Einstellung von Lehrkräften Lehrkräfte Seite drucken

Hinweise zur Einstellung von Lehrkräften im schulbezogenen Einstellungsverfahren an allgemein bildenden Schulen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 21. Februar 2008 – III 15
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 82)

1 Stellenausschreibung/Bewerbungen
1.1 Den Schulen wird im Rahmen des Planstellenzuweisungsverfahrens durch das Ministerium für Bildung und Frauen (MBF) übermittelt, wie viele Stellen ihnen zugeteilt werden. Freie Stellen werden in Abstimmung mit dem Personalreferat des MBF unter Berücksichtigung beabsichtigter Versetzungen, bevorstehender Urlaubsrückkehrer/innen sowie geplanter Ländertauschfälle etc. ermittelt und im Internet ausgeschrieben.

1.2 In den Ausschreibungstext ist ein Anforderungsprofil aufzunehmen. Dabei sind die erforderlichen Laufbahnbefähigungen und die benötigten Fächer bzw. Fächerkombinationen anzugeben. Vorsorglich sind auch alternative Fächer bzw. -kombinationen aufzuführen. Auch können weitere schulbezogene Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber, die sich insbesondere aus dem jeweiligen Schulprofil ergeben, genannt werden. (Beispiele: Deutsch als Fremdsprache, bilingualer Unterricht, andere Muttersprache, Erfahrungen mit jahrgangsübergreifendem oder schulartübergreifendem Unterricht, Zertifikat als Ausbildungslehrkraft, näher zu bezeichnende Sportlehrbefähigungen u. Ä.) Es muss sich um Qualifikationsanforderungen handeln, die durch nachweisliche Erfahrung oder geeignete Zertifikate belegt werden können. Bei entsprechender Bedarfslage ist auch denkbar, die Ausschreibung entscheidend auf diese Zusatzqualifikation bei beliebiger Fächerkombination abzustellen.

1.3 Von erforderlichen Qualifikationen abzugrenzen sind zusätzlich erwünschte Neigungen oder die Bereitschaft, außerhalb des Fachunterrichts besondere Aufgaben zu übernehmen. Dies kann nur bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation von zwei oder mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern als Hilfskriterium herangezogen werden.

1.4 Für den Ausschreibungstext ist das anliegende Muster (Anlage 1) heranzuziehen, damit die Ausschreibungen in tabellarischer Form gebündelt und zentral unter www.bildung.schleswig-holstein.de veröffentlicht werden können.

Die Ausschreibung unterliegt der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats; die Gleichstellungsbeauftragte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
2.1 Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Lehrbefähigung für die angeforderten Fächer besitzt. Lehrkräfte mit anderen Fächerkombinationen erfüllen das Anforderungsprofil nicht und können deshalb nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden.

2.2 Da sich auf eine Stellenausschreibung sowohl Lehrkräfte bewerben können, die gerade ihr Examen absolviert oder erste berufliche Erfahrung durch befristete Verträge gesammelt haben, als auch solche, die bereits langjährig im Schuldienst tätig sind und sich

verändern wollen, wird es im Regelfall nicht möglich sein, die qualifizierteste Bewerbung lediglich durch einen Abgleich von Examensnoten und dienstlichen Beurteilungen zu ermitteln, so dass eine Entscheidung im Rahmen eines Auswahlgespräches zu treffen sein wird. Bei hohen Bewerberzahlen empfiehlt sich eine Vorauswahl. Dabei sind neben den Kriterien des Anforderungsprofils, in vergleichender Wertung die Noten des 2. Staatsexamens sowie vorhandene dienstliche Beurteilungen zu gewichten. Für Lehrkräfte der allgemein bildenden Schulen Schleswig-Holsteins sind aus Anlass von Bewerbungen auf schulbezogene Ausschreibungen Eignungsfeststellungen gem. Erlass vom 24. Februar 2001 (NBl. MBWFK. S. 123) einzuholen.

2.3 Im Auswahlgespräch sind allen Bewerberinnen und Bewerbern die gleichen am Anforderungsprofil orientierten Themen zur Diskussion zu stellen, um einen Eignungsvergleich zu ermöglichen. Verantwortlich für die Durchführung des Auswahlgespräches ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Teilnahmeberechtigt sind ein vom Personalrat entsandtes Mitglied, die Gleichstellungsbeauftragte sowie ggf. die Schwerbehindertenvertretung.

2.4 Die Entscheidung über die Bewerberauswahl obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Eine Abstimmung findet nicht statt. Das Ergebnis der Bewerberauswahl ist unter Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren.

2.5 Bei im Wesentlichen gleicher Eignung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, von denen einer schwerbehindert oder befristet beschäftigt ist, ist Folgendes zu beachten:

Bewerben sich schwerbehinderte Lehrkräfte, sind das Sozialgesetzbuch IX. Buch des Bundes und die Schwerbehindertenrichtlinien des Landes (Bekanntmachung des Innenministeriums vom 5. Juli 2007, Amtsbl. Schl.-H. 2007 S. 621 oder http://shvv.juris.de/ shvv/vvsh-2036.37-0001.htm, Ziffer 2 und 3) zu beachten. Danach darf eine geringere Eignung, die ihre Ursache in der Schwerbehinderung hat, grundsätzlich nicht zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden, es sei denn, die fehlende Eigenschaft oder Fähigkeit ist für die Aufgabenerfüllung unverzichtbar und kann auch nicht anders ausgeglichen werden (z.B. im Fach Sport ). Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L sind befristet Beschäftigte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach ist ein Vorrang für befristet Beschäftigte bei im Wesentlichen gleicher Leistung anzuerkennen. Die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind zu beachten. Danach ist beispielsweise eine Auswahl aufgrund des Alters oder Geschlechts unzulässig.

2.6 Es empfiehlt sich, im Auswahlergebnis eine Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu ermitteln, damit im Falle einer Absage die nächstgeeignete Person feststeht.

2.7 Das Auswahlergebnis ist dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen; die Gleichstellungsbeauftragte sowie ggf. die Schwerbehindertenvertretung erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 20 Abs. 2 GstG; §§ 51 MBG Schl.-H.; Nr. 11.2.1 Schwerbehindertenrichtlinien).

3.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt – ggf. auch per Fax/Mail – die Bewerberliste, den Auswahlvermerk sowie die Bewerbungsunterlagen der ausgewählten Bewerberin/des ausgewählten Bewerbers an das zuständige Personalreferat im MBF. Die Prüfung des Ministeriums beschränkt sich auf beamten- bzw. tarifrechtliche Bedenken.

3.2 Nachdem das Ministerium mitgeteilt hat, dass gegen das Auswahlergebnis keine Bedenken bestehen, sagt die Schulleiterin/der Schulleiter den nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern ab. Dabei kann auf das Muster in Anlage 2 zurückgegriffen werden. Gleichzeitig teilt die Schulleiterin/der Schulleiter der/dem ausgewählten Bewerberin/Bewerber mit, dass ihre/seine Einstellung oder Versetzung beabsichtigt ist. Den abgelehnten Bewerberinnen und Bewerbern stehen jedoch zunächst zehn Arbeitstage (zwei Wochen) zur Verfügung, um die Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein