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Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein
- Berichtigung –

Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 276

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39) wird wie folgt berichtigt:

Der zweite Absatz des § 64 lautet wie folgt:
„(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für
1, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,
2. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,
3. die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,
4. Empfehlungen an die Schulkonferenz."

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein