SchulG 1990 § 41 Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 21 SchulG 2007

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch einer Sonderschule zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu der geeigneten Sonderschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern.
(3) Die Schulpflicht ruht, wenn Kinder und Jugendliche, die wegen der Schwere ihrer Behinderung 1 eine Schule nicht aufsuchen können, durch ein Förderzentrum oder eine andere Sonderschule betreut und gefördert werden. Solange in zumutbarer Entfernung keine geeignete Schule oder Einrichtung vorhanden ist oder die Eltern die Zustimmung zu einer für den Schulbesuch notwendigen Heimunterbringung verweigern, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde von der Pflicht zum Besuch der örtlich zuständigen Schule befreien; das zuständige Jugendamt ist zu unterrichten.


1 Kommentierende Anweisung des Schulamtes Kiel zu § 41 Abs. 3:

Schulamt Kiel                         Kiel, den 23.03.1995


An die
Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Grund- und Hauptschulen,
Haupt-, Realschulen und Sonderschulen



Befreiung vom Besuch der örtlich zuständigen Schule


Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Schuljahren wurden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 SchulG zunehmend als Alternative zur Zurückstellung vom Schulbesuch mißverstanden bzw. Gutachten wurden teilweise rechtsfehlerhaft verfaßt.

Wir bitten daher bei Anträgen auf Befreiung gem. § 41 Abs. 3 SchuIG wie folgt zu verfahren:

In Vorgesprächen der begutachtenden Lehrkräfte mit den Eltern sollte das Verfahren der Befreiung vom Besuch der örtlich zuständigen Schule gegenüber als gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall dargestellt und erläutert werden, da u.a. die Schule für Geistigbehinderte - im Gegensatz zu allen anderen Schularten - keine definierten Aufnahmevoraussetzungen oder - vorbedingungen hat und daher alle - auch schwerstbehinderte Kinder - individuell beschulen kann.

Die bisher beobachteten Fortschritte eines Kindes in einer vorschulischen Einrichtung können nicht als Begründung dafür gelten, daß einer Befreiung zugestimmt werden kann.

Das sonderpädagogische Gutachten darf in diesem Fall keine Alternative enthalten, wie z.B. " X könnte auf der Schule für Geistigbehinderte (oder Förderschule) angemessen gefördert werden, der Verbleib im Kindergarten wird aber dringend empfohlen."

Eirie Befürwortung des Antrags auf Befreiung durch die begutachtende Sonderschule kann nur dann erfolgen,

- wenn für das Mädchen / den Jungen in zumutbarer Entfernung keine geeignete Schule oder Einrichtung vorhanden ist. Das bedeutet, es gibt zwar eine Schule, die das Kind besuchen kann, der Transportweg zur Schule ist dem Kind jedoch nicht zuzumuten, da die Schule zu weit entfernt ist oder das Kind nicht transportfähig ist. Dieses muß vom schulärztlichen Dienst bestätigt werden;
- wenn die Sonderschule nicht geeignet ist; da es z.B. keine Eingangsklasse gibt, in der das Kind angemessen, altersgemäß beschult werden kann.

In diesem Jahr hat es (z.T. aufgrund nachvollziehbarer Anteilnahme an den Elternsorgen und - wünschen) häufig während des Überprüfungsverfahrens bereits indirekte Zusagen auf Zustimmung zu dem Antrag auf Befreiung durch die überprüfende Schule gegeben.

Diese Vorab-Zusagen sind weder zulässig noch verantwortbar.

Aufgrund von Widersprüchen, Verwaltungsgerichtsverfahren, Presseartikeln ,
Petitionsausschußverfahren usw., die im letzten Jahr wesentlich durch rechtsfehlerhafte Aussagen in sonderpädagogischen Gutachten erschwert wurden, die den Eltern bereits ausgehändigt worden waren, bitten wir sicherzustellen, daß Gutachten, in denen die Notwendigkeit einer Befreiung vom Unterricht begründet wird, vor Übergabe an die Eltern dem Schulamt zur Einsicht vorgelegt werden, damit rechtsformale Fehler weitgehend ausgeschlossen werden können.

Mit freundlichen Grüßen