Bewerbungen Personal Seite drucken

Allgemeine Hinweise

Bewerbungen sind mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdeganges und Lichtbild innerhalb eines Monats nach Erscheinen des Nachrichtenblattes vorzulegen. Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Landesdienst befinden, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg vorzulegen.

Die Landesregierung fordert ausdrücklich Frauen auf, sich zu bewerben. Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerberinnen und Bewerber der betroffenen Schule dürfen gemäß § 89 Abs. 2 Satz 3 SchuIG nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

Richtet sich die Zuordnung einer Stelle zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl, ist die endgültige Einstufung von der Entwicklung dieser Zahl abhängig. Maßgeblich ist die im Haushaltsplan ausgewiesene Planstelle/ Stelle. Daneben müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Gemäß § 49 Mitbestimmungsgesetz werden die Schulleiterwahlvorschläge mit dem Hauptpersonalrat (Lehrer) erörtert, gegebenenfalls wird gemäß Schwerbehinderterigesetz die Hauptvertrauensfrau oder der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten beteiligt.

Die Einsichtnahme des Personalrates in Bewerbungsunterlagen richtet sich nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 MBG. Dabei dürfen dienstliche Beurteilungen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 MBG nur mit Zustimmung der beziehungsweise des Betroffenen zugänglich gemacht werden.
Eine Schulleiterstelle wird erneut ausgeschrieben, wenn nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbung beziehungsweise nicht ausreichend qualifizierte Bewerbungen vorliegen.

Für Schulleiterstellen mit einer Besoldungsgruppe unterhalb A 16 wird auf die beabsichtigte Änderung des Landesbeamtengesetzes, Ämter mit leitender Funktion für zwei Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe zu vergeben hingewiesen. Für Schulleiterstellen mit der Besoldungsgruppe A 16 wird auf die beabsichtigte Änderung des Landesbeamtengesetzes, Ämter mit leitender Funktion für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergeben, hingewiesen.

NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein