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Erlass über die Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in den Sekundarstufen I und II durch kooperierende Schulen
Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung
Änderungserlass vom 27.11.2013
Siehe auch zweite Staatsprüfung
Siehe auch Lehrerausbildung
Siehe auch Prüfungszeugnisse über die Zweite Staatsprüfung

Erlass über die Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in den Sekundarstufen I und II durch kooperierende Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. Februar 2019 - III 325
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 32)

1. Vorbemerkungen
Die Notwendigkeit zur Kooperation mit einer zweiten allgemein bildenden Ausbildungsschule entsteht dann, wenn eine Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe (nachfolgend „Stammschule") Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (nachfolgend LiV) ausbildet, die mindestens ein Fach auf dem Niveau der Sekundarstufen I und II (nachfolgend „Sek. II Fach") studiert haben.
Sicherzustellen ist, dass in dem Fach bzw. in den beiden Fächern Unterricht in der Oberstufe erteilt wird.
Sicherzustellen ist zudem, dass in der Staatsprüfung eine Unterrichtsstunde in einer Lerngruppe der Oberstufe gezeigt wird (siehe hierzu § 17 Absatz 2 APVO Lehrkräfte).

2. Zuweisungsverfahren
Die Stammschule meldet dem IQSH die für eine Kooperation zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze unter Angabe der Kooperationsschule sowie der im Rahmen der Kooperation auszubildenden Fächer.
Die LiV wird der Stammschule zugewiesen.
Härtefälle gemäß § 4 der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte (KapVO) und Absolventinnen und Absolventen eines Anpassungslehrgangs gemäß § 3 KapVO sowie schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden nur auf eigenen Antrag, der der Genehmigung durch das für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, in einer Kooperation ausgebildet.
Die Ausbildung in einer Kooperation von Bewerberinnen und Bewerbern, die zwei Fächer auf dem Niveau der Sekundarstufe II studiert haben, bedarf deren Zustimmung.

3. Vorgaben für den Einsatz der LiV
a) Unterrichtlicher Einsatz in der Oberstufe:
In den letzten beiden Halbjahren soll der Unterricht im Sek. II - Fach in einer Lerngruppe der Oberstufe im Umfang der Stundentafel erteilt werden.
Sofern zwei Sek. II - Fächer studiert wurden, ist während des Vorbereitungsdienstes in dem zweiten Sek. II - Fach mindestens in einem Halbjahr Unterricht in einer Lerngruppe der Oberstufe zu erteilen.
Als Ausbildungslehrkräfte sind geeignete Lehrkräfte zu berufen, die die entsprechende Fakultas und die Berechtigung haben, in der Oberstufe zu unterrichten (siehe hierzu § 7 Absatz 6 APVO Lehrkräfte).

b) Unterrichtlicher Einsatz in der Sekundarstufe I:
Während des Vorbereitungsdienstes soll in beiden Fächern Unterricht in einer Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I erteilt werden. Im Prüfungshalbjahr ist der unterrichtliche Einsatz so zu planen, dass in dem Fach, das nicht in der Oberstufe unterrichtet wird, eine Prüfungsstunde gezeigt werden kann.
Als Ausbildungslehrkräfte sind geeignete Lehrkräfte zu berufen, die die entsprechende Fakultas und die Berechtigung haben, Unterricht in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I zu erteilen (siehe hierzu § 7 Absatz 6 APVO Lehrkräfte).

c) Mitarbeit in den Teamstrukturen:
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind in die Teamstrukturen ihrer Stammschule einzubinden. Ferner ist ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, in den Teamstrukturen der kooperierenden Schule mitzuwirken. Die Teilnahme an Fachkonferenzen zu Oberstufenfragen und an Abiturprüfungen ist verpflichtend. Dabei ist zu beachten, dass der Umfang der Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen etc. in der Regel nicht das Maß übersteigt, das bei der Ausbildung durch nur eine Ausbildungsschule gegeben wäre. Die Schulleitungen der beiden Ausbildungsschulen stimmen die Einbindung der LiV in die Teamstrukturen daher ab.

d) Staatsprüfung:
An der Staatsprüfung können mit Zustimmung der LiV teilnehmen die Ausbildungslehrkraft für das Fach, in dem eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I durchgeführt wird, und die Ausbildungslehrkraft für das Fach, in dem eine Unterrichtsstunde in der Oberstufe gezeigt wird (siehe hierzu § 18 APVO Lehrkräfte).

e) Weitere Regelungen:
Der unterrichtliche Einsatz an der Stammschule und an der Kooperationsschule soll an verschiedenen Tagen erfolgen. Ausnahmen sind möglich, sofern die Schulen in unmittelbarer Nähe zueinander liegen.
Als Ausgleich für notwendige Fahrten zwischen den Schulen sind die LiV von Pausenaufsichten an der kooperierenden Schule auszunehmen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Stammschule bzw. der Kooperationsschule sind gegenüber der LiV jeweils im Rahmen der an der Stammschule bzw. der Kooperationsschule ausgeführten dienstlichen Tätigkeit weisungsbefugt.

4. Ausgleichsstunden für Ausbildungslehrkräfte
Ausbildungslehrkräfte für die Oberstufe erhalten einen Ausgleich von 2 LWS, wenn in der Zeit der Ausbildung in der Oberstufe kein Unterricht in demselben Fach in der Sekundarstufe I erteilt wird. Sie erhalten eine LWS, wenn in demselben Fach gleichzeitig Unterricht in einer Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I erteilt und durch eine andere Ausbildungslehrkraft betreut wird.
Ausbildungslehrkräfte der Sekundarstufe I erhalten einen Ausgleich von 2 LWS, wenn in der Zeit der Ausbildung kein Unterricht in der Oberstufe erteilt wird. Sie erhalten eine LWS, wenn gleichzeitig Unterricht in demselben Fach in einer Lerngruppe der Sekundarstufe II erteilt und durch eine andere Ausbildungslehrkraft betreut wird.
Im Benehmen der Schulleitungen können die vier vorhandenen Ausgleichsstunden anders als empfohlen verteilt werden.

5. Vereinbarung zur Ausbildungskooperation
Die kooperierenden Schulen schließen vor der Meldung eines Ausbildungsplatzes eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Diese unterliegt der Mitbestimmung der beiden örtlichen Personalräte. Die Vereinbarung enthält die Rahmenbedingungen für den unterrichtlichen Einsatz und für die Einbindung der LiV in die Teamstrukturen der beiden Schulen sowie Regelungen über die Verteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausgleichsstunden für die Ausbildungslehrkräfte.
Die Vereinbarung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der APVO Lehrkräfte zu formulieren.
Mit der Meldung des Ausbildungsplatzes ist die Vereinbarung dem IQSH zur Prüfung vorzulegen.

Die Ausbildungskonzepte der Schulen sind in Bezug auf die Kooperation zu aktualisieren.

6. Inkrafttreten und Übergangsregelungen Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Bereits bestehende Ausbildungskooperationen bleiben unberührt.

Kiel, den 3. Februar 2019
Dr. Dorit Stenke
Staatssekretärin Bildung
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung
 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 - 0322.15
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 386)
zuletzt geändert durch Erlass vom 27.11.2013
 

Gemäß § 104 Nr. 3 Landesbeamtengesetz i. d. F. vom 3. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003, GVOBl. S. 154, i.V.m. § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2079), wird für die Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein nachstehende Regelung getroffen.

1. Allgemeines
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer gelten hinsichtlich der Abfindung mit Reise- und Umzugskostenvergütung sowie mit Trennungsgeld grundsätzlich die für die Landesbeamtinnen und -beamten mit Dienstbezügen bestehenden Rechtsvorschriften in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Es sind dies insbesondere das Bundesreisekostengesetz,
das Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
 und die Trennungsgeldverordnung (TGV).

2. Reisekostenrechtliche Abfindung

2.1 Für Reisen aus Anlass der Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer und zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen wird Reisekostenvergütung nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gewährt. In diesen Fällen richtet sich die Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 BRKG.

2.2 Für die Fahrten aus Anlass der Teilnahme an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Schule werden dagegen nur die notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in Höhe der Kosten der preisgünstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse (einschl. der Nebenkosten) gewährt.
Bei Benutzung des privaten Personenkraftwagens wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,14 € je Kilometer sowie eine Mitnahmeentschädigung von 0,03 € gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder wenn triftige Gründe i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG anzuerkennen sind. Für Fahrten aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Schule werden Reise­kosten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und bei Benutzung eines privaten PKW nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erstattet. Fahrten von Lehrkräften in Ausbildung zum Seminar sowie zu dritten Ausbildungsorten sind nur erstattungsfähig, wenn und soweit die erforderlichen Aufwendungen für die Fahrt zur Ausbildungsschule überschritten werden.

2.3 Kosten für Mietkraftwagen dürfen nur in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden kann.

3. Umzugskostenrechtliche Abfindung
Den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer ohne Wohnung (§ 10 Abs. 3 BUKG) ist Umzugskostenvergütung aus Anlass der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle an einem anderen als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zuzusagen, es sei denn, sie oder er wohnt bereits im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG) des neuen Ausbildungsortes. Ihnen werden nur die Auslagen nach § 7 Abs. 1 BUKG erstattet, dabei ist bei der Berechnung der Umzugskostenvergütung höchstens die Entfernung zwischen Dienststelle und neuem Ausbildungsort zu Grunde zu legen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders gelagerten Fällen von der Zusage der Umzugskostenvergütung absehen.
Die Dienstantrittreise ist als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 BUKG abzurechnen.

4. Trennungsgeld

4.1 Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Wohnung (§ 10 Abs. 3 BUKG), denen zum Zweck der Ausbildung eine Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen wird, kann Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden.

4.2 Zum neuen Ausbildungsort i. S. der Ziffer 4.1 gehört auch sein Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG). Trennungsgeld wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits im Einzugsgebiet des auswärtigen Ausbildungsortes wohnt.

4.3 Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht täglich zum Wohnort oder zum Ort ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), erhalten für die Dauer der Ausbildungsmaßnahme, mit Ausnahme der Tage der Hin- und Rückreise, Trennungsgeld, und zwar:

  • Verheiratete 50 v. H., Ledige 30 v. H. Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV sowie
  • Verheiratete 50 v. H., Ledige 30 v. H. Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 TGV und
  • Verheiratete 50 v. H., Ledige 30 v. H. Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV.

Kehrt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer täglich an den Wohnort zurück oder ist die tägliche Rückkehr zuzumuten (§ 3 Abs. 1 TGV), so können die entstandenen Fahraufwendungen bis zu den Kosten einer Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte wohnt im Einzugsgebiet des neuen Ausbildungsortes. Wird die Hin- und Rückreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären.
Der Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV kann für Verheiratete in Höhe von 50 v. H. und für Ledige in Höhe von 30 v. H. des dort genannten Satzes gewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. § 6 Abs. 4 TGV gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtentschädigung den Betrag des ansonsten zu zahlenden gekürzten Trennungsgeldes nicht übersteigen darf. An Stelle der Fahrkosten kann Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Ziff. 2.2 gewährt werden.

4.4 Das Trennungsgeld nach Ziffer 4.3 wird nicht gewährt, wenn der Beamtin oder dem Beamten volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bzw. entgeltlich bis zur Höhe der in der Sachbezugsverordnung festgelegten Werte (kostengünstig) bereitgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn die bereitgestellte Unterkunft und Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen werden.
Wird bei Gewährung unentgeltlicher oder kostengünstiger Unterkunft die Verpflegung nicht oder nur teilweise unentgeltlich oder kostengünstig bereitgestellt , so wird an die Stelle des Trennungsreisegeldes (Ziffer 4.3) bei Verheirateten 50 v. H. und bei Ledigen 30 v. H. des Trennungstagegeldes gewährt.

5. Besonderheiten
Für die Anwendung des § 12 BRKG gilt der jeweils bei Verheirateten um 50 v. H. und bei Ledigen um 70 v.H. ermäßigte Betrag als voller Satz des Trennungsreisetagegeldes.

6. Ausnahmeregelungen
Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf ihren oder seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für sie oder ihn vorgesehenen zugewiesen, so können die in Ziffer 1 bis 4 genannten Entschädigungen nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte.

7. Gemeinsame Bestimmungen

7.1 Die vorstehend genannten Entschädigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Reise. Die Entschädigungen werden nicht gewährt, wenn der Ort der Ausbildungsveranstaltung zugleich Wohnort der Beamtin oder des Beamten ist.
7.2 Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne ist die jeweilige Ausbildungsschule.

8. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft. Ich bitte, alle ab dem 1. Januar 2004 durch Ausbildungsmaßnahmen entstehenden Erstattungsansprüche nach diesem Erlass abzufinden. Alle diesem Erlass entgegenstehende Regelungen sind ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr anzuwenden.

In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann


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Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrkräfte mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung

Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 27. November 2013 -III 132 - 0322.15

(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 384)

Der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 - 0322.15 Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung" (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - 2003, Seite 386) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 2.1 wird Satz 2 gestrichen.

2. In Ziffer 2.2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen und folgender Satz 1 - neu - eingefügt:

Für Fahrten aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungs­veranstaltungen außerhalb der Schule werden Reisekosten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und bei Benutzung eines privaten PKW nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erstattet."

Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Dirk Loßack

Staatssektretär im Ministerium für Bildung und Wissenschaft


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein