Erprobungszeit

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Dauer der Erprobungszeit
nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG im Schulbereich
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 31. August 1998 - III 14 - 0332.360 (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998, S. 374)

Eine Beförderung ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG nur zulässig, wenn zuvor in einer Erprobungszeit die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten festgestellt worden ist.
Dies gilt für Funktionsstellen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit Ausnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter.
Die Erprobungszeit gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG beträgt im Schulbereich ein Jahr.
Zeiten, in denen die Aufgaben der Funktion bereits formell übertragen worden sind, werden auf die Erprobungszeit angerechnet. Formelle Übertragung bedeutet die schriftliche Beauftragung durch die Lehrerpersonalverwaltung im Benehmen mit der Schulaufsicht. Die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten bleibt unberührt.
In Einzelfällen, insbesondere als Übergangsregelung; entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur über weitere anrechenbare Zeiten der Aufgabenwahrnehmung.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein