Unfallanzeige

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Formulare von Unfallanzeigen der Unfallkasse SH
Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
  Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)
Anlagen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 7 S.554, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2002

Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen
Unfallversicherung
(Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)

Vom 23. Januar 2002


Auf Grund des § 193 Abs. 8 und des § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 193 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Anwendungsbereich
Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 Anzeige von Unfällen
(1) Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.

(2) Die Anzeige eines Unfalls für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist von den Unternehmern oder, wenn der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer ist, von den Schulhoheitsträgern (§ 193 Abs. 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu erstatten.

§ 3 Anzeige von Berufskrankheiten
(1) Die Ärzte und Zahnärzte haben bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 202 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu erstatten.

(2) Die Unternehmer haben bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit die Anzeige nach § 193 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 4 zu erstatten.

§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise
(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.

§ 5 Anzeige durch Datenübertragung
(1) Die Anzeigen nach den §§ 2 und 3 und die Durchschriften können im Einvernehmen mit dem Anzeigeempfänger auch im Wege der Datenübertragung übermittelt werden, soweit die Darstellung der Anzeige nach Form und Inhalt dieselben Felder und Texte wie das für die entsprechende Anzeige vorgesehene Formular enthält.

(2) Wird die Anzeige durch Datenübertragung erstattet, ist in ihr anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.

(3) Bei der Datenübertragung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 7 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufassung des Musters für Unfallanzeigen vom 31. Juli 1973 (BAnz. Nr. 143 vom 3. August 1973) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 23. Januar 2002

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Walter Riester


Anlagen als PDF-Dateien
 
Anlage 1 Unfallanzeige
Anlage 2 Unfallanzeige für Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende
Anlage 3 Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Anlage 4 Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein