Schulausflug Reisekostenabrechnungen Schulausflüge / Klassenfahrten Seite drucken

Siehe auch Dienstreisekosten

Reisekostenabrechnungen:
Die Anleitung 1 zum Ausfüllen von Reisekostenabrechnungen für Schulausflüge enthält zwei Telefonnummern. Hier soll man anrufen dürfen, wenn man Fragen hat.
Diese Nummern sind nicht mehr aktuell.
Hilfe bekommen Sie jetzt bei Frau Buchholz im MBWFK, Tel.: 0431/ 988-2263 !
(Stand: 25.01.99)
Anbei
Ein volles Tagegeld erhält derjenige, der länger als 6 Stunden von Zuhause weg war. Die Reise muß also mindesten um 17.59 Uhr begonnen worden sein, am Rückreisetag muß man um 6.01 Uhr zurückgekommen sein.
Neu: Für den Tag der An- und Abreise wird je ein volles (4/10) Tagegeld in Höhe von 9,60 € (18,40 DM) gezahlt, allerdings sind auch hier die kostenlos gewährten Mahlzeiten in Abzug zu bringen.

Lehrkräfte, denen freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird (z.B. in ADS-Heimen, Jugendherbergen lt. Liste) erhalten kein Übernachtungsgeld und lediglich ein reduziertes Tagegeld von 9,60 € (18,40 DM) auf 10%, also 0,96 € pro Tag.

Tagegeldabzüge für kostenlos gewährte Mahlzeiten:
Frühstück                 20% = 1,92 €
Mittagessen             35% = 3,36 €
Abendbrot                35% = 3,36 €
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                                  90%
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Übernachtungsgeld: 6,00 € (ehemals 11,70 DM) pro Tag. Wird allerdings die Übernachtung unentgeltlich gewährt, entfällt das Übernachtungsgeld.

Skikurse werden nicht bezahlt, allerdings: Transfer-, Lift- und Leihkosten für Stiefel und Skier.

Nur wer nachts ein Bett gebucht hat, bekommt ein Übernachtungsgeld. D.h.: Bei nächtlicher Bahnfahrt muß Liege- oder Schlafwagen gebucht sein.

Reisekosten werden vom Ort der Schule erstattet und nicht vom Wohnort des Lehrers.

Dies alles - und noch viel mehr - steht irgendwo im Bundesreisekostengesetz.
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Siehe auch unter Waigel 96 !
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Die - geminderten - Dienstreisekosten bei Aufenthalten in den Einrichtungen auf den Folgeseite x und y nicht auf das Dienstreisekostenkontingent der Schule angerechnet, da hier besondere Vereinbarungen bestehen.
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Siehe auch unter Personalaktenrecht!
Dort steht, daß die Belege von Inlandsdienstfahrten, den Antragstellern nach Bearbeitung der Anträge - entwertet - zurückzugeben sind.
Die Antragsteller haben die Belege sechs Jahre lang aufzubewahren.
1 Diese Anleitung wurde im Dezember 1992 an alle Schulen verteilt.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein