Haftungsprivileg, Schülerunfall

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Schulunfall: Haftungsprivileg der Unfallkasse

Bei dem Unfall einer Schülerin oder eines Schülers hat die Unfallkasse nach § 105 SGB VII ein sogenanntes Haftungsprivileg.
Das erspart es dem Opfer, sich bei Fremdverschulden mit dem Verursacher auseinander setzen zu müssen, diesen in Regress zu nehmen. Dadurch entfällt die Möglichkeit, vom Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz fordern zu können.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein