SchulG 1990 § 92 Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 63 SchulG 2007

(1 ) Die Schulkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
1. Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,
2. das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),
3. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen; von Stundentafeln und Lehrmethoden,
4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
5. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung,
6. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
7. Grundsätze für den schulart-, Jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Abs. 3),
8. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 83 Abs. 7),
9. die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 11 Abs. 2),
10. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,
11. die Einrichtung einer gemeinsamen Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4),
12. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 10 Abs. 2),
13. die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote (§ 5 Abs. 6),
14. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern; Schülerinnen und Schülern und deren Vertretungen sowie an Berufsschulen mit den Ausbildungsbetrieben,
15. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 3 Abs. 3),
16. Grundsätze über die Verteilung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
17. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,
18. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,
19. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,
20. Veranstaltungen der Schule,
21. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,
22. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,
23. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,
24. Empfehlungen für Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs (§ 49 Abs. 1 ),
25. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Stellen,
26. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Ausbildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
27. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,
28. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben
1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,

2. vor Anträgen des Schulträgers auf Ausweitung des Unterrichts auf Ganztagsunterricht (§ 5 Abs. 5),

3. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, Zusammenlegung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,

4. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung,

4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule.

(3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.
(4) Abweichend von § 97 Abs. 5 kommt ein Beschluß der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muß ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 kommt abweichend von § 97 Abs. 5 ein Beschluß der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 91 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreter nach § 91 Abs. 9 zustimmt.


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