Abgeordnetenbesuch

Seite drucken


siehe auch:
Parteipolitische Betätigung an öffentlichen Schulen

Besuch von Abgeordneten, Kandidatinnen/ten
sowie Mandatsträgerinnen und -trägern in Behörden
und sonstigen Einrichtungen des Landes

Vom 30. Januar 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 34)

Das Kabinett hat beschlossen:

(1) Der Zustimmungsvorbehalt für Besuche von Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages und kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern bei Behörden, Gerichten, Schulen und anderen Einrichtungen des Landes entfällt; entsprechendes gilt für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments. Solche Besuche sind im Rahmen des jeweiligen Mandats der oder des Abgeordneten bzw. der kommunalen Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers möglich. Sie müssen mit der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter der Behörde, des Gerichts oder der sonstigen Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Besuchstermin abgestimmt werden. In besonderen Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(2) Leiterinnen oder Leiter von Strafvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen sind berechtigt, in Einzelfällen nach Abstimmung mit der Leitung des zuständigen Ressorts Besuche von Abgeordneten und kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zeitlich befristet und/oder begrenzt auf bestimmte örtliche Bereiche auszuschließen, wenn und soweit Erfordernisse der Sicherheit dies gebieten.
(3) In dem Zeitraum von sechs Wochen vor einer Europa-, einer Bundestags-, einer Landtags- oder einer Kommunalwahl ("heiße Phase" des Wahlkampfes) müssen im Zusammenhang mit solchen Besuchen Veröffentlichungen gegenüber Presse und Rundfunk oder sonstige publizistische Begleitungen unterbleiben. Bei der Abstimmung des Besuchs (Absatz 1) haben die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes die jeweiligen Abgeordneten bzw. kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf die Einhaltung dieser Grundsätze hinzuweisen. Sie haben den geplanten Besuch unverzüglich der Staatssekretärin bzw. dem Staatsekretär des Ressorts mitzuteilen, dem sie zugeordnet sind.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein