Schullastenausgleich
Schullastenausgleich

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§ 48 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Umfang der Aufgaben
§ 111 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren
§ 112 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen
Handreichung zur Durchführung des Schullastenausgleichs 
 

Amt für Schulwesen
20.04.722
 Kiel, den 12.02.2002
Tel: 901-2952
Fax 62940

An
alle allgemeinbildenden Schulen
der Landeshauptstadt Kiel

Erfassung von Schülerdaten
Schullastenausgleich für Auswärtige

hier: Stichtag 15.02.2002

Für alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler werden in allen Schularten des allgemeinbildenden Schulwesens und allen Sonderschulen Schulkostenbeiträge erhoben. Auch zurückgestellte Kinder in Schulkindergärten sind einbezogen.

Auswärtige Schülerinnen und Schüler sind alle, die mit Hauptwohnsitz außerhalb Kiels ( § 2 Abs. 8 SchulG ) gemeldet sind. Auch Schülerinnen und Schüler, die mit zweiten Wohnsitz in Kiel gemeldet sind und deren Erziehungsberechtigte außerhalb Kiels wohnen, sind ebenfalls Auswärtige, es sei denn, es kann glaubhaft nachgewiesen werden, daß sie sich überwiegend in Kiel aufhalten.

Ferner sind solche Schülerinnen und Schüler Gastschüler/innen, die in Kiel in einem Heim wohnen und und deren Sorgeberechtigten ihre vorwiegend genutzte Wohnung (d.h. in der Regel die Hauptwohnung der Eltern) außerhalb Kiels haben (neue Fassung des § 76 Abs. 2 Schulgesetz !). Ausgenommen sind die Kinder, die direkt in den Heimen beschult werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die in Familienpflegestellen aufgenommen worden sind, gilt die Heimregelung ebenfalls (neue Fassung des § 76 Abs. 2 Schulgesetz !).
Diese Schüler/innen sind bitte besonders zu kennzeichnen.

Außerhalb Kiels wohnende Austauschschüler/innen aus dem Ausland sind Gastschüler/innen, die unter Angabe des Herkunftslandes und der Gastfamilie (Name) besonders als diese zu kennzeichnen sind.

Die Abrechnung der Schulkostenbeiträge wird zentral durch das Amt für Schulwesen durchgeführt. Dazu ist es notwendig, daß Sie zum jeweiligen Stichtag alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule erfassen und dem Amt für Schulwesen melden.

B
eigefügt erhalten Sie eine Liste aller auswärtigen Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule aus der Abrechnung zum letzten Stichtag.
Wir bitten Sie, die auf der Liste genannten Daten per Stichtag 15.02.2002 zu aktualisieren ( z.B. Klassenstufe, Anschrift, Abgänge, Schrägversetzungen, Sitzenbleiber).
Bitte vermerken Sie alle Veränderungen in der Liste. Für Neuzugänge verwenden Sie bitte die beiliegenden EDV-Erfassungsbelege.

Wir bitten darum, die Unterlagen bis zum 28. Februar 2002 zurückzugeben.
Fehlanzeige ist erforderlich.

Für alle Schulen die zum Stichtag 21.09.2001 Fehlanzeige gemeldet haben, sind naturgemäß keine Listen beigefügt. Auch für diese Schulen gilt die Aufforderung, den Schülerbestand auf Auswärtige hin durchzusehen und eine entsprechende Meldung oder Fehlanzeige herzugeben.

Reese


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