Aussagegenehmigung für Grund-, Haupt- und Realschullehrer Seite drucken

Aussagegenehmigung für Grund-, Haupt- und Realschullehrer außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Erl. vom 10. Juni 1963 (NBl. KM. Schl.-H. S. 134) geändert durch Erl. vom 2. April 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 96)

(1) Nach Abschnitt I Abs. 4 Buchst. c Nr. 9 des Erlasses über die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschulen vom 7. Juni 1957 (Amtsbl. Schl.-H. S. 235; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 146), sind die unteren Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Genehmigung Zur Aussage vor Gericht und außergerichtlich. Hierzu weise ich auf folgendes hin:
(2) Nach §§ 77 und 78 des Landesbeamtengesetzes i. d. F. vom 9. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 295) in Vbdg. mit der gemäß § 249 Abs. 3 Nr. 7 a. a. O., fortgeltenden Durchführungsverordnung zu § 8 DBG ist die Aussagegenehmigung erforderlich, wenn der Beamte (auch der Beamte im Ruhestand oder ein früherer Beamter) von einem Gericht oder einer anderen Behörde über Angelegenheiten vernommen werden soll, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung durch 6esetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie ist auch dann einzuholen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Angelegenheit der Geheimhaltung unterliegt oder nicht. Zur Prüfung, ob eine Aussagegenehmigung einzuholen ist, sind sowohl die vernehmende Stelle als auch die zu vernehmenden Lehrkräfte selbst verpflichtet. Letztere haben die Genehmigung Zur Aussage unter Vorlage der Ladung beim Schulamt einzuholen. Bestehen Zweifel über den Gegenstand der Vernehmung, so hat das Schulamt vor der Entscheidung über die Aussagegenehmigung Rückfrage bei der vernehmenden Stelle zu halten. Die Grundsätze über die Geheimhaltung sowie über die Einholung und Erteilung der Aussagegenehmigung gelten auch für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte.
(3) Hiermit ist mein Erlaß über die Zuständigkeit der Schulämter für die Erteilung der Aussagegenehmigung der Volks- und Mittelschullehrer vom 8. August 1953 (Amtsbl. Schl.-H. S. 360; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 128) auch insoweit überholt. Die Erlasse über Auskünfte der Schulen an die Polizei vom 12. August 1959 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 237) und über Auskünfte der Schulen an Jugendämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 8. Juli 1960 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376; NBI. Schl.-H. Schulw. S. 264) bleiben unberührt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein