SchulG 1990 § 121 Schulgestaltung nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 126 SchulG 2007

(1) Die Schulgestaltung obliegt im Rahmen dieses Gesetzes der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Sie oder er erläßt auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4), unter Beachtung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulart (§§ 11 bis 16, 18 bis 26) und der Lernfähigkeiten und des Lernverhaltens ihrer Schülerinnen und Schüler sowie unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes der Jugendlichen die nachstehenden Vorschriften. Dabei ist auf eine einheitliche Entwicklung des Schulwesens in den Ländern Wert zu legen.
(2) Durch Verordnung sind für die öffentlichen Schulen Bestimmungen zu treffen über
1. das Verfahren für die Aufnahme in Schulen und den Zeitpunkt der regelmäßigen Entlassung,

2. das Höchstalter für die Aufnahme in Schulen, sofern aus Gründen der Erziehung und des Unterrichts weitgehend eine Gleichaltrigkeit der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist,

3. die Gliederung der berufsbildenden Schulen nach Fachrichtungen und die Gliederung der Sonderschulen nach der Art der Behinderung der Schülerinnen und Schüler, soweit dies nicht bereits gesetzlich geregelt ist; dabei sind die Aufnahmevoraussetzungen, die Zahl der Schulleistungsjahre und die Abschlüsse im einzelnen zu regeln,

4. das Verfahren für das Aufsteigen im Unterricht nach Klassenstufen (Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Klassenstufen); dabei kann für einzelne Schularten oder Klassenstufen eine Gliederung nach Schulhalbjahren oder die Zusammenfassung von Klassenstufen vorgesehen werden; in den Verordnungen kann vorgesehen werden, daß das Aufsteigen der Schülerinnen und Schüler in die nächste Klassenstufe von der Beurteilung abhängig gemacht wird, ob die Schülerin oder der Schüler bei der Berücksichtigung der Leistungen aus der vergangenen Klassenstufe die Erwartung rechtfertigt, daß sie oder er im Unterricht der nächsten Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird,

5. die Voraussetzungen für die Zuweisung zu Kursen, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird, und die Zahl der Leistungskurse, die erforderlich sind, um den Abschluß des Bildungsganges einer Oberstufe zu sichern,

6. das Verfahren für den Wechsel der Schulart (einschließlich der Schrägversetzung),

7. die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluß einer anderen Schulart, die Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz mit einem schulischen Abschluß sowie die Anrechnung einer Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen,
8. den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, insbesondere den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen, und über Maßnahmen der Schulgesundheitspflege einschließlich der zur Schuleingangsuntersuchung erforderlichen Daten,

9. die Gestaltung der Abschlüsse und die Durchführung von Schulprüfungen einschließlich der Prüfungsgebiete, des Verfahrens, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, der notwendigen Vorbereitung auf die Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe, der Anrechnung von Vorleistungen und der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, des Erwerbs einer Berufsbezeichnung sowie der Möglichkeiten der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung.

(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann in Verwaltungsvorschriften die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen und Kursen regeln.
(4) Im übrigen erläßt die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Stundentafeln, Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die sonstigen Bestimmungen zur Schulgestaltung und legt fest, welchen Teil ihrer Arbeitszeit die Lehrkräfte durch Unterricht zu erfüllen haben.

(5) Für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt werden die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund § 29, § 32 Abs. 3; § 33 Abs. 5, § 53 Abs. 3, § 121 Abs. 2 bis 4, § 122 Abs. 1 Satz 2 und § 136 Abs. 2 vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft erlassen, und zwar in den Fällen der §§ 121 und 136 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.


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