Kranzspenden 

Seite drucken


Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten
Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes aufgehoben
Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes; Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden Betrages als finanzielle Spende
Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes; Höchstsätze für Kranzspenden

Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten
Bek. vom 28. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 227) -geändert durch Bek. vom 16. Januar 1986 (NBI. KM. Schl.-H. S. 40)

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein hat mit Erlaß vom 29. April 1980 - IV 130 e - 0272.3 - die nachstehend abgedruckten neuen Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes erlassen. Ich bitte, ab sofort nach diesen Richtlinien zu verfahren.

Anlage 1
Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes
Bei der Ehrung von verstorbenen Mitarbeitern im Landesdienst bitte ich, künftig entsprechend den Richtlinien des Bundesministers des Innern für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß zu verfahren. Diese Richtlinien sind in der Neufassung vom 1. Juni 1979 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 14, S. 158, veröffentlicht. Ein Abdruck dieser Richtlinien ist als Anlage beigefügt.
Die in Ziff. 3 dieser Richtlinien festgesetzten Richtpreise für Kranzspenden von
130,- DM für die Monate Mai bis Oktober und 150,-DM für die Monate November bis April gelten für Schleswig-Holstein ab 1. Januar 1986.
Künftige Erhöhungen dieser Richtpreise treten für Schleswig-Holstein nicht während eines laufenden Haushaltsjahres, sondern jeweils mit Beginn des kommenden neuen Haushaltsjahres in Kraft. Im übrigen gelten beim Ableben von Mitarbeitern des Landes folgende Abweichungen von den Richtlinien des Bundes:
1. Schleifenbänder der Kranzspende sind jeweils in den Bundes- und Landesfarben zu halten. Auf dem mit den Landesfarben versehenen Schleifenband kann ein Aufdruck erfolgen, dessen Bestimmung der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen bleibt.
2. Grundsätzlich werden alle Mitarbeiter durch einen Nachruf geehrt. Dabei ist im allgemeinen ein zweispaltiger Nachruf in Höhe von 80 mm als ausreichend anzusehen.
In Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um eine herausragende Persönlichkeit gehandelt hat oder der Verstorbene durch sein Wirken ganz besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden hat, ist ein in den Abmessungen größerer Nachruf, z. B. dreispaltig, zulässig.
3. Bei früheren Mitarbeitern sollte von einem Nachruf abgesehen werden, wenn der Verstorbene vor seinem Ausscheiden nicht länger als 5 Jahre im Landesdienst tätig gewesen ist. Das gleiche gilt, wenn die Verbindung zu dem früheren Mitarbeiter abgebrochen war; dies wird z. B. in der Regel dann der Fall sein, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens länger zurückliegt oder wenn der Verstorbene nach seinem Ausscheiden seinen Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins genommen hat.
Ist seit dem Todestag längere Zeit vergangen, sollte von der Veröffentlichung von Nachrufen abgesehen werden.
4. Die Personalräte sind an Nachrufen in der Weise zu beteiligen, daß deren Vorsitzenden Gelegenheit gegeben wird, Nachrufe mit zu unterzeichnen. Die Mitunterzeichnung ist bei der Veröffentlichung des Nachrufes in der Tagespresse zum Ausdruck zu bringen.
5. Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe sind aus dem Haushaltsansatz für vermischte Verwaltungsausgaben von der Dienststelle zu bestreiten, bei der der Verstorbene zuletzt beschäftigt war.

Anlage 2
Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten
vom 17. Oktober 1963 (GMBI. S. 426) in der Fassung vom 1. Juni 1979
Bei der Ehrung von verstorbenen Bundesbediensteten und früheren Bundesbediensteten bitte ich, nach folgenden Richtlinien zu verfahren:
1. Eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln wird gewährt beim Ableben von
a) unmittelbaren Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst,
b) Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern, wenn sie aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund versorgungsberechtigt sind,
c) Angestellten und Arbeitern des Bundes,
d) früheren Angestellten und Arbeitern des Bundes, wenn sie wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 1 oder 3 AVG, § 1248 Abs. 1 oder 3 RVO oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 RKG oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum Bund ausgeschieden sind und hauptberuflich nicht mehr tätig waren.
Eine Kranzspende kann auch gewährt werden, wenn ein Bediensteter zur Zeit seines Todes in den unmittelbaren Bundesdienst abgeordnet war.
2. Die Kranzspende ist mit einer Schleife in den Bundesfarben zu versehen; die Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen.
3. Die Kosten für die Kranzspende müssen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in angemessenen Grenzen halten. Für einen Kranz mit Schleife dürfen einschließlich der Nebenkosten in den Monaten Mai bis Oktober bis zu 100; DM, in den anderen Monaten bis zu 120; DM aufgewendet werden. Im Ausland werden die Höchstsätze um den Kaufkraftausgleich verändert; reichen diese Sätze nicht aus, so können sie in dem nötigen Ausmaß überschritten werden; die Notwendigkeit der Überschreitung ist eingehend zu begründen. Bei Anwendung des Satzes 2 sind die jahreszeitlichen Verhältnisse des ausländischen Dienstortes zu berücksichtigen.
4. Angehörige der unter Nr. 1 Buchst. a) und c) genannten Personengruppen werden durch einen Nachruf ihrer letzten Dienststelle in einer am Dienst- oder Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung geehrt, in der Regel in derjenigen Zeitung, die der Verstorbene selbst gehalten hat oder die von den Hinterbliebenen bezeichnet wird. Der Nachruf soll sich auf ein kurzes Wort des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken; das Format soll nicht größer als 96 x 80 mm sein.
5. Zusätzliche Nachrufe in überregionalen Zeitungen und allgemeinen Pressemitteilungen kommen nur in Betracht für Leiter, deren Vertreter im Amt und Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörden, für die Leiter großer nachgeordneter Behörden sowie für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, die Präsidenten, Vizepräsidenten und Senatspräsidenten der oberen Bundesgerichte und die Präsidenten der Bundesgerichte; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus werden Pressemitteilungen angebracht sein, wenn der Bedienstete in Ausübung des Dienstes sein Leben eingesetzt hatte.
6. Für die unter Nr. 1 Buchst. b) und d) genannten Personen werden Nachrufe nicht veröffentlicht. Der Leiter der zuständigen obersten Bundesbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
7. Von einer Ehrung ist abzusehen, wenn dies dem Wunsche des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen entspricht.
8. Ist der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht würdig, so unterbleibt die Ehrung.
9. Die Ausgaben sind bei Titel 539 99 des Bundeshaushaltsplans zu buchen.
10. Die Ehrung für verstorbene Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehrpflichtige bleibt besonderer Regelung vorbehalten.


nach oben


Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeitern des Landes Aufgehoben
Bek. vom 28. 1Vlai 1986 (NBI. KM. Schl.-H. S. 199)
Die vom Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 8. November 1985 (GMBI. S. 644) getroffene Ergänzung Nr. 3 a der "Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten" ist bei der Ehrung verstorbener Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein nicht anzuwenden. Die Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden Betrages als finanzielle Spende ist unzulässig.


nach oben


Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes; Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden Betrages als finanzielle Spende
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. April 1997 - I II 140 a - 0272.3 -, NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 (S. 241)

Mit Erlaß vom 9. Dezember 1993 - IV 130 e -0272.31 - (n.v.) hat das Innenministerium seinen Erlaß vom 14. April 1986 aufgehoben. Damit ist die vom Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom
8. November 1985 (GMBI. S. 644) getroffene Ergänzung Nr. 3 a der "Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten" in der Fassung vom 1 . Juni 1979 (GMBI. S. 158) anzuwenden. Die Gewährung des für eine Kranzspende aufzuwendenden Betrages als finanzielle Spende ist zulässig.


nach oben


Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes; Höchstsätze für Kranzspenden

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. Juli 1996 - III 140 a - 0313.0/0272.0 (S. 380 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996)

Mit Erlaß vom 18. Dezember 1995 - IV 130 e -0272.31 - (n.v.) - hat das Innenministerium die Bindung an die Bundesregelung bezüglich der Höchstsätze für Kranzspenden aufgehoben und einen einheitlichen, das ganze Jahr geltenden Höchstsatz von 200,- DM mit Wirkung ab 1.Januar 1996 festgesetzt.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein