Verschwiegenheitspflicht Personal Seite drucken

§ 68 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Verfahrensgrundsätze
§ 96 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) - Verschwiegenheitspflicht
§ 46 Landesbeamtengesetz (LBG) - Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
Merkblatt über die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
Auszug aus dem Strafgesetzbuch

Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

Gl.Nr. 2036.40

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2010 S. 195

Runderlass des Finanzministeriums, vom 14. Januar 2010 - VI 412 - 0312.1/1 –

Landesbehörden

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlass entsprechend anzuwenden.

I. Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

1. Inhalt der Verschwiegenheitspflicht
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese Verpflichtung gilt nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtstG auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten der Beamtinnen und Beamten und dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde. Zugleich schützen die Regelungen über die Amtsverschwiegenheit die einzelnen Bürgerinnen und Bürger, deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung außerdem durch die allgemeinen Datenschutzgesetze (Landesdatenschutzgesetz und Bundesdatenschutzgesetz) und durch bereichsspezifische Datenschutzregelungen, z.B. nach dem SGB X sowie nach § 30 der Abgabenordnung, gewährleistet wird. Bestimmungen über Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Amtsverschwiegenheit besteht sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber Verwaltungsangehörigen und umfasst alle Angelegenheiten, von denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst oder aus Anlass des Dienstes erfährt. Es ist ohne Bedeutung, auf welche Weise sie oder er ihre oder seine Kenntnis erlangt, entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntnis der Angelegenheit und der dienstlichen Tätigkeit besteht.

2. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
Von der Verschwiegenheitspflicht unberührt bleiben nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG die gesetzlich begründeten Pflichten, Straftaten anzuzeigen (§ 138 StGB) und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht in folgenden, ausdrücklich geregelten Fällen:
(1) Gebotene Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, d.h. der inner- oder zwischenbehördliche Informations- und Meinungsaustausch (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).
(2) Mitteilung von Tatsachen, die
a) offenkundig sind; das sind Angelegenheiten, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch Benutzen allgemein zugänglicher zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können, oder
b) ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen; dabei bedarf eine Angelegenheit dann ihrer Bedeutung nach nicht der Geheimhaltung, wenn durch ihre Bekanntgabe weder dienstliche Belange noch die Belange Dritter beeinträchtigt werden. Eine Angelegenheit ist dann nicht mehr bedeutungslos, wenn ihre Offenbarung gegenüber Dritten auf ein laufendes oder ein künftiges Verfahren Einfluss haben kann. Über die Bedeutungslosigkeit hat jede Beamtin und jeder Beamte in eigener Verantwortung zu entscheiden; in Zweifelsfällen entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG).
(3) Mitteilung eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder der Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, letztgenannte Alternative in Verbindung mit § 46 Abs. 1 LBG).

3. Informationsrechte Dritter
Das Informationsrecht der Presse und die Informationspflicht der Behörden nach § 4 des Landespressegesetzes vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) bleiben unberührt. Wer berechtigt ist, Auskünfte an die Presse zu erteilen, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung bzw. der Bestimmung im Einzelfall.
Außerdem stehen dem durch die Vorschriften zur Amtsverschwiegenheit gewährleisteten Prinzip des Amtsgeheimnisses weitere Ansprüche auf Informationszugang nach speziellen Regelungen gegenüber, auch unabhängig von einer Verfahrensbeteiligung der oder des Auskunftssuchenden. Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), das Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG- SH) vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) regeln Informationsansprüche der Bürgerinnen und Bürger. Der Informationsanspruch besteht gegenüber der jeweiligen Behörde. Das sich aus diesen spezialgesetzlichen Normen ergebende Informationsrecht bildet demnach eine Ausnahme gegenüber der die einzelne Beamtin und den einzelnen Beamten treffenden allgemeinen Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG. Die gesetzlichen Informationsbestimmungen enthalten ihrerseits Regelungen über die Beschränkung des Informationsanspruchs (z.B. §§ 9 bis 12 IFG-SH, §§ 7,8 UIG, § 2 VIG). Soweit der Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung über das Informationsbegehren eingeräumt ist, muss sie ihre Entscheidung nach dem Grundsatz der Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung und dem Interesse an einer Offenlegung treffen.

4. Aussagegenehmigung
Über Angelegenheiten, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht erstreckt, dürfen Beamtinnen und Beamte gerichtlich und außergerichtlich nur mit Genehmigung des Dienstherrn aussagen (§ 37 Abs. 3 BeamtStG). Dabei ist unerheblich, in welcher Funktion oder vor welcher Stelle die Beamtin oder der Beamte sich äußern soll; die Genehmigung erteilt nach § 46 Abs. 2 LBG die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. In Bezug auf gerichtliche Aussagen wird außerdem auf § 376 ZPO und § 54 StPO hingewiesen.
Für Äußerungen als Zeugin oder Zeuge, Partei, Beschuldigte oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren, in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder für die Erstattung von Gutachten darf die Genehmigung nur unter den in § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG genannten Voraussetzungen versagt werden.

5. Herausgabepflicht
Nach § 37 Abs. 6 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben. Ergänzend dazu regelt § 46 Abs. 3 LBG die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten, auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeicherte Aufzeichnungen, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, an den Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen sowie die Pflicht zur Auskunftserteilung über die zu löschenden Aufzeichnungen.

6. Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, welche entsprechend zu ahnden ist. Darüber hinaus kann die Verletzung der Schweigepflicht nach
§§ 203, 206 Abs. 4, 353 b, 353 d und 355
StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird nach § 353 b Abs. 4 StGB von der zuständigen obersten Landesbehörde erteilt.

II. Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigten)
Abschnitt I Nummern 1 bis 5 gelten für Beschäftigte sinngemäß. Die Pflicht der Beschäftigten zur Verschwiegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 2 TV- L; sie besteht sowohl für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses als auch über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht haben Beschäftigte mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, in schweren Fällen mit ihrer Kündigung zu rechnen, außerdem mit den unter Abschnitt I Nummer 6 genannten strafrechtlichen Folgen. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 203, 353 b und 355 StGB die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten den Amtsträgern gleichgestellt. Das trifft auch auf die Beschäftigten zu, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet werden.

III. Belehrungen und Hinweise
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht durch Bekanntgabe dieses Erlasses hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen und kann auch elektronisch, z.B. durch Bekanntgabe im verwaltungsinternen Intranet, erfolgen.
Bei der Belehrung über die Amtsverschwiegenheit aus Anlass der Vereidigung der Beamtinnen und Beamten nach § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 LBG oder der förmlichen Verpflichtung der Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz ist ein Abdruck des anliegenden Merkblatts auszuhändigen. Auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Bestimmung der zuständigen Stellen für die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1135), wird hingewiesen.

IV. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft. Der Runderlass des Innenministers vom 2. Februar 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 69)*), geändert durch Erlass vom 21. März 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), zuletzt befristet mit Erlass vom 13. Oktober 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 915), wird gleichzeitig aufgehoben.

Merkblatt über die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

1 Was unterliegt der Verschwiegenheitspflicht?
Grundsätzlich alle Angelegenheiten, von denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Dienst oder aus Anlass des Dienstes erfährt.

2 Gegenüber wem besteht die Verschwiegenheitspflicht?
Die Amtsverschwiegenheit besteht sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber Verwaltungsangehörigen.

3 Gibt es Ausnahmen?
Ja, die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für
a. den erforderlichen innerdienstlichen Informationsfluss.
b. offenkundige Tatsachen, also Angelegenheiten, die allgemein bekannt oder aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu ermitteln sind.
c. unbedeutende Angelegenheiten, die keiner Geheimhaltung bedürfen (im Zweifel entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte über die Bedeutungslosigkeit).
Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fällt außerdem die Mitteilung eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder der Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein.

4 Wo ist die Verschwiegenheitspflicht geregelt?
Für Beamtinnen und Beamte ist die Verschwiegenheitspflicht in § 37 des Beamtenstatusgesetzes geregelt, ergänzende Verfahrensbestimmungen sind in § 46 des Landesbeamtengesetzes enthalten.
Für die Beschäftigten ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht aus § 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages der Länder (TV-L). Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung des Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit in der Verwaltung sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen auf die Beschäftigten sinngemäß anzuwenden.

5 Schränken Informationswünsche der Bürgerinnen und Bürger die Amtsverschwiegenheit ein?
Im Grundsatz nein. Es gibt jedoch besondere Regelungen über Informationsansprüche der Bürgerinnen und Bürger, z.B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe von Informationen zu gewähren oder abzulehnen ist.

6 Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt bei Beamtinnen und Beamten eine Dienstpflichtverletzung, bei Beschäftigten eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Neben disziplinar- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann die Verletzung der Schweigepflicht auch zu einer Bestrafung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches führen.

7 Wer hilft bei Fragen weiter?
Bei Fragen oder Unklarheiten zur Verschwiegenheitspflicht wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzten oder die für Sie zuständige Personaldienststelle.
 

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Auszug aus dem Strafgesetzbuch
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
 
§ 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder

2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
 
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrages zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
 
§ 97 a Verrat illegaler Geheimnisse
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einerfremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
 
§ 97 b  Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so wird er, wenn

1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,

2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder

3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.

(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgestzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353 b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
 
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einem Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder

einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

2. das nach Abs.1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Abs. 1 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut, oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Abs. 1, 2)

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5)...
 
§ 202 a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
 
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm (. . .) anvertrautworden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderer Behörden oder sonstige Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) ...

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
 
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1)Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1)bis(3)...

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigen Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5)...
 
§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

 (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
     
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

 (1) In besonders schweren Fällen wird

  1. eine Tat nach
     
    1. § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
       
    2. § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
      mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
     
  2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
     
  3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

 (1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1. unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;

2. von der obersten Bundesbehörde

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
 

§ 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
 

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekanntgeworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

2. amtlich zugezogene Sachverständige und

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
 

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

 (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein