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Deregulationserlass - gültig bis: 31.12.2004

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Errichtung von Sonderschulen für geistig Behinderte

 (Auszug)

Erl. vom 24. 1. 1974 (NBI. KM Schl.-H. S. 21)

 Für die Gestaltung der Sonderschule für geistig Behinderte erlasse ich auf Grund des § 71 des Schulverwaltungsgesetzes (Schu1VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1973 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) zur Durchführung des § 10 Abs. 2 des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Sozialminister die nachstehenden Bestimmungen:

 4. Lehrkräfte und weiteres Personal

 4.1 An der Schule unterrichten und erziehen Sonderschullehrer, Sozialpäd­agogen, Heil-(Kranken-)gymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Erzieher und Kindergärtnerinnen mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung so­wie Kräfte mit gleichwertiger Ausbildung.

 4.2 Die vorstehenden Unterrichtskräfte stehen im Dienst des Landes (§ 51 Abs. 1 Schu1VG), soweit im Haushaltsplan jeweils Planstellen eingesetzt sind (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 109).

 4.3 Aufgrund vorhandener Planstellen (Tz. 4.2) können ausnahmsweise auch Kräfte beschäftigt werden, die die Voraussetzungen der Tz. 1 nicht erfül­len, wenn entsprechende Fachkräfte fehlen.

 4.4 Das zur Aufrechterhaltung der Arbeit in der Schule erforderliche weitere Personal (z. B. Hausmeister, Verwaltungskräfte, Busfahrer, Raumpflege­rinnen, Küchenpersonal usw.) steht im Dienst der Schulträger (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Schu1VG). Hierzu gehört insbesondere je Schulzug (5 Klassen) eine Kraft für die anfallenden pflegerischen Maßnahmen.

 4.5 Die Arbeitszeit der Lehrer richtet sich nach der Arbeitszeitverordnung vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), geändert durch Verord­nung vom 17. April 1970 (GVOBl. Schl.-H., S. 122), die der weiteren Mitar­beiter im Landesdienst nach den Regelungen des BAT. Die Arbeitszeit ist in einen Dienstplan einzuteilen, der angemessene Zeiten für Vorberei­tungsarbeiten und Pausen berücksichtigt. Dabei gilt für Lehrer grund­sätzlich mein Erlaß über die Pflichtstundenzahl der Lehrer vom 11. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S. 178). Eine ergänzende Regelung, die dem besonderen Einsatz der Lehrer an den Sonderschulen für geistig Behin­derte Rechnung trägt, werde ich treffen und dabei auch Näheres über den Einsatz der weiteren Mitarbeiter im Landesdienst regeln.

 6. Standort und Raumbedarf

 6.1 Standort und Anlage müssen den pädagogischen Zielsetzungen dieser Schulart entsprechen und Eingliederungsprozesse der Schüler in die Umwelt ermöglichen. Die räumliche Verbindung zum übrigen allgemein­bildenden Schulwesen, insbesondere zu bestehenden Sonderschulen soll gewährleistet sein.

 6.2 Für den Raumbedarf der Schule gelten grundsätzlich die allgemeinen Schulbaurichtlinien, die im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung und die sich daraus gebenden notwendigen Abweichungen und zusätzli­chen Bedürfnisse, wie aus der Anlage ersichtlich, ergänzt und modifiziert werden.

 Anlage

 Raumprogramm für eine zweizügige Sonderschule für geistig Behinderte (zehnklassige Schule mit ca. 80 Schülern) 

1.) Flächen für Klassen- und Gruppenräume einschl. Ru­hezonen

     und besondere Flächen für den lebensprakti­schen Unterricht:

      a) Klassen- und Gruppenräume mit Ruhezonen

          10 x 42 qm........................................................................

      b) besondere Flächen für den   lebenspraktischen Un­terricht

          (Küche, Speisezimmer, Wohnzimmer, Lehrwaschküche) ................

 

 

 

420 qm

 

98 qm

 

 

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518 qm

2.) Flächen für Werken einschl. Maschinenraum und Ma­terialraum

 

  80 qm

3.) Speisesaal (teilbar z. B. durch Faltwand) für Ganztags­betrieb

     (zugleich Gemeinschaftsraum)…………………………………….

 

 

  80 qm

4.) Gymnastikhalle 9 x 12 m mit Nebenräumen nach DIN 18032  .............

 

108 qm

5.) Verwaltung

 

 

     Lehrerzimmer einschl. Teeküche und Garderobe...........

60 qm

 

     Bücherei

30 qm

 

     Lehr- und Lernmittel

30 qm

 

     Schulleiter, Stellvertreter u. Geschäftszimmer................

50 qm

 

     Sanitätsraum, Elternsprechzimmer

20 qm

 

     Hausmeister, Kraftfahrer

15 qm

 

     Raumpflegerinnen ................................................................

10 qm

 

 

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Pausenhalle im Rahmen der Nebenraumfläche ..............

 

215 qm

Gesamtsumme einschließlich Fläche der Gymnastik­halle (108 qm)

 

1001 qm

 

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Fläche je Schüler

1001:80………………………………………………………….. rd.

 

12,5 qm

 Bei der Konzeption eines Schulgebäudes sind besondere bauliche Maß­nahmen, die sich aus der Beschulung mehrfachbehinderter Kinder ergeben, zu berücksichtigen (z. B. Möglichkeit des ebenerdigen Zuganges für Roll­stuhlfahrer, Türbreiten, Geländer usw.).

 Lehrschwimmbecken erwünscht. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob durch geeignete Standortwahl Mitbenutzung vorhandener Einrich­tungen erreicht werden kann.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein