Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Geschichte mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
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Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Geschichte mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien

NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.733

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 31. Januar 2001 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Historischen Seminar sowie im Institut für Klassische Altertumskunde bekannt gegebenen Studienberater zur Verfügung.
Für Studienanfänger ist der Besuch der zu Beginn jeden Semesters angebotenen gesonderten Studienberatung obligatorisch. Die weitere Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität, im Studentenwerk und im AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch.

§ 2 Umfang und Gliederung des Studiums
(1) Ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Geschichte mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien setzt die Teilnahme an 66 SWS voraus. Davon sollen 34 SWS im Grundstudium und 32 SWS im Hauptstudium absolviert werden.

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und in das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung.

§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften Fachsemesters nicht zur Zwischenprüfung oder bis Ende des fünften Fachsemesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Ersten Staatsprüfung gemeldet haben, sollen von der oder dem Vorsitzenden des Studienausschusses oder einem von dieser oder diesem Beauftragten zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.

§ 4 Auslandsstudium und Praktika
(1) Den Studierenden wird empfohlen, ein Fachsemester des Hauptstudiums im Ausland zu studieren. Hierfür kommen insbesondere die wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Informationen und Beratung hierzu erhalten die Studierenden insbesondere durch das Akademische Auslandsamt sowie durch die Studienfachberater.

(2) Die Durchführung von Praktika wird durch fachspezifische Bestimmungen geregelt.

§ 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen
(1) Die Zahl der für die einzelnen Pflichtlehrveranstaltungen zur Verfügung stehenden Plätze wird, soweit erforderlich, auf Antrag der Institutsleitung durch den Fakultätskonvent festgestellt. Melden sich zu einer Pflichtlehrveranstaltung erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Fachstudienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen oder weitere Maßnahmen abgebaut werden kann.

(2) Ist ein Abbau des Überhangs nicht möglich, so trifft die für die Pflichtlehrveranstaltung verantwortliche Person die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem von der verantwortlichen Person festgesetzten Termin gemeldet haben und die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, wie folgt: Grundsätzlich ist die Länge der Wartezeit maßgeblich. Diejenigen Studierenden sind zu bevorzugen, deren Fachsemesterzahl sich durch Nichtzulassung verlängern würde. Unter gleichrangigen Studenten entscheidet das Los.

(3) Zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums wird zugelassen, wer das Bestehen der Zwischenprüfung und die Sprachkenntnisse nach den Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen gemäß der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (POL l) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann. Ausnahmen durch die Dozierenden können zugelassen werden.

§ 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis oder Teilnahmenachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine mehrfache Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss.
:
§ 7 Selbststudium
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur Grundkenntnisse vermitteln. Es wird erwartet, zum einen Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten, zum anderen im Selbststudium weitere Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.

(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.

§ 8 Datenerhebung
(1) Es können die folgenden personenbezogenen Daten erhoben werden:

1 . Familienname, Vorname, Matrikelnummer, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum
2. erster und zweiter Wohnsitz, Postadresse
3. Studiengang, Studienfach, angestrebter Studienabschluss
4. Anzahl der Hochschul- und Fachsemester
5. Ergebnis der abgelegten Prüfungen und der erbrachten Leistungen
6. belegte Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls unter Beifügung der Leistungsnachweise
7. Studienzeiten und -aufenthalte im Ausland
8. Teilnahme an Praktika

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 können erhoben werden:
1 . zum Zweck der Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebes;
2. zum Zweck der Studienberatung;
3. zum Zweck der Statistik, der Lehrevaluation, der Lehrberichterstattung.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 können zum Zweck der Ausstellung von Bescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen erhoben werden.

§ 9 Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studienplan
(1) Über Bezeichnung, Art, Umfang, Zahl, Teilnahmevoraussetzungen und zweckmäßige zeitliche Abfolge der pro Studienabschnitt zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie über Art und Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft.

(2) Der Studienplan wird vom Fachstudienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studiengangs notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden.

(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, für die die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 5. Oktober 1999 gilt.

Kiel, den 9. Juli 2001

Der Dekan der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Gerhard Fouquet


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