Schulhausmeister 

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Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt Kiel.

§ 1
Allgemeines

Der Schulhausmeister ist als städtischer Angestellter verpflichtet, seine ganze Kraft in den 
Dienst der Stadt Kiel, insbesondere der Schule zu stecken. Die Eigenart jedes 
Schulbetriebes verlangt eine gewissen ständige Dienstbereitschaft des Schulhausmeisters.

§ 2
Persönliches Dienstverhältnis

(1) Die Anstellung jedes Schulhausmeisters erfolgt bei der Stadt Kiel nach der Tarifordnung 
für Angestellte im öffentlichen Dienst (TOA). Alle sich aus dem Anstellungsverhältnis 
ergebenden Fragen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der TOA.
(2) Schulhausmeister dürfen nur beurlaubt werden, wenn ein Vertreter gestellt ist. Dieser 
soll in der Regel Schulhausmeister der nächstliegenden Schule sein. Nähere 
Ausführungsbestimmungen werden in jedem Einzelfall vom Schulamt festgesetzt.
(3) Dasselbe gilt für Vertretungen von Schulhausmeistern bei Krankheit.
(4) Der Schulleiter ist berechtigt, den Schulhausmeister zur Regelung familiärer 
Angelegenheiten oder aus anderen triftigen Gründen für die Dauer eines Tages zu 
beurlauben.

§ 3
Dienstliche Weisungen als Schulhausmeister.

Der Schulleiter ist der Schulaufsichtsbehörde dafür verantwortlich, daß seine Schule im 
Sinne der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften geleitet wird. Dieser 
verantwortungsvollen Aufgabe kann er nur gerecht werden, wenn ihm die Leitung der Schule 
unter völliger Verantwortung übertragen wird.
Der Schulhausmeister ist deshalb an die Weisungen des Schulleiters im Rahmen der 
Schulordnung gebunden. Die Weisungsbefugnis des Schulleiters wird eingeschränkt durch 
die Anordnungen, die von der Schulaufsichtsbehörde erlassen werden.

§ 4
Dienstwohnung der Schulhausmeister.

(1) Der Schulhausmeister soll in der Schule wohnen.
(2) Familienfremde Untermieter dürfen nur mit Genehmigung des Schulamts in der 
Dienstwohnung untergebracht sein.
(3) Der Mietpreis für Dienstwohnungen wird in jedem Falle vom Grundstücksamt 
festgesetzt.
(4) Zum Mietpreis sind von Schulhausmeistern jeweilig für ein Rechnungsjahr 
festzusetzende Entschädigungen für die Entnahme von
a) Brennstoffen zu Kochzwecken und
b) Brennstoffen zu Heizzwecken
c) elektrischem Strom für Beleuchtung pp., sowie für Kochgas, falls Meßuhren, die den 
eigenen Verbrauch registrieren, nicht vorhanden sind,
zu zahlen.
(5) Die an Schulhausmeister und deren Untermieter zur Verfügung gestellten Brennstoffe 
aus Schulbestände gehen nicht in das Eigentum der Genannten über. Die von ihnen zu 
zahlenden Pauschbeträge stellen lediglich eine Entschädigung für die jeweils verbrauchten 
Brennstoffe dar. Der Verbrauch oder die sonstige Verwendung dieser Brennstoffe außerhalb 
der Räume der Dienstwohnung oder Schulbetriebes wird als Diebstahl strafrechtlich verfolgt.
(6) Die Schulhausmeister sind dafür verantwortlich, daß ihre Untermieter Kenntnis von 
diesen Anordnung erhalten.
(7) Schulhausmeister, die nicht Inhaber von Dienstwohnungen oder anderen, zu 
Wohnzwecken überlassenen Schulräumen sind, werden nicht mit Brennstoffen aus 
Schulbeständen zum Verbrauch in ihrer Wohnung oder zu sonstigen Zwecken beliefert.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung zieht strafrechtliche Verfolgung nach sich.
(8) Räume, besonders solche des Keller- und Erdgeschosses, welche nicht zur 
Schulhausmeisterdienstwohnung gehören, dürfen von Schulhausmeistern nicht in Anspruch 
genommen werden.
(9) Es ist dem Schulhausmeister nicht gestattet, in der Dienstwohnung und in Räumen der 
Schule Kleinvieh zu halten.
(10) Die Schulhausmeister sind verpflichtet,
a) Wechsel in der Benutzung der Dienstwohnung (Zu- und Abgänge von Untermietern) 
und
b) alle sonstigen Veränderungen in der Dienstwohnung unverzüglich dem Schulamt 
mitzuteilen.

§ 5
Aufgabengebiete der Schulhausmeister.

In der Regel obliegen dem Schulhausmeister alle Aufgaben, die der Eigenart des 
Schulbetriebes entsprechen. Dazu gehören im besonderen:
1. Das Bedienen der Zentralheizungsanlagen, wenn ein Anschluß an eine Fernheizung 
nicht besteht,
2. Die Verpflichtung zur Übernahme und Erledigung kleiner Reparaturarbeiten an 
Wasserhähnen, Türschlössern, Türdrückern, Fensterverschlüssen, Beseitigung von 
einfachen Verstopfungen in Abortanlagen, Waschbecken, Ausgüssen usw.
3. das Auswechseln der Dichtungsscheiben in den Wasserhähnen, das Bewickeln von 
freiliegenden Wasserrohren, Wassermessern, Wasserhähnen, Hydranten usw. zum 
Schutz vor dem Einfrieren,
4. das rechtzeitige Abstellen der Wasserhähne sowie die Entleerung der Wasserhähne bei 
Frostgefahr.
5. Kontrolle des Stromverbrauchs aller an den Zähler der Schule angeschlossenen 
Entnahmestellen.
Die Verwendung von Heizsonnen und elektrischen Kochgeräten ist nicht gestattet. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Schulamtes.
6. Die Überwachung des Schulgrundstücks, die den besonderen Verhältnissen jeder 
Schule gerecht werden muß, und im einzelnen in der Schulordnung festzulegen ist.
Das Schulgebäude ist beim Eintritt der Dunkelheit vom Schulhausmeister besonders 
darauf zu überprüfen, ob alle Türen, Fenster und sonstigen Ausgänge des Gebäudes 
abgeschlossen sind. Während der Unterrichtszeit in der Schule sind die nach der Straße 
zuführenden Türen geschlossen zu halten.
7. Das Regulieren der Schuluhren nach den Bestimmungen der Schulordnung.
8. Die Materialverwaltung für die Wartung und Reinigung des Schulgebäudes.
9. Das Durchführen der künstlichen Lüftung nach den Bestimmungen der Schulordnung in 
Anpassung an die unterrichtlichen Verhältnisse,
10. Die Pflege, Wartung und Überwachung der Anpflanzungen auf den Schulgrundstücken.
11. Alle dienstlichen Botengänge zur Besorgung von Angelegenheiten der Schule,
12. die Kontrolle über die Durchführung von Veranstaltungen in Schulräumen durch Vereine, 
Gesellschaften usw. und die Meldung über durchgeführte Veranstaltungen an das 
Schulamt zum Zwecke der Gebührenberechnung.
13. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Notstände in Schulgebäuden ist der Schulhausmeister 
verpflichtet, alle Arbeiten zu leisten, die zur Beseitigung der Notstände dienen,
14. Arbeiten, die nicht regelmäßig wiederkehren und nicht zur Eigenart des Schulbetriebes 
gehören, sind nicht Aufgaben des Schulhausmeisters im Sinne dieser Dienstanweisung.

§ 6
Reinigung der Schule

(1) In der Reinigung wird unterschieden:
1. tägliche Reinigung,
2. wöchentliche Reinigung
3. Hauptreinigung in den Sommerferien und
4. Reinigung auf besondere Anweisung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zur Pflichtreinigung des Schulhausmeisters gehören:
1. das Reinigen sämtlicher Kellerräume,
2. das Reinigen sämtlicher Bodenräume,
3. das Reinigen und die Instandhaltung des Schulhofes,
4. das Reinigen der Abortanlagen.
(3) Für die Reinigung des Schulgebäudes werden dem Schulhausmeister Reinmachefrauen 
als Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Die Zahl der Hilfskräfte bemißt sich nach der 
Größe und den besonderen Verhältnissen jeder Schule. In der Regel soll für jeweils 5 
Stunden Arbeitszeit für Schulreinigung eine Reinmachefrau zur Verfügung gestellt 
werden.
(4) Täglich müssen alle Klassenräume, Flure, Treppen, Eingänge, das Amtszimmer des 
Schulleiters und das Lehrerzimmer gefegt und die Möbel, Fensterbänke und Heizkörper 
abgestaubt werden. Die Reinigung in den Abortanlagen hat mit angefeuchteten Tüchern 
zu geschehen.
(5) Wöchentlich einmal sind die genannten Räume und Gebäudeteile mit nassen Tüchern 
auszuwischen und die Abortanlagen gründlich zu scheuern.
Die sonstigen zur Schule gehörenden Gebäude sind je nach Bedarf, aber mindestens 
einmal wöchentlich, gründlich zu reinigen.
(6) Die Hauptreinigung findet in den Sommerferien statt. Während dieser Zeit soll die 
Schulraumbenutzung eingeschränkt werden.
(7) Anläßlich der Hauptreinigung sind sämtliche Fenster der Schule zu klaren. Die 
Oberlichter in den Schulen sollen von Berufsfensterputzern gereinigt werden.
(8) Eine Reinigung auf besondere Anweisung findet nur statt auf Anordnung der 
Schulaufsichtsbehörde. Der Schulleiter kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse 
diese Anordnung erwirken.

§ 7
Schneeräumung

(1) Für die Schneeräumung auf dem Schulgrundstück und auf dem Bürgersteig vor dem 
Schulgrundstück ist der Schulhausmeister verantwortlich. Die Schneeräumung selbst 
unterliegt in ihrer Durchführung den Bestimmungen der Polizeiverordnung betr.: 
Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis vom 5. November 1932, und der 
Ergänzung der Polizeiverordnung betr.: Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis 
vom 24. September 1941.
(2) Schulhausmeister, die Zentralheizungs- und Ofenheizungsanlagen selbst bedienen, 
sollen für die Wintermonate für die Schneeräumung eine Hilfskraft zugewiesen 
bekommen.
(3) Die Verantwortung der Schulhausmeister für haftpflichtige Schäden, die sich aus 
Vernachlässigungen in der Pflicht zur Schneeräumung ergeben, regelt sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften.

§ 8
Inkrafttreten der Dienstanweisung.


Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 15. März 1949 in Kraft.

Kiel, den 15. März 1949

Der Oberstadtdirektor
gez. Lehmkuhl

Beglaubigt:
Kiel, den 31. Oktober 1951
Stadtangestellter


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein