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Lernpläne an allgemein bildenden Schulen
Lernplan (Muster) als pdf-Datei
Leitfaden Lernplan als pdf-Datei


Lernpläne an allgemein bildenden Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. April 2003 - III 431
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 191)

Geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. September 2010

1. Allgemeines
(1) Als Instrument lernprozessbegleitender Beobachtung, pädagogischer Reflexion und individueller Förderung erstellen können alle allgemeinbildenden Schulen einen Lernplan für jede Schülerin und jeden Schüler mit besonderer Begabung oder mit Lernproblemen, hier insbesondere bei drohender Nichtversetzung sowie bei nicht erfolgter Versetzung, erstellen. Die schrittweise Einführung von Lernplänen für alle Schülerinnen und Schüler wird empfohlen.
Kann die besuchte Schule aufgrund wesentlicher Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers beim Lernen nicht ausschließen, dass zukünftig sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen wird, ist ein Lernplan zu erstellen.
(2) Der Lernplan dient der zusätzlichen Unterstützung von Entscheidungen zum schulischen Werdegang eines Kindes.
(3) Der Lernplan enthält verbindliche Absprachen zwischen den am schulischen Werdegang einer Schülerin oder eines Schülers Beteiligten über zu treffende Maßnahmen und deren Unterstützung.

2. Inhalte
(1) Grundlage des Lernplans ist die Lernausgangslage. Einbezogen werden vorliegende Informationen und Beobachtungen von Seiten der Eltern.
(2) Der Lernplan dokumentiert individuelle Lernziele, beabsichtigte Maßnahmen zu deren Erreichen und Angaben zu Art und Zeitpunkt der Überprüfung des Lernerfolges.
(3) Der Lernplan enthält Aussagen über spezifische Fördermöglichkeiten und
-notwendigkeiten. Diese können in den Schwerpunkten „fachliches Lernen“, „Lern- und Sozialverhalten“, „Sprache und Denken“, Motorik und Wahrnehmung“ sowie ggf. in weiteren Bereichen getroffen werden. Die im Lernplan beschriebenen Ziele der Förderung können sich auf schulisch wie außerschulisch bedeutsame Aspekte beziehen.

3. Verfahren
(1) Die Klassenkonferenz beschließt, ob ein Lernplan für eine Schülerin oder einen Schüler erstellt wird. Die Erstellung und Fortschreibung des Lernplans erfolgt durch die Klassenlehrerin/ den Klassenlehrer in Abstimmung mit den in den einzelnen Fächern unterrichtenden Lehrkräften. Eltern und Kind verpflichten sich per Unterschrift, einen verabredeten Beitrag zur Umsetzung der verabredeten Förderziele zu leisten. Die Eltern erhalten eine Kopie des Lernplans.
(2) Der Lernplan wird in der Regel halbjährlich fortgeschrieben
(3) Werden Berichtszeugnisse erteilt, kann der Lernplan in Zusammenhang mit diesen erstellt werden.

4. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Er gilt zunächst für die Klassenstufen 3, 4 und 5, in den darauf folgenden Schuljahren auch für die anderen Klassenstufen der Sekundarstufe I.
 


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Lernpläne an allgemein bildenden Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. September 2010 - III 21 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.259)

Der Erlass „Lernpläne an allgemein bildenden Schulen" vom 24. April 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 191) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Förderung" das Wort „erstellen" durch das Wort „können" ersetzt und hinter dem Wort „Versetzung" werden ein Komma und das Wort „erstellen" eingefügt.
2. In Nr. 1 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Kann die besuchte Schule aufgrund wesentlicher Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers beim Lernen nicht ausschließen, dass zukünftig sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen wird, ist ein Lernplan zu erstellen."
3. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Kiel, 1. September 2010
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein