Berufsoberschule

Verordnungen

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§ 90 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Berufsoberschule
Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 30. Mai 2012
  Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

 

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juli 2018 - III 341 - 3023.514
(NBl. MBWK.Schl.-H. 2018 S.354)

Nach § 4 Absatz 2 Berufsoberschulverordnung (BOSVO) vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 259) - Zeugnisse und Berechtigungen - wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsoberschule (BOS) die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt, wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Spanisch, möglich sind aber auch die Sprachen Dänisch, Latein, Russisch, Türkisch, Polnisch u. a, die in der Regel außerhalb der Berufsoberschule, z. B. am Beruflichen Gymnasium (BG), belegt werden müssen. Der Nachweis kann durch Unterricht und eine mindestens „ausreichend“
lautende Endnote im Abschlusszeugnis der BOS oder durch ein in Schleswig-Holstein anerkanntes Zertifkat, mit dem das Niveau B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen (GER)“ bescheinigt wird, oder durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses entsprechend Ziffer 7.3 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der
Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018) erbracht werden. Hierzu führt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus:

a) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BOSVO:
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife richtet sich im Regelfall nach Nummer 1 der nachstehenden Übersicht. Wurde er in einem anderen Bildungsgang als der Fachoberschule (FOS) erfolgreich absolviert, kann er in dieser Fremdsprache nach der Nummer 2 ff. der nachstehenden Übersicht an der Berufsoberschule fortgesetzt werden.

Lfd.
Nr.
1. Jahr 2. Jahr
1 160 Stunden
Zusatzunterricht in
der FOS
160 Stunden Zusatzunterricht in der BOS und
eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote
im Abschlusszeugnis der
BOS
2 Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache in einer zuvor
besuchten Schule
in zwei aufeinander
folgenden Jahrgangsstufen im
Sek I-Bereich und/
oder im Sek IIBereich mit mindestens ausreichenden
Leistungen
160 Stunden Zusatzunterricht in der BOS und
eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote
im Abschlusszeugnis der
BOS
alternativ 160 Stunden
Unterricht in einem anderen
Bildungsgang als der BOS
(z. B. BG/GY) mit dem
Zielniveau B1 GER und
eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote
im Abschlusszeugnis
3 Nachweis von
mindestens 160
Stunden in einer
anderen Einrichtung
als einer öffentlichen Schule oder
einer Ersatzschule
und Nachweis des
Anforderungsniveaus vergleichbar KMK-Fremdsprachenzertifkat
auf dem Niveau A2
GER oder höher
160 Stunden Zusatzunterricht in der BOS und eine
mindestens „ausreichend“
lautende Endnote im Abschlusszeugnis der BOS
alternativ 160 Stunden
Unterricht in einem anderen
Bildungsgang als der BOS
(z. B. BG/GY) mit dem
Zielniveau B1 GER und
eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote
im Abschlusszeugnis

Für die Nummern 2 und 3 gilt, dass an die Stelle des Zusatzunterrichtes an der Berufsoberschule nur dann Unterricht in einem anderen Bildungsgang, z. B. in der 13. Jahrgangsstufe am Beruflichen Gymnasium, treten darf, wenn die Fremdsprache in der Berufsoberschule nicht angeboten wird.

b) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BOSVO
KMK-Fremdsprachenzertifkat auf dem Niveau B1
GER oder höher oder ein
vergleichbares in Schleswig-Holstein anerkanntes
Zertifkat
kein Zusatzunterricht in
der BOS erforderlich; die
Punkte eines Zertifkates werden in eine Note
umgerechnet, in das
BOS-Abschlusszeugnis
übernommen und für die
Ermittlung der Durchschnittsnote in der BOS
berücksichtigt; unter
„Bemerkungen“ wird auf
das Zertifkat verwiesen

c) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BOSVO
durch einen mindestens
vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor
dem Erwerb des Mittleren
Schulabschlusses entsprechend Ziffer 7.3 der Vereinbarung zur Gestaltung
der gymnasialen Oberstufe
und der Abiturprüfung
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
7. Juli 1972 in der Fassung
vom 15. Februar 2018)
dazu gerechnet werden die
auf Zeugnissen ausgewiesenen Latina sowie das
Graecum, selbst wenn
der Erwerb erst nach
dem Erwerb des Mittleren
Schulabschlusses erfolgt ist
(Erwerb und Zuerkennung
der Latina und des Graecums, Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 1. Februar 2011 –
III 311 (NBl. MBK. Schl.-H.
S. 33), geändert durch
Erlass des Ministeriums für
Bildung und Kultur vom
17. April 2012 – III 311
(NBl. MBK. Schl.-H. S. 79)
kein Zusatzunterricht in
der BOS erforderlich;
die Note des Fremdsprachenunterrichts
im Abschlusszeugnis,
mit dem der Mittlere
Schulabschluss erworben wurde, wird in das
BOS-Abschlusszeugnis
übernommen und für die
Ermittlung der Durchschnittsnote in der BOS
berücksichtigt; unter
„Bemerkungen“ wird auf
die Herkunft der Note
verwiesen
entsprechendes gilt für
eines der Latina oder
das Graecum, wobei in
der Oberstufe erworbene Punkte in eine Note
umgewandelt werden


d) Feststellungsprüfungen
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können nach den Voraussetzungen des § 50 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237) die Unterrichtsleistung in der zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule durch eine Feststellungsprüfung in der nichtdeutschen Amtssprache des Herkunftslandes ersetzen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 51 bis 53 BS-PrüVO.

Dieser Erlass tritt am 1. August 2018 in Kraft; er ist befristet bis zum 31. Juli 2023.

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