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Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme ins Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG

Die Landesregierung hat beschlossen, auf Antrag angestellte Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch die Eignungsfeststellung gern. §10 LBG. Zu diesem Zweck sind dienstliche Beurteilungen zu erstellen,

Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird hiermit gern. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 26.08.1985 (NBI. S. 229) die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis übertragen.

Die Leiterinnen und Leiter der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen nehmen die dienstliche Beurteilung gern. § 1 Abs. 3 Nr. 5 des o. g. Delegationserlasses vor.

Mit der dienstlichen Beurteilung werden die unterrichtliche Leistung, die Leistung im sonstigen schulischen Aufgabenfeld sowie ggf. weitere außerschulische Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind, bewertet. Die Beurteilung schließt mit einer Note ab.

Für das Gesamturteil gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe:

"Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich gegenüber den mit "Gut" beurteilten Lehrkräften auszeichnen.

"Gut" ist besonders, befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben.

"Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.

"Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.

"Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch genügen.

"Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung und Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die Beseitigung der bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.

"Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerläßlichen Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist.

Grundsätzlich basiert die Beurteilung auf den eigenen Tatsachenfeststellungen und. Bewertungen der Beurteilerin oder des Beurteilers. Wenn es daran mangelt, weil die eigenen Kenntnisse des Beurteilers einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten umfassen, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter hinzuzuziehen. Die Beurteilerin / der Beurteiler kann sich aber auch auf Feststellungen Dritter stützen. Zu diesem Zweck können u. a. Berichte der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters herangezogen werden. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn er sie sich zu eigen macht. Er bleibt in diesen Fällen verantwortlich für die Beurteilung.

Auf vorausgegangene Beurteilungen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen, kann grundsätzlich zurückgegriffen werden, sofern sich zwischenzeitlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu bestätigen bzw. durch eine Note zu ergänzen. Auf Nr. 5 der SchwbRI i. d. F. der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990 (Amtsblatt Schleswig-Holstein, S. 689) weise ich besonders hin.

Die dienstlichen Beurteilungen sind auf dem Dienstwege an das Referat 111 13 zu senden.

Dr. Doris Köster-Bunselmeyer


Siehe auch unter >> dienstl. Beurteilung


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein