Schulröntgeneinrichtung

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Aus einem Rundbrief des Schulamtes Kreis Schleswig-Flensburg vom Juli 2001

VI. Durchführung der Röntgenverordnung RöV hier: Anlagenbestand in den Schulen sowie Strahlenschutzbeauftragte

Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein ist gern. § 4 Abs. 2 RöV der Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung der vorgenannten Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die Benennung der Strahlenschutzbeauftragten mit Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde sowie ein Abdruck des Bauartzulassungsscheines beizufügen. Außerdem sind nach § 18 Satz 1 Nr. 4 RöV die Anlagen alle 5 Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen zu überprüfen. Die Stilllegung der Anlagen ist ebenfalls dem LGASH schriftlich mitzuteilen.
Zum Abgleich des Datenbestandes mit den tatsächlich in den Schulen betriebenen Schulröntgeneinrichtungen hat das o. a. Landesamt um Übersendung eines Bestandsverzeichnisses mit folgenden Angaben gebeten:
- Name der Schule, Adresse
- Bezeichnung der Röntgenanlage - Datum der Anschaffung
- Datum der letzten Sachverständigenprüfung
- Namen der Strahlenschutzbeauftragten mit Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns in Kürze die o, a. Angaben übermitteln würden, sofern eine Röntgeneinrichtung an Ihrer Schule vorhanden ist. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein