Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2001/02

Archiv Anträge und Bewerbungen


Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2001/02 - Runderlass vom 13.August 2000  Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2000 S.691
Anlage 1 - Terminplan Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2000 S.695
Anlage 2 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2000 S.696
Anlage 3 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2000 S.697

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2001/02
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 13. August 2000
- III 1324 - 330.400 -4
1. Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Versetzung, Entlassung

1.1 Anträge

Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2001/02 eine - Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung, - Altersteilzeitbeschäftigung (Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit Teilzeitmodell) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres, - Entlassung oder Kündigung, - Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen im Schuljahr 2000/01 nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden), - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG anstreben, diese Anträge bis spätestens 15. November 2000 (Eingang im MBWFK) auf dem Dienstwege einzureichen. Im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind; dieses gilt nicht für Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Tz. 2.1 bis 2.3), es sei denn, es handelt sich um eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle. Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben. Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur. noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen - für Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung veröffentlichten - Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 und 3 dieses RdErlasses.

1.1.1 Antragsruhestand

Nach § 54 Abs. 4 LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung hierüber ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu berücksichtigen sind. Früher ist von diesem Ermessen im Interesse einer geordneten Unterrichtsversorgung dahingehend Gebrauch gemacht worden, dass Antragsruhestand stets nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres bewilligt worden ist. Aufgrund der lange Zeit in der Schwebe befindlichen Absicht, die Antragsaltersgrenze vom vollendeten 62. auf das vollendete 63. Lebensjahr anzuheben, ist vorübergehend der Antragsruhestand aus Fürsorgegründen auch innerhalb des Schuljahres bewilligt worden. Inzwischen ist die Erhöhung der Antragsaltersgrenze vollzogen. Daher wird wieder die vorherige Ermessenspraxis angewandt. Der Antragsruhestand wird künftig grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt, es sei denn, dass die betroffene Lehrkraft zum Zeitpunkt der beantragten Zurruhesetzung keine Dienstleistung zu erbringen hat, also bei Beurlaubungen und Altersteilzeit im Blockmodell oder wenn das Antragsruhestandsalter während der Sommerferien erreicht wird.

1.1.2 Altersteilzeit und Sabbatjahr

Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im Beamten- bzw. Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 1. August oder 1. Februar fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind und stets volle Monate umfassen. Dies gilt insbesondere für Altersteilzeit-Bewilligungen mit anschließendem Antragsruhestand gern. § 54 Abs. 4 LBG ab Ende des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde. Beim gesetzlichen Ruhestand gern. § 53 Abs. 1 LBG mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im Agv. beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am 1. August oder 1. Februar eines Jahres. Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 1. August eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres möglich.

1 1.3 Versetzungen 

Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen. Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten gilt: Ein Antrag auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 25 km erwartet. Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar für das Schulamt vorgesehen. Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen. 
Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt. 
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird durch die Schulämter entschieden. 
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine Gesamtschule entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie über alle Versetzungsanträge von Lehrkräften der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen. 
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 2001/02 sind bis zum 15. November 2000 vorzulegen. Versetzungen in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 2001/02 sind bis zum 31. Juli 2001 zu beantragen.

1.2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

1.2.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 88 a Abs. 1 LBG), vgl. auch Tz. 1.4.7 Satz 3, 

b) Altersteilzeit nur im Blockmodell gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem RdErlass vom 26. Oktober 1999 (NBL MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. September 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 684), 

c) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG), d) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG), e) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 502).

1.2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen, 
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), 

b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vorn Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), 

c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG). Alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§ 88 a Abs. 6 LBG).
Urlaub nach Tz. 1.2.1 
c) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.2.2 b) und Urlaub nach Tz.
1.2.2 c) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG), zusätzlich mit Urlaub nach Tz.
1.2.1 d) zusammen 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.

1.3 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

1.3.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG), vgl. auch Tz. 1.4.7 Satz 3.

b) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem RdErlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch RdErlass vom 6. September 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.684), - als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder - als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ.

c) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG).

d) Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

e) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gern. Vereinbarung nach § 59 MBG -Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643) i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK. vom 7. Februar 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBI. MBWFK. Schl.-H. 2000, S. 216 ff.).

1.3.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,

a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),

b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),

c) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).
Urlaub nach Tz. 1.3.1 c) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.3.2 b) und Urlaub nach Tz. 1.3.2 c) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG), zusätzlich mit Urlaub nach Tz. 1.3.1 d) zusammen 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.

1.4 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

1.4.1 Verzicht auf Nebentätigkeit


Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfangs einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

1.4.2 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung

Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG gern. Tz. 1.2.1 a) und 1.3.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfristen zum neuen Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden. Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden. Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK nachträglich die Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

1.4.3 Übergangsregelung

Alle laufenden Teilzeit- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, es wird eine Teilzeit- oder Beurlaubungsregelung zum Planungstermin (l. August eines jeden Jahres) beantragt und bewilligt, die entweder nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich war oder dem geänderten Pflichtstundenerlass 5echnung tragen soll. Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes fallen unter die Übergangsregelung des § 69 b Abs. 1 BeamtVG und führen daher nicht zu einer Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten.

1.4.4 Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub

Lehrkräfte, die Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben, können im Erziehungsurlaub mit mindestens 30% der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens aber bis zu elf Wochenstunden tätig sein, wenn sie vor der Geburt ihres Kindes mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt waren. Wenn Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub beantragt wird, ist dies auf dem Teilzeitantrag eindeutig kenntlich zu machen.

1.4.5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen

Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.

1.4.6 Altersteilzeit und Sabbatjahr in Leitungs- und Funktionsstellen

Die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell bzw. Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion anderen Lehrkräften übertragen werden.

1.4.7 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum

Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem. Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.120) zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist. Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.

1.4.8 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung

Beim Zusammentreffen von Altersermäßigung und pauschaler Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung mit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich der Umfang der pauschalen Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie einer Altersermäßigung um die Hälfte (§ 5 des Pflichtstundenerlasses).

1.5 Vollbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

Umwandlung von Angestelltenverträgen auf Teilzeitbasis in Vollzeitverträge

Mit Ausnahme der stundenweise Beschäftigten - vgl. Erlass "Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte" vom 11.6.1957 i.d.F. vom 25.11.1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999 S. 74) - erhalten alle Lehrkräfte, die seit dem Schuljahr 1993/94 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis eingestellt worden sind, zum jeweiligen Planungstermin auf Antrag einen Vollzeitvertrag. Diejenigen Lehrkräfte, die im Schuljahr 2000/01 keinen vollen unbefristeten Vertrag besetzen und auch im Schuljahr 2001/02 weiterhin in Teilzeit verbleiben wollen, müssen bis zum 15. November 2000 einen befristeten Teilzeitantrag stellen; nach dem Teilzeitzeitraum wird grundsätzlich eine Vollbeschäftigung vereinbart.

1.6 Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag ( § 54 Abs. 4 LBG)

Mit Wirkung vom 1. August 1998 gilt als Antragsaltersgrenze das vollendete 63. Lebensjahr. Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze. Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 Altersurlaub nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 29. März 1996 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes bewilligt worden ist, gilt weiterhin die Regelung nach altem Recht. Dieser Personenkreis kann mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Altersurlaub in den Ruhestand versetzt werden. Die Hinweise unter Tz. 1.1. 1 sind zu beachten.

2. Bewerbungen für den Schuldienst

2.1 Für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen (Laufbahn: Grund- und Hauptschule und Realschule) sowie Sonderschulen gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2001. Das Zeugnis über die 11 ' Staatsprüfung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.

2.2 Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Sonderschulen müssen bis zum 15. November 2000 formlos schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.

2.3 Erstbewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien und Gesamtschulen (Laufbahn: Gymnasium) sowie Erst- und Wiederbewerbungen an Berufsbildenden Schulen können jederzeit ohne Terminbindung eingereicht werden.

2.4 Alle Erst- und Wiederholungsbewerber(innen) erhalten eine Eingangsbestätigung als Zwischennachricht.

2.5 Im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen im Nachrichtenblatt März 2001.

3. Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

4. Beginn des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August, der Vorbereitungsdienst zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar des jeweiligen Schuljahres. Die Termine für die Einführungsveranstaltung im Seminar bzw. den Dienstantritt in der Schule setzen die zuständigen Landes-/Regionalseminare fest. Terminplan
Eine Zusammenstellung der in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.

In Vertretung Dr. Ralf Stegner


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Anlage 1
Terminplan
  Frist  Formular/ Vordruck  Erläuterungsziffern Adressat
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung
15.11.2000 ist zu verwenden 1.2,1.3 MBWFK a.d.D.
Altersteilzeit/ Sabbatjahr 
zum
15.11.2000 ist zu verwenden 1.1, 1.1.1, 1.2,1.3  MBWFK a.d.D.
Anträge auf kreisinterne Versetzung 15.11.2000 formlos  1.1, 1.1.2 zuständiges
Schulamt a.d.D
Anträge auf sonstige Versetzungen 15.11.2000 ist zu verwenden 1.1, 1.1.2 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Entlassung, Ruhestand zum 01.08.2001 15.11.2000 formlos  1.1, 1.1.5, 1.6 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Schuljahresbeginn 2001/02 15.11.2000 ist zu verwenden 1.1.2 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 2001/02 31.07.2001 ist zu verwenden 1.1.2 MBWFK a.d.D.
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Grund- u. Haupt-,  Real- und Sonderschulen sowie 31.03.2001 ist zu verwenden, Formular 2.1, 2.4 MBWFK direkt
Wiederbewerbungen für den Schuldienst an Grund- u. Haupt-, Real-, Gesamt-, Sonderschulen u. Gymnasien 15.11.2000 formlos  2.2, 2.4 MBWFK direkt
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien und keine Terminbindung  ist zu verwenden, 2.3, 2.4  MBWFK direkt
Bewerbungen im Rahmen des Projektes " Dezentralisierung von  Verantwortung im Schulbereich" Es erfolgen gesonderte siehe Ausschreibung  1. 1, 2.5 Schule

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Anlage 2

____________ ____________
Name, Vorname Schule
____________ ____________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr. Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur 
Gartenstraße 6

24103 Kiel

Stellungnahme: Schule und Schulamt
Hiermit beantrage ich Teilzeitbeschäftigung
 nach 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT,
 nach 88 a Abs. 2 LBG/ § 15 b Abs. 1 BAT, da ich persönlich
                mein/e Kind/er _____________ geb. am _____________ 
                                             _____________ geb. am _____________ 
                                             _____________ geb. am _____________ 
                                             betreue,
                                         einen nach ärztlichem Gutachten pfegebedürftigen sonstigen
                                            Angehörigen pflege (Gutachten ist beigefügt),
für den Zeitraum
 ab Schuljahresbeginn (1. August) ______________
    bis zum Ende des Schuljahres  ______________
    bis auf weiteres 1)
    bis zum Beginn des Ruhestandes. 1)
 unmittelbar im Anschluss an meine Mutterschutzfrist bzw. den mir gewährten
    Erziehungsurlaub, also ab_______ bis Ende des Schuljahres________.
Ich möchte mit einer Pflichtstundenzahl von_____ Unterrichtsstunden tätig sein. Mir
ist bekannt, dass ggf. die Vorgriffsstunde zusätzlich zu erteilen ist.
Ergänzende Angaben (nur für Lehrkräfte an Gymnasien erforderlich):
Ich unterrichte zurzeit. die Fächer:_________________________
Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichten Aufgaben (wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung oder Entlastung in vollem Umfang wahrzunehmen.

Ich erkläre, dass ich während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehe, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Mir ist bekannt, dass Ausnahmen nur zugelassen werden können, somit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.
Mit ist bekannt, dass sich die versorgungsrechtlichen Folgen reduzierter Arbeitszeit insbesondere aus § 6 i.V.m. §§ 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz ergeben.
Bei beantragter Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung oder Pflege: 
Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen.

 

________________                    ___________________
Datum                                            Unterschrift



Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen
  

1) Nur für Anträge nach § 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT; Änderungen des Beschäftigung-
umfangs für künftige Schuljahre sind nur zu den im jährlichen Planungserlass genannten Termin möglich.

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Anlage 3
_______________ _______________
Name, Vorname Schule
_______________ _______________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr. Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Gartenstraße 6

24103 Kiel
Stellungnahme: Schule und Schulamt
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis 
Hiermit beantrage ich Altersteilzeit im Blockmodell nach § 88 a Abs. 3 LBG
mit der Arbeitsphase vom           __________bis__________
mit der Freistellungsphase vom __________bis__________
Die Altersteilzeit soll hiernach enden mit Ablauf
  des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird,
  des Monats*)/ Schulhalbjahres*), in dem die Antragsaltersgrenze nach
       § 54 Abs. 4 Nr. 1 LBG (ab Vollendung des 60. Lebensjahres für
         Schwerbehinderte)
       § 54 Abs. 4 Nr. 2 LBG (ab Vollendung des 63. Lebensjahres)
          erreicht wird.
Sofern die Altersteilzeit mit dem Erreichen der Antragsaltersgrenze nach § 54 Abs. 4 LBG enden soll, stimme ich gleichzeitig meiner Versetzung in den Ruhestand unmittelbar Im Anschluss an o.g. Freistellungsphase zu und beantrage daher die Anerkennung meiner ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten.
*) Unzutreffendes bitte streichen
Mir ist bekannt, dass
1. zu den Dienstbezügen in Höhe von 50 v.H. nach dem Bundesbesoldungsgesetz aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuss gewährt wird und sich die Besoldung insgesamt verringert (83 v.H. der letzten Nettobezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden),
2. der Zeitraum der gewährten Altersteilzeit nur zu 90 v.H. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird,   
3. auch während des Gesamtzeitraumes der Altersteilzeitbeschäftigung die allgemeinen Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten und die unten stehende Verpflichtungserklärung abzugeben ist,
4. der Altersteilzeitzuschlag (Höhe der Differenz zwischen 83 v.H. der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden und den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 BBesG ergeben) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 
Bei der Veranlagung durch das Finanzamt kann es hierbei zu Steuernachforderungen kommen,
5. bei Dienstunfähigkeit die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden und die Altersteilzeit einhergehend mit einer Versetzung in den Ruhestand aufzulösen ist.
Ich verpflichte mich, während der Dauer der Altersteilzeit Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist.

Weiterhin erkläre ich, dass ich den Antrag in Kenntnis der Verfahrenshinweise und des Erlasses des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Oktober 1999 -VI 142 - 0333.011 (48), Amtsbl. Schl.-H. 1999, S. 554 gestellt habe.

       
_________________         _______________
Datum                                   Unterschrift

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein