Gefahrhundegesetz, Hunde

Gesetze

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Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) - § 3 Allgemeine Pflichten
http://de.wikipedia.org/wiki/Schulhund

Schulhund

Bei dem Einsatz von Schulhunden ist Folgendes zu beachten: Aus rechtlicher Sicht ist zunächst auf die so genannte "spezifische Tiergefahr" hinzuweisen, die bei jedem Hund besteht und deren Realisierung zu Personen- und Sachschäden führen kann. Insoweit ist in Schleswig-Holstein das grundsätzliche Verbot des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) zu beachten.
Danach ist es u.a. verboten, Hunde in Schulen mitzunehmen oder sie dort laufen zu lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die gemäß § 33 Abs. 4 SchulG für den Schulträger das Hausrecht ausüben, können somit Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot zulassen. Ausnahmen müssen direkt bei der Schulleitung beantragt werden.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter müssen bei ihren Entscheidungen Gesichtspunkte wie die generelle Angst von Schülerinnen und Schülern vor Hunden oder eventuell bestehende Allergien berücksichtigen.
In jedem Falle ist es erforderlich, alle Beteiligten rechtzeitig über das Vorhaben zu informieren und die Zustimmung der Eltern einzuholen.
Auch müsste eine Abstimmung mit dem Schulträger erfolgen. Mit der Unfallkasse wäre zu klären, ob das Haftungsrisiko, dem jeder Tierhalter unterliegt, übernommen werden kann. Der Einsatz von Hunden in Schulen ist somit durchaus möglich, erfordert allerdings eine umsichtige Planung.

Quelle: MBK 2014 im Internet

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein