschluss von Verträgen zu Lasten des Landes. Befugnisse und Vollmachten zum Abschluss von Verträgen zu Lasten des Schulträgers sind zwischen den Schulleitungen und dem Schulträger zu vereinbaren.

  4. Eigenständige Kontobewirtschaftung, sofern der Schulträger ein kommunales Girokonto auf Guthabenbasis einrichtet. Auf dieses werden alle durch das Land für die jeweilige berufsbildende Schule bereitgestellten Mittel sowie die erwirtschafteten und eingeworbenen Einnahmen eingezahlt.
    Über die Möglichkeit der Mittelbewirtschaftung durch ein kommunales Girokonto hinaus ist die Bewirtschaftung durch die Titel in Kapitel 0716 TG 77 des Landeshaushalts grundsätzlich möglich.
    Die bereitgestellten Mittel sind im Rahmen eines Wirtschaftsplans zu bewirtschaften. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
    Die Verwendung der vom Land bereitgestellten Haushaltsmittel ist nachzuweisen.

II Abweichend vom Erlass „Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (neuer Ausgleichstundenerlass)“ - vom 6. April 2006 - III 4 - 0311.122 - 3 - (NBl. MBF. Schl.-H. Ausgabe 4/2006 S. 100) können bis zu 5 % der laut Planstellenzuweisungsverfahren (PZV) zugewiesenen Plan-/Stellen für Schulleitungsaufgaben, pädagogische Aufgaben und Aufgaben der Schulentwicklung verwendet werden.

III Über die im Runderlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten“ vom 20. August 1985 (NBl. KM. Schl. - H. S. 229), zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Januar 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 9) genannten Aufgaben hinaus werden den Schulleiterinnen und Schulleitern folgende Befugnisse übertragen:

  1. Für die zugewiesenen Plan-/Stellen und Vertretungsfondsmittel die Bewerberauswahl vorzunehmen und zeitlich befristete Angestelltenverträge für Vertretungs- und Aushilfskräfte abzuschließen,

  2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in der Probezeit,

  3. Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,

  4. die ihnen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 sowie Abs. 3 Nr. 5 des oben genannten Erlasses übertragenen Befugnisse und Aufgaben auf die Leiterinnen und Leiter von Abteilungen zu übertragen:
    a) Vertretungen und Mehrarbeit anzuordnen und zu genehmigen, soweit es sich um kurzfristige und nicht vorhersehbare Fälle handelt und die Dauer von zwei Wochen nicht überschritten wird,
    b) die Abrechnungen über Mehrarbeit, Dienstreisen und Schulwanderfahrten „sachlich richtig" festzustellen,
    c) den unterrichtlichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare zu regeln,
    d)
    Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen,

  5. zur Besetzung zugewiesene Funktionsstellen schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen,

  6. über die Umwandlung von Planstellen im Rahmen des Projektes „Geld statt Stellen“ in eigener Verantwortung zu entscheiden. Abweichend vom Erlass über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Projektes „Geld statt Stellen“ vom 24. Juli 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 243) dürfen in besonderen Bedarfslagen die Mittel für Veranstaltungen der Lehrerbildung und in diesem Zusammenhang anfallende Reisekosten verwendet werden.

  7. Lehrkräften im Rahmen der zur eigenen Bewirtschaftung überwiesenen Haushaltsmittel und zur Verfügung stehender eigener Einnahmen Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,

  8. Anordnung von Nebentätigkeit nach § 80 LBG.

IV 1. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Er ist befristet bis zum 31. Juli 2008.

2. Der Erlass „Durchführungsbestimmungen für die Erprobungsphase des Projekts „Weiterentwicklung der Beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)" vom 23. September 2002 - III 51 wird mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgehoben.

3. Der Erlass „Schulversuch nach § 10 Schulgesetz zur Durchführung der Erprobungsphase des Projekts „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“ vom 21. Juli 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 244)“ wird mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten der Neufassung des Schulgesetzes aufgehoben.


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