Altersteilzeit - Beamte Seite drucken

Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis außer Kraft Erlass vom 3. Dezember 2001
Fundstelle:NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S. 821
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Neubekanntmachung des Erlasses vom 26. Oktober 1999
außer Kraft
Fundstelle: NBL.MBWFK.Schl.-H.2000 S.685
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis - Erlass vom 26.Oktober 1999 außer Kraft Fundstelle: NBI. MBWFK Schl.-H. 1999 S. 538
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis - Erlass vom 25. Februar 2000 außer Kraft
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis - Erlass vom 22. März 2000 außer Kraft


Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S. 821

außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 3. Dezember 2001 - III 178 - 0331.0-2.

§ 1 Lehrkräfte mit Schwerbehinderung
Der Erlass "Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis" des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Oktober 1999 (NBl. Schl.-H. S. 538), geändert durch Erlasse vom 25. Februar 2000 (NBl. Schl.-H S. 219) und vom 6. September 2000 (NBl. Schl-H. S. 684) gilt nur noch für Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Sie können weiterhin  Altersteilzeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen. In Nr. 1 a) des Altersteilzeiterlasses werden daher die Worte "das 58. Lebensjahr oder" gestrichen.

§ 2 Übrige Lehrkräfte
Aufgrund des § 88 a Abs. 3 Satz 4 LBG wird bestimmt, dass die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die nicht eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen, von den Regelungen über die Altersteilzeit gemäß § 88 a Abs. 3 Satz 1 LBG ausgenommen sind.

§ 3 Der Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass
Neubekanntmachung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Oktober 1999 (NBI. Schl.-H. S. 538), geändert durch Erlasse vom 25. Februar 2000 (NBI. Schl.-H. S. 219), vom 22. März 2000 (NBI. Schl.-H. S. 318) und vom 6. September 2000 (NBI. Schl.-H. S. 684)

Aufgrund von § 88 a Abs. 3 Satz 4 LBG wird Folgendes bestimmt: 

1 . Lehrkräften mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl bewilligt werden, wenn 

a) die Lehrkraft das 58. Lebensjahr oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das 55. Lebensjahr vollendet hat, 

b) sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, 

c) die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 

d) bei Funktionsstelleninhaberinnen und – inhabern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen 

(Altersteilzeit). 

Als Vollbeschäftigung im Sinne des § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG gilt eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bis zu 1,6 Unterrichtsstunden verringerten Un­terrichtsverpflichtung. Die Bewilligung der Altersteilzeit setzt voraus, dass sich die Lehrkraft bei Antragstellung verbindlich auf den Zeitpunkt des Beginns ihres Ruhestandes festgelegt hat. Die Altersteilzeit 

kann nur im Blockmodell abgeleistet werden (§ 88 a Abs. 3 Satz 3 LBG). 

2. Die Altersteilzeitbeschäftigung ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den 1.8. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang und umfassen stets volle Monate. Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Alters­teilzeitbeschäftigung erfolgen. Bezüglich des Zeitpunktes des Ruhestandes wird darauf hingewiesen, dass § 53 Abs. 1 Satz 5 LBG (Ruhestand mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in das die Vollendung des 65. Lebensjahres fällt) zu beachten ist, soweit nicht von der Antragsaltersgrenze nach § 54 Abs. 4 LBG Gebrauch gemacht wird.


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Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 26. Oktober 1999 - III 146 - 0331.0-2 - (NBI. MBWFK Schl.-H. 1999 S. 538) geändert durch Erlass vom 26. Februar 2000 (NBI. MBWFK Schl.-H. 2000 S. 219)
Aufgrund von § 88 a Abs. 3 Satz 4 LBG wird Folgendes bestimmt:
1. Lehrkräften mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl bewilligt werden, wenn 
a) die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet hat,
a) die Lehrkraft das 60. Lebensjahr oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das 57. Lebensjahr vollendet hat,
b) sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
c) die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
d) bei Funktionsstelleninhaberinnen und -Inhabern dringende Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).

Als Vollzeitbeschäftigung im Sinne des § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG gilt eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bis zu eineinhalb Unterrichtsstunden verringerten Unterrichtsverpflichtung. Die Bewilligung der Altersteilzeit setzt voraus, dass sich die Lehrkraft bei Antragstellung verbindlich auf den Zeitpunkt des Beginns ihres Ruhestandes festgelegt hat. Die Altersteilzeit kann nur im Blockmodell abgeleistet werden (§ 88 a Abs. 3 Satz 3 LBG).
2. Die Altersteifzeitbeschäftigung beginnt am 1, Februar oder 1. August eines Jahres. Für die Antragstellung gelten jeweils die im jährlichen Planungserlass veröffentlichten Antragstermine.

In Vertretung 

Dr. Ralf Stegner

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Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. Februar 2000
- 111 146 - 0331.0-2 (NBI. MBWFK Schl.-H. 2000 S. 219)
Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 26. Oktober 1999 (NBI. Schl.-H. S. 538) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1 wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Lehrkraft das 60. Lebensjahr oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter das 57. Lebensjahr vollendet hat,"

b) In Satz 2 wird hinter der Angabe "§ 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" die Angabe "LBG" eingefügt.

2. Anträge schwerbehinderter Lehrkräfte auf Altersteilzeit ab dem 1. August 2000 können bis zum1. Mai 2000 gestellt werden. Für Anträge auf Altersteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt gelten die allgemeinen Antragsfristen.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner

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Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
außer Kraft!  zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 22. März 2000
- 111 146 - 0331.0-2 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.318) 
Der Erlass über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis vom 26. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H S. 538), geändert durch Erlass vom 25. Februar 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 219), wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe "eineinhalb" durch die Angabe "1,6" ersetzt.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein