Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2006/07

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Terminhinweis
 
 Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 15. August 2005 - III 13
(
NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 232)

 
Der Erlass „Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2006/07“ wird in der Oktoberausgabe des Nachrichtenblattes veröffentlicht werden.
Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2006/07
- eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder  Beurlaubung  ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
- eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sowie   Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
- eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2005/06, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Ländertauschverfahren),
- eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,
- die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG,
- die Entlassung oder Kündigung
beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens 15. November 2005
(Eingang im MBF) auf dem Dienstwege einzureichen haben.
 

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2006/07
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 256)

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 28. September 2005 - III 132 - 330.400 - 4
 
Zur Vorbereitung der Personalplanung werden hiermit alle Lehrkräfte gebeten, die zum Schuljahr 2006/07
              -      eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung (Teilzeitbeschäftigung) oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
              -      eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
              -      eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2005/06, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
              -      eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Ländertauschverfahren),
              -      eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren  in anderen Bundesländern,
              -      die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG,
              -      die Entlassung oder Kündigung
                     beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens
 
15.  November 2005 (Eingang im MBF)
 
auf dem Dienstwege einzureichen.
Im Rahmen der Projekte „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ sowie „Weiterentwicklung der beruflichen Schulen zu Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ)“ gelten die Regelungen dieser Erlasse mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
 Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Pkt. 6.1 und 6.2) sind an das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein zu richten, es sei denn, es handelt sich um eine Bewerbung auf eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle.
 Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahme­fällen berücksichtigt werden.
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 bis 11 dieses Runderlasses. Diese Vordrucke können aus dem Internet unter www.mbf.schleswig-holstein.de unter „Formulare“ abgerufen werden.
 
1 Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
 
1.1 Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Begrenzung (§ 88 a Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 i.V.m. § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 502),
c)  Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem Runderlass vom 7. Oktober 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 287) Siehe auch Pkt. 3.5
 
1.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl  (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die familiären Voraussetzungen vorliegen.
b) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu 12 Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG), sofern die familiären Voraussetzungen vorliegen.
Allein erziehende Beamtinnen und Beamte, die nach 1.2 Nr. b) beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§ 88 a Abs. 6 LBG).
  Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.2 a) (unterhälftige Beschäftigung) und Urlaub nach Pkt. 1.2 b)  auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt 1.3 a) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 Nr. 1 LBG)  und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 1.3 b) 15 Jahre (§ 88 c Abs5. 4 Nr. 2 LBG) nicht überschreiten.
 
1.3 Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen
a) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu 6 Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
b) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG) und Abs. 5 LBG, vorbehaltlich der Aufhebung der zeitlichen Befristung in § 88 c Abs.5 LBG.


2 Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
 
2.1 Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Begrenzung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung nach § 59 MBG - Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643) i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7. Februar 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK. Schl.-H. 2000 S. 216).
c)  Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem Runderlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Runderlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 821),
- als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder
- als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ.
Siehe auch Pkt. 3.5

2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen
a)  Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die familiären Voraussetzungen vorliegen.
b)  Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG), sofern die familiären Voraussetzungen vorliegen.
 Teilzeitbeschäftigung nach Pkt.2.2 a) (unterhälftige Beschäftigung) und Urlaub nach Pkt. 2.2 b) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt 2.3 a) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 Nr. 1 LBG) und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.3 b) 15 Jahre (§ 88 c Abs.5 4 Nr. 2 LBG) nicht überschreiten.
 
2.3   Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen
a) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
b)  Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des 50. Lebens­jahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG) und Abs. 5 LBG, vorbehaltlich der Aufhebung der zeitlichen Befristung in § 88 c Abs. 5 LBG).
 
3  Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

3.1  Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit sind mit den Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 7 zu beantragen.
3.2  Einschränkungen der Nebentätigkeit
 Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
 
3.3  Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
 
 Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG gem. Pkt. 1.1 a) oder Pkt 2.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfrist zum neuen Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden.
Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden.
Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBF nachträglich den Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.
 
3.4 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt. Dabei sollte eine unterhälftige Beschäftigung vermieden werden, da diese in die Höchstgrenzen gem. § 88 c Abs. 4 bzw. § 88 c Abs. 5 LBG einfließen. (Siehe auch Pkt. 1.2 und 1.3)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem. Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl. H. S. 120), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Mai 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 262) von Lehrkräften an Real- und Sonderschulen, an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der beabsichtigten allgemeinen  Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst die Pflichtstundenzahl ab dem 1. August 2006 voraussichtlich um eine halbe Stunde erhöht wird. Überwiegend im Hauptschulbereich tätige Lehrkräfte sollen von der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung ausgenommen werden.
Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.1 a) oder Pkt. 2.1 a) (§ 88 a Abs. 1 LBG i.V.m § 15 b Abs. 2 BAT) kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr.
Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 01.08. eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres möglich.
 
3.5  Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am 01.08. oder 01.02. eines Jahres.
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 01.08. oder 01.02. fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind und stets volle Monate umfassen.
Schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einem Grad der Behinderung ab 50 können mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell unter den gleichen Bedingungen wie für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beantragen.
 
3.6  Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung um die Hälfte.
Diese Regelung gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

3.7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes
a) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gemäß der Elternzeitverordnung eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 7,5 WoStd. bis höchstens 18 WoStd. zulässig, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
b)  Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 18 WoStd. zulässig.
Die Beantragung von Elternzeit muss auf dem als Anlage 8 oder 9 beigefügten Formblatt erfolgen. Dabei ist verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
 
3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen
a) Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.
b) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die unteilbaren Aufgaben von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können diese Aufgaben anderen Lehrkräften übertragen werden.
 
4 Versetzungen
 
Versetzungen sind mit dem Vordruck nach Anlage 10 zu beantragen. Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen.
Wird jedoch eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist in jedem Fall eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen.
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der Berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen.
Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gesamtschulen werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.
Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:
Ein Antrag auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 30 km erwartet.
Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar für das Schulamt erforderlich.
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen entscheiden die Schulämter, soweit es sich nicht um schulartübergreifende Versetzungen handelt.
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Hol­stein.
Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt.
             
5 Ländertausch
             
Mit dem Beschluss vom 10.05.2001 hat die KMK das bisherige Ländertauschverfahren verändert und ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein Einigungsverfahren(Tauschverfahren) (Lehreraustauschverfahren) beschlossen.
 
5.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind überein gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.
Die Freigabeerklärung ist ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2005 zu beantragen. Spätere Anträge sind besonders zu begründen.
Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2006 bzgl. der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.
Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.
 
5.2  Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Lehreraustauschverfahren) Tauschverfahrenkönnen Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen.
Das Einigungsverfahren zwischen den Ländern (LehreraustauschverfahrenTauschverfahren) stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit des Länderwechsels dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt nur noch zum Schuljahresbeginn.1. August eines Jahres.
Der Wechsel in ein anderes Bundesland zum 1. Februar eines Jahres ist nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens möglich.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Anlage 11) zum Schuljahresbeginn 2006/07 sind bis zum 15. November 2005 vorzulegen.
 
6 Bewerbungen für den Schuldienst
 
6.1 Für die Einstellung zum Schuljahresbeginn gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2006.
Für Erstbewerberinnen und Erstbewerber, die zum 31. Januar 2006 ihre Ausbildung beenden, gilt der 15. November 2005 als Bewerbungsschlusstermin für die Einstellung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres.
Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.
6.2 Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst müssen bis zum 15. November 2005 formlos schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.
6.3 Alle Erst- und Wiederholungsbewerber(innen) erhalten eine Eingangsbestätigung. 
6.4 Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen im Internet unter www.mbf.schleswig-holstein.de ab März 2006.
 
7  Vorbereitungsdienst

7.1 Beginn des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst
- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1. April des entsprechenden Kalenderjahres ),
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des  vorhergehenden Kalenderjahres).
Die Termine für den Dienstantritt in der Schule werden durch die Schulaufsicht festgelegt. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen des IQSH werden vom IQSH mitgeteilt.
             
8  Quereinstieg / Seiteneinstieg
Um die Unterrichtsversorgung der nächsten Jahre zu sichern, können Interessentinnen und Interessenten ohne Lehramtsstudium aber mit einem Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule (Diplom, Magister oder Master) in einem oder zwei unterrichtsrelevanten Fächern oder Fachrichtungen
- in einen zweijährigen Vorbereitungsdienst (Quereinstieg) oder
 -in eine zweijährige berufsbegleitende Qualifikationsphase (Seiteneinstieg gem. Erlass vom 23. November 2004 - NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S.353)  eingestellt werden.
Die Vergabe von Referendar - / Anwärterstellen ist im Lehrerbereich durch eine Kapazitätsverordnung geregelt. Quereinsteiger können danach grundsätzlich nur nachrangig nach Laufbahnbewerbern mit 1. Staatsexamen eingestellt werden.
Diese Möglichkeiten kommen nur dann in Betracht, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen / Laufbahnbewerber mit den benötigten Fächern bzw. Fachrichtungen zur Verfügung stehen.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung von Quereinsteigern nur in einzelnen Schularten und hier nur in einzelnen Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Die konkret zum nächsten Schuljahr benötigten Fächer/Fachrichtungen für Quereinsteiger/innen ggf. auch für Seiteneinsteiger/innen werden zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren ab Februar 2006 im Internet unter http://www.mbf.schleswig-holstein.de/bewerbungslotse abrufbar sein.
 
9 Ruhestand
 
Nach § 54 Abs. 4 LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat  (Antragsruhestand).
Für Beamtinnen und Beamte, bei denen eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt (ein Grad der Behinderung von mindestens 50), gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze.
Die Entscheidung über den Antragsruhestand ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu berücksichtigen sind.
Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt. Der Antragsruhestand zum Schulhalbjahr sollte möglichst frühzeitig innerhalb des jeweiligen Schuljahres beantragt werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit  wird die Versetzung in den Ruhestand gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 LBG zum Ende des Monats wirksam, in dem der Bescheid ausgehändigt wurde. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu einem beantragten Termin ist nicht möglich.
 
10 Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses umgehend in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.
Eine Zusammenstellung der in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.
 
In Vertretung
 
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

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Download der Anlagen als pdf-Datei 
Anlage 1: Terminplan
Anlage 2: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Beamte und Angestellte
Anlage 3: Antrag auf Altersteilzeit für schwer behinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Anlage 4: Antrag auf Altersteilzeit
Anlage 5: Antrag auf Beurlaubung für Beamte und Angestellte
Anlage 6: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Erlass über das Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Anlage 7: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Anlage 8: Antrag auf Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
Anlage 9: Antrag auf Elternzeit für Angestellte
Anlage 10: Antrag auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins
Anlage 11: Antrag auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch)

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein